Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam / auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen Studijs, oder seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge.

TITVLVS 52.

WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam / auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen Studijs, oder seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge.

TITVLVS 52.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0064"/>
        <p>WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in
                     frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter
                     seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam /
                     auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens
                     were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd
                     befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter
                     vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder
                     zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen <hi rendition="#i">Studijs</hi>, oder
                     seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So
                     were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht
                     hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone
                     mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht
                     schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen
                     wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein
                     jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 52.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0064] WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam / auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen Studijs, oder seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge. TITVLVS 52.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/64
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/64>, abgerufen am 19.04.2024.