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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte / das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen / sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden.

SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade.

TITVLVS 64.
Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe.

ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freien Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er darfür gegeben / emperen sol.

WO jemandt dem andern allhier in vnser Stadt in einen Kauff fallen / vnd mehr als der erste Keuffer / dieweil er es noch im kauf-

WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte / das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen / sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden.

SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade.

TITVLVS 64.
Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe.

ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freiẽ Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er darfür gegeben / emperen sol.

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[0074] WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte / das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen / sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden. SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade. TITVLVS 64. Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe. ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freiẽ Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er darfür gegeben / emperen sol. WO jemandt dem andern allhier in vnser Stadt in einen Kauff fallen / vnd mehr als der erste Keuffer / dieweil er es noch im kauf-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/74>, abgerufen am 25.04.2024.