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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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jährlichen Einkünfte betragen 1441432 Gulden, die Staatsschuld 4045210 Gulden, das Bundescontingent ist 1312 M. stark. Der Herzog participirt im engern Rathe des deutschen Bundes an der 12. Stimme, führt im Plenum 1 Stimme; der gegenwärtig regierende Herzog Bernhard Erich Freund, geb. 17. Dec. 1800, residirt in Meiningen. Diese herzogl. Linie stammt von Bernhard, gest. 1706, dem 3. Sohne Ernst des Frommen; 1826 wurden die Besitzungen durch Hildburghausen. Saalfeld. Kamburg und Römhild vergrößert.


Sachsen-Weimar-Eisenach, deutsches Großherzogthum, ist von Preußen, Bayern, dem Königreich Sachsen, Kurhessen, den sächs. Herzogthümern, den reuß, und schwarzburg. Fürstenthümern begränzt, besteht aus 3 größeren und mehren kleineren Stücken, ist in das Fürstenthum Weimar und Eisenach eingetheilt u. zählt auf 66 #M. 262000, meistentheils prot. E. Das Land hat Zweige des Thüringer Walds u. des voigtländischen Gebirgs, ist von Saale, Ilm, Unstrut, Elster u. Werra bewässert, ziemlich fruchtbar, hat Eisen, Stein- u. Braunkohlen, 2 Salinen, mehre Mineralwasser. Die Jahreseinnahme ist auf 1520957 Thlr., die Ausgabe auf 1514885 Thlr. berechnet; die Staatsschuld beträgt 5879736 Thlr. Die Verfassung ist constitutionell; der Großherzog participirt im engern Rathe des deutschen Bunds an der 12. Stimme, führt im Plenum 1 Stimme; das Bundescontingent besteht aus 3350 Mann. Der gegenwärtig regierende Herzog Karl Alexander, geb. 19. Juni 1818, residirt zu Weimar. Die Linie S.-W.-E. wurde 1640 von Wilhelm, dem ältern Bruder Ernst des Frommen von Gotha, gestiftet, theilte sich 1672-1741 in die Linien Weimar. Eisenach und Jena, erhielt 1815 die großherzogl. Würde und eine Vergrößerung von 31 #M.


Sachsenbuße (emenda saxonica). im altsächs. Rechte Entschädigung für ungerechte Gefangenhaltung, für je 24 St. 40 Groschen C.-M.


Sachsenfrist, Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen.


Sachsenspiegel, das älteste deutsche Rechtsbuch über Land- u. Lehenrecht, laut Vorrede verfaßt von Eike von Repkow, der in Urkunden als Landgerichtsschöffe vorkommt u. im ersten Drittel des 13. Jahrh. lebte. Er schöpfte aus seinen Erfahrungen, schrieb zunächst für Sachsen, doch bei weitem der größte Theil war nicht eigenthümlich sächs. Recht und konnte der S. in ganz Deutschland benutzt werden; das gilt auch vom 2. Theil, dem Lehenrecht, aus der Mitte des 13. Jahrh., von unbekanntem Verfasser, in deutscher und latein. (vetus auctor de beneficiis) Ausgabe. Weder den einen noch andern Theil besitzen wir in ursprünglicher Gestalt, die verschiedenen Handschriften enthalten mancherlei Zusätze. Eine Bearbeitung dieses Land- u. Lehen- oder Kaiserrechts, aus der 2. Hälfte des 13. Jahrh., heißt Schwabenspiegel, von unbekanntem Verfasser. Der S. wollte damit wiedergegeben und durch Zusätze und Erklärungen, auch aus dem röm. Recht, für allgemeine Anwendung brauchbarer gemacht werden. Beide Spiegel sind in gleicher Weise in ganz Deutschland gebraucht worden. Es folgten ihnen eine Reihe von Rechtsbüchern zu gleichem Zweck: so das kleinere Kaiserrecht aus dem 14. Jahrh.; die Glosse zum S. von Johann von Buch; der Richtsteig des Landrechts (Schevenkloet) über die Anwendung des S. vor Gericht und das gerichtliche Verfahren; die Görlitzer Handschrift übers Lehenrecht; das sächs. Weichbild aus dem 14. Jahrh. zur Verbindung des Landrechts mit dem magdeburgischen Stadtrecht; der vermehrte S. mit neuern Gewohnheiten und röm. Rechtsbestimmungen; die Remissorien (Slotel) oder Register und das Rechtsbuch des Ruprecht von Freisingen.


Sachwalter, s. Anwalt.


