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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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- S., Eduard Kaspar Jak. von, Bruder des Vorigen, geb. 1801 zu Würzburg, ward 1829 Professor der Medicin und Chirurgie in Marburg, und kam 1833 in gleicher Eigenschaft nach Göttingen, zugleich Director der Entbindungsanstalt u. Hebammenlehre. Schrieb: "Geschichte der Geburtshilfe" 2 Bde., Berl. 1839-45; "Lehrbuch der Geburtshilfe" Berlin 1841.


Siedepunkt, nennt man den Temperaturgrad, bei dem eine Flüssigkeit siedet. Der S. des Wassers wird beim Thermometer als fester Punkt benützt u. ist = 80°R. oder 100° C.


Sieg, rechter Nebenfluß des Rheins, entspringt im Westerwalde, mündet nach 17 M. langem Lauf fast Bonn gegenüber, ist eine Strecke schiffbar. - Siegburg, preuß. Stadt im Reg.-Bez. Köln, an der S., mit 3500 E.; in der ehemaligen Benedictinerabtei auf dem Michaelsberge ist seit 1824 ein Irrenhaus.


Siegel, lat. sigillum, secretum, signum, signetum, der Abdruck eines Stempels in eine weiche Masse z. B. Gold, Silber, Blei, Wachs, Oblate, dient zum Verschließen von Briefen und Bekräftigung von Urkunden; vgl. Bulle, goldene Bulle. Die Aufbewahrung des S.s des Regenten, des Landes oder der Stadt war immer einem der höchsten Beamten anvertraut z. B. in Deutschland dem Kurerzkanzler, in Frankreich dem Kanzler, in England dem Lordkanzler, der in der Regel Groß-S.bewahrer ist (Lord keeper of the great seal), in den schweizer. Demokratieen dem Landammann, das eidgenöss. S. dem eidgenöss. Kanzler, in den Städten dem Bürgermeister od. Schultheiß etc.; s. S. recht.


Siegelerde (lemnische Erde), fette, schwere, vielfarbige Thonerde von der Insel Lemnos, wurde sonst als Heilmittel angewendet u. unter Siegel verschickt.


Siegelkunde, Sphragistik, Theil der Diplomatik, indem im Mittelalter die Siegel nicht allein bei Urkunden als Unterschrift, sondern auch als wesentliche Zugabe galten; sie wurden theils auf die Urkunde abgedruckt, in der Regel aber in eigenen Kapseln mit Strängen an dieselben befestigt.


Siegellack, besteht meistens aus Schellack, Terpentin od. einem andern Harze mit einem im Feuer beständigen Farbestoff z. B. beim rothen mit Zinnober, beim blauen aus Berlinerblau mit Indigo etc., soll ohne stark zu fließen am Lichte schmelzen, am Papier haften und den Eindruck des Siegels rein annehmen.


Siegelmäßigkeit, s. Siegelrecht.


Siegelrecht. In alter Zeit schon kam die Gewohnheit auf, die Aechtheit und Glaubwürdigkeit der Urkunden durch ein an gehängtes od. beigedrucktes Siegel zu bekräftigen. Die Kaiser zuerst, dann die Fürsten hatten Siegel, hernach Klöster, Städte, Vogtei- u. Gerichtsherren, Gemeinden, Adel u. Stadtbürger, meist die Wappenzeichen im Siegel. Man unterscheidet 1) das allgemeine, für alle Stände freie S., ein persönliches oder Geschlechtssiegel für die eigenen Urkunden zu wählen; 2) im eigentlichen Sinn das Recht, durch eigene Besieglung eine Urkunde in eigener Sache auch in solchen Fällen gültig zu bekräftigen, wo sonst die obrigkeitliche Eintragung oder Verbriefung als Regel vorgeschrieben ist; so früher beim Adel und Reichsstadtbürgern, jetzt noch in Landesrechten z. B. Bayern als ein Vorzugsrecht des Adels und höherer Beamten; 3) Die Besieglung von Urkunden in Anderer Angelegenheiten, was nun ein öffentliches (Amtssiegel), kein Privatrecht mehr ist.


Siegen, Kreisstadt im Reg.-Bez. Arnsberg der preuß. Provinz Westfalen, mit 7500 E., wichtigen Eisen- u. Stahlwaaren-, namentlich Feilenfabriken; in der Nähe große Eisenwerke, die ein vorzügliches Fabrikat liefern.


Siegenbeek, Matth., ein um die holländ. Sprache verdienter Forscher, geb. 1773 zu Amsterdam, anfangs Mennonitenprediger, 1797 Professor der Beredsamkeit, 1799 der niederländ. Literatur zu Leyden, gest. um 1840. Schrieb über die holländ. Dichtkunst des 17. Jahrh., über den Reichthum und Wohllaut der holländ. Sprache, über die holländ. Beredsamkeit, und vieles andere, namentlich aber ein Werk über die Rechtschreibung (Amsterd. 1804 u. oft) und ein nach den Grundsätzen desselben ausgearbeitetes Wörterbuch der holländ. Sprache (ebdsst. 1805 u. oft).

