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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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aus 18 Kantonen hergestellt, eine Bundesgenossin Frankreichs, die aber nur so lange hielt als die Franzosen im Lande lagen. 1802 war vollständige Anarchie ausgebrochen, da schritt aber der erste Consul ein und dictirte zu Paris den schweiz. Abgeordneten eine Verfassung, die sogen. Mediationsakte, welche zu den 13 alten Kantonen St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Aargau, Tessin und Waadt fügte, den größeren Kantonen 2 Stimmen in der Tagsatzung einräumte, die bürgerliche Ungleichheit u. die Vogteien beseitigte und den innern Verkehr frei machte; dagegen wurden Neuenburg u. Wallis von der S. getrennt. Nach der Schlacht bei Leipzig dirigirten die Verbündeten ein Heer durch die S. gegen Frankreich u. nun wurde von den alten Städten und Kantonen die Mediationsverfassung gestürzt; eine neue Anarchie drohte auszubrechen, der aber der Wille der Großmächte und die unter ihrer Vermittlung zu Stande gekommene Verfassung von 1815 ein Ende machte. Die S. erhielt zu den 19 Kantonen noch Wallis, Neuenburg u. Genf u. das Recht der Neutralität; eine Bundesregierung wurde durch die neue Verfassung nicht gegeben, indem die 3 abwechselnden Vororte Zürich, Bern und Luzern außer dem Präsidium auf der Tagsatzung sowie der Repräsentation der S. gegenüber dem Auslande nur sehr beschränkte Befugnisse hatten; da überdies bei den wichtigsten Gegenständen 3/4 Stimmen der Tagsatzung zu einem gültigen Beschlusse nothwendig waren, so war eine Reform der Bundesverfassung eine Unmöglichkeit. Indessen hatte die S. von 1815 bis 1830 eine glückliche Zeit; Handel und Gewerbe blühten, die Kantonalverfassungen konnte man nur insofern aristokratisch nennen, als in der Repräsentation der Besitz ein beträchtliches Uebergewicht hatte, jedenfalls aber muß zugegeben werden, daß die S. noch nie besser administrirt gewesen als während dieses Zeitraums. Es brauchte auch ziemlich viel, bis von 1830-34 die Volksbewegung in Fluß kam; sie endete mit der Demokratisirung der Verfassung, indem die Kopfzahl zum Maßstabe der Repräsentation gemacht wurde und mit der Spaltung des Kantons Basel in Stadt u. Land; die Revision der Bundesverfassung scheiterte jedoch an der Theilnahmlosigkeit des Volks. Unbesonnenes und ungerechtes Vorgehen einzelner Regierungen in kirchlichen Dingen störte in Bern u. Aargau den Frieden (1835) u. die Gewaltthat der aargauischen Regierung gegen die Klöster (1841) bewegte die S. einige Jahre, ohne daß die Tagsatzung die flagrante Verletzung der Bundesverfassung, welche die Klöster ausdrücklich garantirte, zu hindern vermochte. Die radicale Partei benutzte nämlich den leicht aufregbaren Haß der reformirten Bevölkerung gegen kathol. Institutionen zur Verdrängung der conservativen Regierungen in den einzelnen Kantonen; die Berufung einiger Jesuiten als Professoren nach Luzern (1844) regte umsomehr auf, als auch die deutschen, franz. und engl. Blätter die schweiz. Radicalen unterstützten. Zuerst versuchten dieselben den Sturz der luzernischen Regierung, indem sie die luzernischen Radicalen durch Freischaarenzüge unterstützten (9. Dezbr. 