Sack, Aug. Friedr. Wilh., protest. Theolog, geb. 1703 zu Harzgerode im Bernburgischen, gest. 1786 als Oberhofprediger und Oberconsistorialrath, suchte unter Friedrich II. "das System der evangelischen Kirche von dogmatischem Unsinne zu reinigen". Sein Sohn Friedr. Sam. Gottfried, geb. 1738 zu Magdeburg, 1777 ebenfalls Hofprediger in Berlin. 1816 Bischof, starb

jährlichen Einkünfte betragen 1441432 Gulden, die Staatsschuld 4045210 Gulden, das Bundescontingent ist 1312 M. stark. Der Herzog participirt im engern Rathe des deutschen Bundes an der 12. Stimme, führt im Plenum 1 Stimme; der gegenwärtig regierende Herzog Bernhard Erich Freund, geb. 17. Dec. 1800, residirt in Meiningen. Diese herzogl. Linie stammt von Bernhard, gest. 1706, dem 3. Sohne Ernst des Frommen; 1826 wurden die Besitzungen durch Hildburghausen. Saalfeld. Kamburg und Römhild vergrößert.


Sachsen-Weimar-Eisenach, deutsches Großherzogthum, ist von Preußen, Bayern, dem Königreich Sachsen, Kurhessen, den sächs. Herzogthümern, den reuß, und schwarzburg. Fürstenthümern begränzt, besteht aus 3 größeren und mehren kleineren Stücken, ist in das Fürstenthum Weimar und Eisenach eingetheilt u. zählt auf 66 □M. 262000, meistentheils prot. E. Das Land hat Zweige des Thüringer Walds u. des voigtländischen Gebirgs, ist von Saale, Ilm, Unstrut, Elster u. Werra bewässert, ziemlich fruchtbar, hat Eisen, Stein- u. Braunkohlen, 2 Salinen, mehre Mineralwasser. Die Jahreseinnahme ist auf 1520957 Thlr., die Ausgabe auf 1514885 Thlr. berechnet; die Staatsschuld beträgt 5879736 Thlr. Die Verfassung ist constitutionell; der Großherzog participirt im engern Rathe des deutschen Bunds an der 12. Stimme, führt im Plenum 1 Stimme; das Bundescontingent besteht aus 3350 Mann. Der gegenwärtig regierende Herzog Karl Alexander, geb. 19. Juni 1818, residirt zu Weimar. Die Linie S.-W.-E. wurde 1640 von Wilhelm, dem ältern Bruder Ernst des Frommen von Gotha, gestiftet, theilte sich 1672–1741 in die Linien Weimar. Eisenach und Jena, erhielt 1815 die großherzogl. Würde und eine Vergrößerung von 31 □M.


Sachsenbuße (emenda saxonica). im altsächs. Rechte Entschädigung für ungerechte Gefangenhaltung, für je 24 St. 40 Groschen C.-M.


Sachsenfrist, Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen.


Sachsenspiegel, das älteste deutsche Rechtsbuch über Land- u. Lehenrecht, laut Vorrede verfaßt von Eike von Repkow, der in Urkunden als Landgerichtsschöffe vorkommt u. im ersten Drittel des 13. Jahrh. lebte. Er schöpfte aus seinen Erfahrungen, schrieb zunächst für Sachsen, doch bei weitem der größte Theil war nicht eigenthümlich sächs. Recht und konnte der S. in ganz Deutschland benutzt werden; das gilt auch vom 2. Theil, dem Lehenrecht, aus der Mitte des 13. Jahrh., von unbekanntem Verfasser, in deutscher und latein. (vetus auctor de beneficiis) Ausgabe. Weder den einen noch andern Theil besitzen wir in ursprünglicher Gestalt, die verschiedenen Handschriften enthalten mancherlei Zusätze. Eine Bearbeitung dieses Land- u. Lehen- oder Kaiserrechts, aus der 2. Hälfte des 13. Jahrh., heißt Schwabenspiegel, von unbekanntem Verfasser. Der S. wollte damit wiedergegeben und durch Zusätze und Erklärungen, auch aus dem röm. Recht, für allgemeine Anwendung brauchbarer gemacht werden. Beide Spiegel sind in gleicher Weise in ganz Deutschland gebraucht worden. Es folgten ihnen eine Reihe von Rechtsbüchern zu gleichem Zweck: so das kleinere Kaiserrecht aus dem 14. Jahrh.; die Glosse zum S. von Johann von Buch; der Richtsteig des Landrechts (Schevenkloet) über die Anwendung des S. vor Gericht und das gerichtliche Verfahren; die Görlitzer Handschrift übers Lehenrecht; das sächs. Weichbild aus dem 14. Jahrh. zur Verbindung des Landrechts mit dem magdeburgischen Stadtrecht; der vermehrte S. mit neuern Gewohnheiten und röm. Rechtsbestimmungen; die Remissorien (Slotel) oder Register und das Rechtsbuch des Ruprecht von Freisingen.


Sachwalter, s. Anwalt.