– S., Eduard Kaspar Jak. von, Bruder des Vorigen, geb. 1801 zu Würzburg, ward 1829 Professor der Medicin und Chirurgie in Marburg, und kam 1833 in gleicher Eigenschaft nach Göttingen, zugleich Director der Entbindungsanstalt u. Hebammenlehre. Schrieb: „Geschichte der Geburtshilfe“ 2 Bde., Berl. 1839–45; „Lehrbuch der Geburtshilfe“ Berlin 1841.


Siedepunkt, nennt man den Temperaturgrad, bei dem eine Flüssigkeit siedet. Der S. des Wassers wird beim Thermometer als fester Punkt benützt u. ist = 80°R. oder 100° C.


Sieg, rechter Nebenfluß des Rheins, entspringt im Westerwalde, mündet nach 17 M. langem Lauf fast Bonn gegenüber, ist eine Strecke schiffbar. – Siegburg, preuß. Stadt im Reg.-Bez. Köln, an der S., mit 3500 E.; in der ehemaligen Benedictinerabtei auf dem Michaelsberge ist seit 1824 ein Irrenhaus.


Siegel, lat. sigillum, secretum, signum, signetum, der Abdruck eines Stempels in eine weiche Masse z. B. Gold, Silber, Blei, Wachs, Oblate, dient zum Verschließen von Briefen und Bekräftigung von Urkunden; vgl. Bulle, goldene Bulle. Die Aufbewahrung des S.s des Regenten, des Landes oder der Stadt war immer einem der höchsten Beamten anvertraut z. B. in Deutschland dem Kurerzkanzler, in Frankreich dem Kanzler, in England dem Lordkanzler, der in der Regel Groß-S.bewahrer ist (Lord keeper of the great seal), in den schweizer. Demokratieen dem Landammann, das eidgenöss. S. dem eidgenöss. Kanzler, in den Städten dem Bürgermeister od. Schultheiß etc.; s. S. recht.


Siegelerde (lemnische Erde), fette, schwere, vielfarbige Thonerde von der Insel Lemnos, wurde sonst als Heilmittel angewendet u. unter Siegel verschickt.


Siegelkunde, Sphragistik, Theil der Diplomatik, indem im Mittelalter die Siegel nicht allein bei Urkunden als Unterschrift, sondern auch als wesentliche Zugabe galten; sie wurden theils auf die Urkunde abgedruckt, in der Regel aber in eigenen Kapseln mit Strängen an dieselben befestigt.


Siegellack, besteht meistens aus Schellack, Terpentin od. einem andern Harze mit einem im Feuer beständigen Farbestoff z. B. beim rothen mit Zinnober, beim blauen aus Berlinerblau mit Indigo etc., soll ohne stark zu fließen am Lichte schmelzen, am Papier haften und den Eindruck des Siegels rein annehmen.


Siegelmäßigkeit, s. Siegelrecht.


Siegelrecht. In alter Zeit schon kam die Gewohnheit auf, die Aechtheit und Glaubwürdigkeit der Urkunden durch ein an gehängtes od. beigedrucktes Siegel zu bekräftigen. Die Kaiser zuerst, dann die Fürsten hatten Siegel, hernach Klöster, Städte, Vogtei- u. Gerichtsherren, Gemeinden, Adel u. Stadtbürger, meist die Wappenzeichen im Siegel. Man unterscheidet 1) das allgemeine, für alle Stände freie S., ein persönliches oder Geschlechtssiegel für die eigenen Urkunden zu wählen; 2) im eigentlichen Sinn das Recht, durch eigene Besieglung eine Urkunde in eigener Sache auch in solchen Fällen gültig zu bekräftigen, wo sonst die obrigkeitliche Eintragung oder Verbriefung als Regel vorgeschrieben ist; so früher beim Adel und Reichsstadtbürgern, jetzt noch in Landesrechten z. B. Bayern als ein Vorzugsrecht des Adels und höherer Beamten; 3) Die Besieglung von Urkunden in Anderer Angelegenheiten, was nun ein öffentliches (Amtssiegel), kein Privatrecht mehr ist.


Siegen, Kreisstadt im Reg.-Bez. Arnsberg der preuß. Provinz Westfalen, mit 7500 E., wichtigen Eisen- u. Stahlwaaren-, namentlich Feilenfabriken; in der Nähe große Eisenwerke, die ein vorzügliches Fabrikat liefern.


Siegenbeek, Matth., ein um die holländ. Sprache verdienter Forscher, geb. 1773 zu Amsterdam, anfangs Mennonitenprediger, 1797 Professor der Beredsamkeit, 1799 der niederländ. Literatur zu Leyden, gest. um 1840. Schrieb über die holländ. Dichtkunst des 17. Jahrh., über den Reichthum und Wohllaut der holländ. Sprache, über die holländ. Beredsamkeit, und vieles andere, namentlich aber ein Werk über die Rechtschreibung (Amsterd. 1804 u. oft) und ein nach den Grundsätzen desselben ausgearbeitetes Wörterbuch der holländ. Sprache (ebdsst. 1805 u. oft).

