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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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zusammentrat, wollte S. nicht nach London in der richtigen Erkenntniß der Lage der Dinge; dennoch folgte er dem Rufe des Königs, wurde aber von dem Unterhause sogleich angeklagt, der rechtliche Proceßgang unterbrochen und er von dem Oberhause nicht gerichtet, sondern auf den Antrag des Unterhauses zum Hochverräther erklärt. Der König unterzeichnete das Todesurtheil u. S. wurde am 12. Mai 1641 enthauptet; er bewahrte bis zu seinem Ende nicht nur eine feste sondern sogar stolze Haltung.


Strafproceß zur Verfolgung und Beurtheilung der Verbrecher. Voraus geht die Voruntersuchung, häufig durch Polizeibehörden, um den Thatbestand des Verbrechens sowie die Spuren und Beweise der Schuld zu erheben. Dann folgt das Anklageerkenntniß (Versetzung in Anklagezustand), worauf nach dem Untersuchungs- oder Inquisitionsprincip die Haupt- od. Specialuntersuchung geheim vor dem Verhöramt mit Aktenschriftlichkeit u. hernach vor dem Strafgerichte die Anklage, Vertheidigung und Beurtheilung erfolgt, oder nach dem reinen Anklageprincip sofort die öffentliche u. mündliche Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht (s. Jury). Es lassen sich aber beide Principe auch verbinden: Ausbildung der anklagenden Staatsanwaltschaft mit dem schriftlichen Inquisitionsproceß od. vor ordentlichen stehenden Gerichten ein offenes Hauptverfahren ähnlich wie vor der Jury.


Strafrecht, lat. jus criminale, was hinsichtlich der Verbrechen und Strafen Rechtens ist. Bei den Griechen galt zuerst Privatrache und Sühne, hernach unter der Herrschaft von Gesetzen nimmt der Staat im Namen Aller wegen des verletzten Gesetzes und Rechtes Rache an Leib oder Gütern; nur bei der Blutschuld ist die Strafe mehr noch eine Genugthuung für die zunächst Betroffenen, daneben das Recht der Sühne u. Lustrationen zur Versöhnung der Gottheit. Das S. der Hebräer ruhte auf der Grundidee, daß das Böse nach göttlichem Willen gerächt werden müsse und nur leichtere Schuld Versöhnung und Ablösung zulasse. Im ältesten römischen Recht fand theils Selbstrache, theils staatliche Bestrafung statt; wo die publica religio oder das Gemeinwesen betroffen war, trat eine sacratio capitis (Verfehmung, Aechtung) oder ein capitale judicium (Todesstrafe) ein. Später erscheint die Strafe als rechtlich einklagbare Genugthuung für's Unrecht (noxae vindicta), welche dem Beleidigten oder dem Gemeinwesen gebührt. Im alten germanischen Recht zog nur absolute Verworfenheit in wenigen bestimmten Fällen nach dem Urtheil der Volksgemeinde den Tod nach sich, sonst hatte der Verletzte die Selbstrache oder eine Genugthuung aus den Gütern des Andern (satisfactio, compositio), deren Betrag Volksgesetze u. Rechte bestimmten, woneben aber der Gemeinde meistens noch eine besondere Schatzung (fredus) zum Wiedererkauf des Friedens erlegt werden mußte. Je mehr jedoch die im Faust- und Fehderecht bestehende Einzelnfreiheit sich verlor und der Staat sich in der königlichen oder herzoglichen Macht zu entwickeln begann, desto mehr vergrößerte sich die Zahl der durch keine Privatbuße ablösbaren, Leib oder Ehre verwirkenden Vergehungen; der Richter rächte nach Gesetz oder Volksrecht im Namen Aller die Unbilden, bis endlich die Privatbußen beinahe ganz verschwanden, unter dem Einfluß der Rechtsbücher des Mittelalters (Bambergische Halsgerichtsordnung, Carolina). So auf Grundlage des germanischen, römischen und kanonischen Rechtes sowie philosophischer Betrachtungen entwickelte sich das moderne Strafrecht in den Strafgesetzen und in der S.-Wissenschaft. Man unterscheidet allgemeines, in ganz Deutschland geltendes u. besonderes S. der einzelnen Länder; je nach der Schwere der Vergehen criminelles (peinliches) u. correctionelles S. (Polizeivergehen); materielles (Lehre von Verbrechen und Strafen) und formelles S. (Proceß).