Sack, Aug. Friedr. Wilh., protest. Theolog, geb. 1703 zu Harzgerode im Bernburgischen, gest. 1786 als Oberhofprediger und Oberconsistorialrath, suchte unter Friedrich II. „das System der evangelischen Kirche von dogmatischem Unsinne zu reinigen“. Sein Sohn Friedr. Sam. Gottfried, geb. 1738 zu Magdeburg, 1777 ebenfalls Hofprediger in Berlin. 1816 Bischof, starb

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[9/0010] jährlichen Einkünfte betragen 1441432 Gulden, die Staatsschuld 4045210 Gulden, das Bundescontingent ist 1312 M. stark. Der Herzog participirt im engern Rathe des deutschen Bundes an der 12. Stimme, führt im Plenum 1 Stimme; der gegenwärtig regierende Herzog Bernhard Erich Freund, geb. 17. Dec. 1800, residirt in Meiningen. Diese herzogl. Linie stammt von Bernhard, gest. 1706, dem 3. Sohne Ernst des Frommen; 1826 wurden die Besitzungen durch Hildburghausen. Saalfeld. Kamburg und Römhild vergrößert. Sachsen-Weimar-Eisenach, deutsches Großherzogthum, ist von Preußen, Bayern, dem Königreich Sachsen, Kurhessen, den sächs. Herzogthümern, den reuß, und schwarzburg. Fürstenthümern begränzt, besteht aus 3 größeren und mehren kleineren Stücken, ist in das Fürstenthum Weimar und Eisenach eingetheilt u. zählt auf 66 □M. 262000, meistentheils prot. E. Das Land hat Zweige des Thüringer Walds u. des voigtländischen Gebirgs, ist von Saale, Ilm, Unstrut, Elster u. Werra bewässert, ziemlich fruchtbar, hat Eisen, Stein- u. Braunkohlen, 2 Salinen, mehre Mineralwasser. Die Jahreseinnahme ist auf 1520957 Thlr., die Ausgabe auf 1514885 Thlr. berechnet; die Staatsschuld beträgt 5879736 Thlr. Die Verfassung ist constitutionell; der Großherzog participirt im engern Rathe des deutschen Bunds an der 12. Stimme, führt im Plenum 1 Stimme; das Bundescontingent besteht aus 3350 Mann. Der gegenwärtig regierende Herzog Karl Alexander, geb. 19. Juni 1818, residirt zu Weimar. Die Linie S.-W.-E. wurde 1640 von Wilhelm, dem ältern Bruder Ernst des Frommen von Gotha, gestiftet, theilte sich 1672–1741 in die Linien Weimar. Eisenach und Jena, erhielt 1815 die großherzogl. Würde und eine Vergrößerung von 31 □M. Sachsenbuße (emenda saxonica). im altsächs. Rechte Entschädigung für ungerechte Gefangenhaltung, für je 24 St. 40 Groschen C.-M. Sachsenfrist, Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen. Sachsenspiegel, das älteste deutsche Rechtsbuch über Land- u. Lehenrecht, laut Vorrede verfaßt von Eike von Repkow, der in Urkunden als Landgerichtsschöffe vorkommt u. im ersten Drittel des 13. Jahrh. lebte. Er schöpfte aus seinen Erfahrungen, schrieb zunächst für Sachsen, doch bei weitem der größte Theil war nicht eigenthümlich sächs. Recht und konnte der S. in ganz Deutschland benutzt werden; das gilt auch vom 2. Theil, dem Lehenrecht, aus der Mitte des 13. Jahrh., von unbekanntem Verfasser, in deutscher und latein. (vetus auctor de beneficiis) Ausgabe. Weder den einen noch andern Theil besitzen wir in ursprünglicher Gestalt, die verschiedenen Handschriften enthalten mancherlei Zusätze. Eine Bearbeitung dieses Land- u. Lehen- oder Kaiserrechts, aus der 2. Hälfte des 13. Jahrh., heißt Schwabenspiegel, von unbekanntem Verfasser. Der S. wollte damit wiedergegeben und durch Zusätze und Erklärungen, auch aus dem röm. Recht, für allgemeine Anwendung brauchbarer gemacht werden. Beide Spiegel sind in gleicher Weise in ganz Deutschland gebraucht worden. Es folgten ihnen eine Reihe von Rechtsbüchern zu gleichem Zweck: so das kleinere Kaiserrecht aus dem 14. Jahrh.; die Glosse zum S. von Johann von Buch; der Richtsteig des Landrechts (Schevenkloet) über die Anwendung des S. vor Gericht und das gerichtliche Verfahren; die Görlitzer Handschrift übers Lehenrecht; das sächs. Weichbild aus dem 14. Jahrh. zur Verbindung des Landrechts mit dem magdeburgischen Stadtrecht; der vermehrte S. mit neuern Gewohnheiten und röm. Rechtsbestimmungen; die Remissorien (Slotel) oder Register und das Rechtsbuch des Ruprecht von Freisingen. Sachwalter, s. Anwalt. Sack, Aug. Friedr. Wilh., protest. Theolog, geb. 1703 zu Harzgerode im Bernburgischen, gest. 1786 als Oberhofprediger und Oberconsistorialrath, suchte unter Friedrich II. „das System der evangelischen Kirche von dogmatischem Unsinne zu reinigen“. Sein Sohn Friedr. Sam. Gottfried, geb. 1738 zu Magdeburg, 1777 ebenfalls Hofprediger in Berlin. 1816 Bischof, starb

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/10>, abgerufen am 23.04.2024.