1844 und Ende März 1845); es mißlang, aber die Niederlage des letzten großen Freischaarenzugs erbitterte die reformirte Bevölkerung noch mehr, besonders im Kanton Bern, und so glückte es endlich eine Tagsatzungsmajorität herbeizuführen, welche von Luzern die Austreibung der Jesuiten u. von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg u. Wallis die Aufhebung des von ihnen 1843 geschlossenen Bündnisses verlangte, das nichts anders bezweckte als gegenseitigen Schutz gegen ungerechte Angriffe wie z. B. gegen Freischaaren. Die Weigerung derselben führte im Herbste 1847 zu dem sogen. Sonderbundskriege, den die radicale Partei aber ohne die Aufmunterung Englands und die Passivität Oesterreichs und Frankreichs, welche Mächte durch die Gährung in Frankreich, Deutschland und Italien sich paralysiren ließen, nie gewagt hätte. Der rasche Fall des Sonderbunds war unrühmlich und unerwartet, dem kriegerischen Ruhme der kath. Kantone gar nicht entsprechend, die Folge desselben die

aus 18 Kantonen hergestellt, eine Bundesgenossin Frankreichs, die aber nur so lange hielt als die Franzosen im Lande lagen. 1802 war vollständige Anarchie ausgebrochen, da schritt aber der erste Consul ein und dictirte zu Paris den schweiz. Abgeordneten eine Verfassung, die sogen. Mediationsakte, welche zu den 13 alten Kantonen St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Aargau, Tessin und Waadt fügte, den größeren Kantonen 2 Stimmen in der Tagsatzung einräumte, die bürgerliche Ungleichheit u. die Vogteien beseitigte und den innern Verkehr frei machte; dagegen wurden Neuenburg u. Wallis von der S. getrennt. Nach der Schlacht bei Leipzig dirigirten die Verbündeten ein Heer durch die S. gegen Frankreich u. nun wurde von den alten Städten und Kantonen die Mediationsverfassung gestürzt; eine neue Anarchie drohte auszubrechen, der aber der Wille der Großmächte und die unter ihrer Vermittlung zu Stande gekommene Verfassung von 1815 ein Ende machte. Die S. erhielt zu den 19 Kantonen noch Wallis, Neuenburg u. Genf u. das Recht der Neutralität; eine Bundesregierung wurde durch die neue Verfassung nicht gegeben, indem die 3 abwechselnden Vororte Zürich, Bern und Luzern außer dem Präsidium auf der Tagsatzung sowie der Repräsentation der S. gegenüber dem Auslande nur sehr beschränkte Befugnisse hatten; da überdies bei den wichtigsten Gegenständen 3/4 Stimmen der Tagsatzung zu einem gültigen Beschlusse nothwendig waren, so war eine Reform der Bundesverfassung eine Unmöglichkeit. Indessen hatte die S. von 1815 bis 1830 eine glückliche Zeit; Handel und Gewerbe blühten, die Kantonalverfassungen konnte man nur insofern aristokratisch nennen, als in der Repräsentation der Besitz ein beträchtliches Uebergewicht hatte, jedenfalls aber muß zugegeben werden, daß die S. noch nie besser administrirt gewesen als während dieses Zeitraums. Es brauchte auch ziemlich viel, bis von 1830–34 die Volksbewegung in Fluß kam; sie endete mit der Demokratisirung der Verfassung, indem die Kopfzahl zum Maßstabe der Repräsentation gemacht wurde und mit der Spaltung des Kantons Basel in Stadt u. Land; die Revision der Bundesverfassung scheiterte jedoch an der Theilnahmlosigkeit des Volks. Unbesonnenes und ungerechtes Vorgehen einzelner Regierungen in kirchlichen Dingen störte in Bern u. Aargau den Frieden (1835) u. die Gewaltthat der aargauischen Regierung gegen die Klöster (1841) bewegte die S. einige Jahre, ohne daß die Tagsatzung die flagrante Verletzung der Bundesverfassung, welche die Klöster ausdrücklich garantirte, zu hindern vermochte. Die radicale Partei benutzte nämlich den leicht aufregbaren Haß der reformirten Bevölkerung gegen kathol. Institutionen zur Verdrängung der conservativen Regierungen in den einzelnen Kantonen; die Berufung einiger Jesuiten als Professoren nach Luzern (1844) regte umsomehr auf, als auch die deutschen, franz. und engl. Blätter die schweiz. Radicalen unterstützten. Zuerst versuchten dieselben den Sturz der luzernischen Regierung, indem sie die luzernischen Radicalen durch Freischaarenzüge unterstützten (9. Dezbr. 