Strafrechtstheorien, Lehren über Grund und Zweck der Strafe. Die alten Philosophen, wenig ausführlich, betrachten die Strafe für etwas absolut Gerechtes und Nothwendiges: Plato, Aristoteles, Seneca; die Lehrer des

zusammentrat, wollte S. nicht nach London in der richtigen Erkenntniß der Lage der Dinge; dennoch folgte er dem Rufe des Königs, wurde aber von dem Unterhause sogleich angeklagt, der rechtliche Proceßgang unterbrochen und er von dem Oberhause nicht gerichtet, sondern auf den Antrag des Unterhauses zum Hochverräther erklärt. Der König unterzeichnete das Todesurtheil u. S. wurde am 12. Mai 1641 enthauptet; er bewahrte bis zu seinem Ende nicht nur eine feste sondern sogar stolze Haltung.


Strafproceß zur Verfolgung und Beurtheilung der Verbrecher. Voraus geht die Voruntersuchung, häufig durch Polizeibehörden, um den Thatbestand des Verbrechens sowie die Spuren und Beweise der Schuld zu erheben. Dann folgt das Anklageerkenntniß (Versetzung in Anklagezustand), worauf nach dem Untersuchungs- oder Inquisitionsprincip die Haupt- od. Specialuntersuchung geheim vor dem Verhöramt mit Aktenschriftlichkeit u. hernach vor dem Strafgerichte die Anklage, Vertheidigung und Beurtheilung erfolgt, oder nach dem reinen Anklageprincip sofort die öffentliche u. mündliche Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht (s. Jury). Es lassen sich aber beide Principe auch verbinden: Ausbildung der anklagenden Staatsanwaltschaft mit dem schriftlichen Inquisitionsproceß od. vor ordentlichen stehenden Gerichten ein offenes Hauptverfahren ähnlich wie vor der Jury.


Strafrecht, lat. jus criminale, was hinsichtlich der Verbrechen und Strafen Rechtens ist. Bei den Griechen galt zuerst Privatrache und Sühne, hernach unter der Herrschaft von Gesetzen nimmt der Staat im Namen Aller wegen des verletzten Gesetzes und Rechtes Rache an Leib oder Gütern; nur bei der Blutschuld ist die Strafe mehr noch eine Genugthuung für die zunächst Betroffenen, daneben das Recht der Sühne u. Lustrationen zur Versöhnung der Gottheit. Das S. der Hebräer ruhte auf der Grundidee, daß das Böse nach göttlichem Willen gerächt werden müsse und nur leichtere Schuld Versöhnung und Ablösung zulasse. Im ältesten römischen Recht fand theils Selbstrache, theils staatliche Bestrafung statt; wo die publica religio oder das Gemeinwesen betroffen war, trat eine sacratio capitis (Verfehmung, Aechtung) oder ein capitale judicium (Todesstrafe) ein. Später erscheint die Strafe als rechtlich einklagbare Genugthuung für's Unrecht (noxae vindicta), welche dem Beleidigten oder dem Gemeinwesen gebührt. Im alten germanischen Recht zog nur absolute Verworfenheit in wenigen bestimmten Fällen nach dem Urtheil der Volksgemeinde den Tod nach sich, sonst hatte der Verletzte die Selbstrache oder eine Genugthuung aus den Gütern des Andern (satisfactio, compositio), deren Betrag Volksgesetze u. Rechte bestimmten, woneben aber der Gemeinde meistens noch eine besondere Schatzung (fredus) zum Wiedererkauf des Friedens erlegt werden mußte. Je mehr jedoch die im Faust- und Fehderecht bestehende Einzelnfreiheit sich verlor und der Staat sich in der königlichen oder herzoglichen Macht zu entwickeln begann, desto mehr vergrößerte sich die Zahl der durch keine Privatbuße ablösbaren, Leib oder Ehre verwirkenden Vergehungen; der Richter rächte nach Gesetz oder Volksrecht im Namen Aller die Unbilden, bis endlich die Privatbußen beinahe ganz verschwanden, unter dem Einfluß der Rechtsbücher des Mittelalters (Bambergische Halsgerichtsordnung, Carolina). So auf Grundlage des germanischen, römischen und kanonischen Rechtes sowie philosophischer Betrachtungen entwickelte sich das moderne Strafrecht in den Strafgesetzen und in der S.-Wissenschaft. Man unterscheidet allgemeines, in ganz Deutschland geltendes u. besonderes S. der einzelnen Länder; je nach der Schwere der Vergehen criminelles (peinliches) u. correctionelles S. (Polizeivergehen); materielles (Lehre von Verbrechen und Strafen) und formelles S. (Proceß).


