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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner / einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde / Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden / vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben.

WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger / wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde.

TITVLVS 66.
Von dem Maltze.

NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu ge-

ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner / einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde / Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden / vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben.

WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger / wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde.

TITVLVS 66.
Von dem Maltze.

NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu ge-

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[39/0077] ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner / einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde / Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden / vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben. WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger / wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde. TITVLVS 66. Von dem Maltze. NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu ge-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/77>, abgerufen am 28.03.2024.