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[212/0213] – S., Eduard Kaspar Jak. von, Bruder des Vorigen, geb. 1801 zu Würzburg, ward 1829 Professor der Medicin und Chirurgie in Marburg, und kam 1833 in gleicher Eigenschaft nach Göttingen, zugleich Director der Entbindungsanstalt u. Hebammenlehre. Schrieb: „Geschichte der Geburtshilfe“ 2 Bde., Berl. 1839–45; „Lehrbuch der Geburtshilfe“ Berlin 1841. Siedepunkt, nennt man den Temperaturgrad, bei dem eine Flüssigkeit siedet. Der S. des Wassers wird beim Thermometer als fester Punkt benützt u. ist = 80°R. oder 100° C. Sieg, rechter Nebenfluß des Rheins, entspringt im Westerwalde, mündet nach 17 M. langem Lauf fast Bonn gegenüber, ist eine Strecke schiffbar. – Siegburg, preuß. Stadt im Reg.-Bez. Köln, an der S., mit 3500 E.; in der ehemaligen Benedictinerabtei auf dem Michaelsberge ist seit 1824 ein Irrenhaus. Siegel, lat. sigillum, secretum, signum, signetum, der Abdruck eines Stempels in eine weiche Masse z. B. Gold, Silber, Blei, Wachs, Oblate, dient zum Verschließen von Briefen und Bekräftigung von Urkunden; vgl. Bulle, goldene Bulle. Die Aufbewahrung des S.s des Regenten, des Landes oder der Stadt war immer einem der höchsten Beamten anvertraut z. B. in Deutschland dem Kurerzkanzler, in Frankreich dem Kanzler, in England dem Lordkanzler, der in der Regel Groß-S.bewahrer ist (Lord keeper of the great seal), in den schweizer. Demokratieen dem Landammann, das eidgenöss. S. dem eidgenöss. Kanzler, in den Städten dem Bürgermeister od. Schultheiß etc.; s. S. recht. Siegelerde (lemnische Erde), fette, schwere, vielfarbige Thonerde von der Insel Lemnos, wurde sonst als Heilmittel angewendet u. unter Siegel verschickt. Siegelkunde, Sphragistik, Theil der Diplomatik, indem im Mittelalter die Siegel nicht allein bei Urkunden als Unterschrift, sondern auch als wesentliche Zugabe galten; sie wurden theils auf die Urkunde abgedruckt, in der Regel aber in eigenen Kapseln mit Strängen an dieselben befestigt. Siegellack, besteht meistens aus Schellack, Terpentin od. einem andern Harze mit einem im Feuer beständigen Farbestoff z. B. beim rothen mit Zinnober, beim blauen aus Berlinerblau mit Indigo etc., soll ohne stark zu fließen am Lichte schmelzen, am Papier haften und den Eindruck des Siegels rein annehmen. Siegelmäßigkeit, s. Siegelrecht. Siegelrecht. In alter Zeit schon kam die Gewohnheit auf, die Aechtheit und Glaubwürdigkeit der Urkunden durch ein an gehängtes od. beigedrucktes Siegel zu bekräftigen. Die Kaiser zuerst, dann die Fürsten hatten Siegel, hernach Klöster, Städte, Vogtei- u. Gerichtsherren, Gemeinden, Adel u. Stadtbürger, meist die Wappenzeichen im Siegel. Man unterscheidet 1) das allgemeine, für alle Stände freie S., ein persönliches oder Geschlechtssiegel für die eigenen Urkunden zu wählen; 2) im eigentlichen Sinn das Recht, durch eigene Besieglung eine Urkunde in eigener Sache auch in solchen Fällen gültig zu bekräftigen, wo sonst die obrigkeitliche Eintragung oder Verbriefung als Regel vorgeschrieben ist; so früher beim Adel und Reichsstadtbürgern, jetzt noch in Landesrechten z. B. Bayern als ein Vorzugsrecht des Adels und höherer Beamten; 3) Die Besieglung von Urkunden in Anderer Angelegenheiten, was nun ein öffentliches (Amtssiegel), kein Privatrecht mehr ist. Siegen, Kreisstadt im Reg.-Bez. Arnsberg der preuß. Provinz Westfalen, mit 7500 E., wichtigen Eisen- u. Stahlwaaren-, namentlich Feilenfabriken; in der Nähe große Eisenwerke, die ein vorzügliches Fabrikat liefern. Siegenbeek, Matth., ein um die holländ. Sprache verdienter Forscher, geb. 1773 zu Amsterdam, anfangs Mennonitenprediger, 1797 Professor der Beredsamkeit, 1799 der niederländ. Literatur zu Leyden, gest. um 1840. Schrieb über die holländ. Dichtkunst des 17. Jahrh., über den Reichthum und Wohllaut der holländ. Sprache, über die holländ. Beredsamkeit, und vieles andere, namentlich aber ein Werk über die Rechtschreibung (Amsterd. 1804 u. oft) und ein nach den Grundsätzen desselben ausgearbeitetes Wörterbuch der holländ. Sprache (ebdsst. 1805 u. oft).

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/213>, abgerufen am 24.04.2024.