Strafrechtstheorien, Lehren über Grund und Zweck der Strafe. Die alten Philosophen, wenig ausführlich, betrachten die Strafe für etwas absolut Gerechtes und Nothwendiges: Plato, Aristoteles, Seneca; die Lehrer des

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[350/0351] zusammentrat, wollte S. nicht nach London in der richtigen Erkenntniß der Lage der Dinge; dennoch folgte er dem Rufe des Königs, wurde aber von dem Unterhause sogleich angeklagt, der rechtliche Proceßgang unterbrochen und er von dem Oberhause nicht gerichtet, sondern auf den Antrag des Unterhauses zum Hochverräther erklärt. Der König unterzeichnete das Todesurtheil u. S. wurde am 12. Mai 1641 enthauptet; er bewahrte bis zu seinem Ende nicht nur eine feste sondern sogar stolze Haltung. Strafproceß zur Verfolgung und Beurtheilung der Verbrecher. Voraus geht die Voruntersuchung, häufig durch Polizeibehörden, um den Thatbestand des Verbrechens sowie die Spuren und Beweise der Schuld zu erheben. Dann folgt das Anklageerkenntniß (Versetzung in Anklagezustand), worauf nach dem Untersuchungs- oder Inquisitionsprincip die Haupt- od. Specialuntersuchung geheim vor dem Verhöramt mit Aktenschriftlichkeit u. hernach vor dem Strafgerichte die Anklage, Vertheidigung und Beurtheilung erfolgt, oder nach dem reinen Anklageprincip sofort die öffentliche u. mündliche Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht (s. Jury). Es lassen sich aber beide Principe auch verbinden: Ausbildung der anklagenden Staatsanwaltschaft mit dem schriftlichen Inquisitionsproceß od. vor ordentlichen stehenden Gerichten ein offenes Hauptverfahren ähnlich wie vor der Jury. Strafrecht, lat. jus criminale, was hinsichtlich der Verbrechen und Strafen Rechtens ist. Bei den Griechen galt zuerst Privatrache und Sühne, hernach unter der Herrschaft von Gesetzen nimmt der Staat im Namen Aller wegen des verletzten Gesetzes und Rechtes Rache an Leib oder Gütern; nur bei der Blutschuld ist die Strafe mehr noch eine Genugthuung für die zunächst Betroffenen, daneben das Recht der Sühne u. Lustrationen zur Versöhnung der Gottheit. Das S. der Hebräer ruhte auf der Grundidee, daß das Böse nach göttlichem Willen gerächt werden müsse und nur leichtere Schuld Versöhnung und Ablösung zulasse. Im ältesten römischen Recht fand theils Selbstrache, theils staatliche Bestrafung statt; wo die publica religio oder das Gemeinwesen betroffen war, trat eine sacratio capitis (Verfehmung, Aechtung) oder ein capitale judicium (Todesstrafe) ein. Später erscheint die Strafe als rechtlich einklagbare Genugthuung für's Unrecht (noxae vindicta), welche dem Beleidigten oder dem Gemeinwesen gebührt. Im alten germanischen Recht zog nur absolute Verworfenheit in wenigen bestimmten Fällen nach dem Urtheil der Volksgemeinde den Tod nach sich, sonst hatte der Verletzte die Selbstrache oder eine Genugthuung aus den Gütern des Andern (satisfactio, compositio), deren Betrag Volksgesetze u. Rechte bestimmten, woneben aber der Gemeinde meistens noch eine besondere Schatzung (fredus) zum Wiedererkauf des Friedens erlegt werden mußte. Je mehr jedoch die im Faust- und Fehderecht bestehende Einzelnfreiheit sich verlor und der Staat sich in der königlichen oder herzoglichen Macht zu entwickeln begann, desto mehr vergrößerte sich die Zahl der durch keine Privatbuße ablösbaren, Leib oder Ehre verwirkenden Vergehungen; der Richter rächte nach Gesetz oder Volksrecht im Namen Aller die Unbilden, bis endlich die Privatbußen beinahe ganz verschwanden, unter dem Einfluß der Rechtsbücher des Mittelalters (Bambergische Halsgerichtsordnung, Carolina). So auf Grundlage des germanischen, römischen und kanonischen Rechtes sowie philosophischer Betrachtungen entwickelte sich das moderne Strafrecht in den Strafgesetzen und in der S.-Wissenschaft. Man unterscheidet allgemeines, in ganz Deutschland geltendes u. besonderes S. der einzelnen Länder; je nach der Schwere der Vergehen criminelles (peinliches) u. correctionelles S. (Polizeivergehen); materielles (Lehre von Verbrechen und Strafen) und formelles S. (Proceß). Strafrechtstheorien, Lehren über Grund und Zweck der Strafe. Die alten Philosophen, wenig ausführlich, betrachten die Strafe für etwas absolut Gerechtes und Nothwendiges: Plato, Aristoteles, Seneca; die Lehrer des

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/351>, abgerufen am 29.03.2024.