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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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lichen / sondern allein in diesen Stadtrichten vorbotten were / vnd das vmb ergerlichs Exempels willen / das damit eingeführet würde / vnd andern zu gleicher vbertrettung möcht vrsach geben / oder sonst ergerung bringen.

TITVLVS 40.
Von Notzogung.

WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben.

TITVLVS 41.
Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein.

WO Eheleute ohne erhebliche vrsache von einander sein / Ist es Christlich vnd

lichen / sondern allein in diesen Stadtrichten vorbotten were / vnd das vmb ergerlichs Exempels willen / das damit eingeführet würde / vnd andern zu gleicher vbertrettung möcht vrsach geben / oder sonst ergerung bringen.

TITVLVS 40.
Von Notzogung.

WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben.

TITVLVS 41.
Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein.

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[0052] lichen / sondern allein in diesen Stadtrichten vorbotten were / vnd das vmb ergerlichs Exempels willen / das damit eingeführet würde / vnd andern zu gleicher vbertrettung möcht vrsach geben / oder sonst ergerung bringen. TITVLVS 40. Von Notzogung. WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben. TITVLVS 41. Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein. WO Eheleute ohne erhebliche vrsache von einander sein / Ist es Christlich vnd

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/52>, abgerufen am 24.04.2024.