1844 und Ende März 1845); es mißlang, aber die Niederlage des letzten großen Freischaarenzugs erbitterte die reformirte Bevölkerung noch mehr, besonders im Kanton Bern, und so glückte es endlich eine Tagsatzungsmajorität herbeizuführen, welche von Luzern die Austreibung der Jesuiten u. von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg u. Wallis die Aufhebung des von ihnen 1843 geschlossenen Bündnisses verlangte, das nichts anders bezweckte als gegenseitigen Schutz gegen ungerechte Angriffe wie z. B. gegen Freischaaren. Die Weigerung derselben führte im Herbste 1847 zu dem sogen. Sonderbundskriege, den die radicale Partei aber ohne die Aufmunterung Englands und die Passivität Oesterreichs und Frankreichs, welche Mächte durch die Gährung in Frankreich, Deutschland und Italien sich paralysiren ließen, nie gewagt hätte. Der rasche Fall des Sonderbunds war unrühmlich und unerwartet, dem kriegerischen Ruhme der kath. Kantone gar nicht entsprechend, die Folge desselben die

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[152/0153] aus 18 Kantonen hergestellt, eine Bundesgenossin Frankreichs, die aber nur so lange hielt als die Franzosen im Lande lagen. 1802 war vollständige Anarchie ausgebrochen, da schritt aber der erste Consul ein und dictirte zu Paris den schweiz. Abgeordneten eine Verfassung, die sogen. Mediationsakte, welche zu den 13 alten Kantonen St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Aargau, Tessin und Waadt fügte, den größeren Kantonen 2 Stimmen in der Tagsatzung einräumte, die bürgerliche Ungleichheit u. die Vogteien beseitigte und den innern Verkehr frei machte; dagegen wurden Neuenburg u. Wallis von der S. getrennt. Nach der Schlacht bei Leipzig dirigirten die Verbündeten ein Heer durch die S. gegen Frankreich u. nun wurde von den alten Städten und Kantonen die Mediationsverfassung gestürzt; eine neue Anarchie drohte auszubrechen, der aber der Wille der Großmächte und die unter ihrer Vermittlung zu Stande gekommene Verfassung von 1815 ein Ende machte. Die S. erhielt zu den 19 Kantonen noch Wallis, Neuenburg u. Genf u. das Recht der Neutralität; eine Bundesregierung wurde durch die neue Verfassung nicht gegeben, indem die 3 abwechselnden Vororte Zürich, Bern und Luzern außer dem Präsidium auf der Tagsatzung sowie der Repräsentation der S. gegenüber dem Auslande nur sehr beschränkte Befugnisse hatten; da überdies bei den wichtigsten Gegenständen 3/4 Stimmen der Tagsatzung zu einem gültigen Beschlusse nothwendig waren, so war eine Reform der Bundesverfassung eine Unmöglichkeit. Indessen hatte die S. von 1815 bis 1830 eine glückliche Zeit; Handel und Gewerbe blühten, die Kantonalverfassungen konnte man nur insofern aristokratisch nennen, als in der Repräsentation der Besitz ein beträchtliches Uebergewicht hatte, jedenfalls aber muß zugegeben werden, daß die S. noch nie besser administrirt gewesen als während dieses Zeitraums. Es brauchte auch ziemlich viel, bis von 1830–34 die Volksbewegung in Fluß kam; sie endete mit der Demokratisirung der Verfassung, indem die Kopfzahl zum Maßstabe der Repräsentation gemacht wurde und mit der Spaltung des Kantons Basel in Stadt u. Land; die Revision der Bundesverfassung scheiterte jedoch an der Theilnahmlosigkeit des Volks. Unbesonnenes und ungerechtes Vorgehen einzelner Regierungen in kirchlichen Dingen störte in Bern u. Aargau den Frieden (1835) u. die Gewaltthat der aargauischen Regierung gegen die Klöster (1841) bewegte die S. einige Jahre, ohne daß die Tagsatzung die flagrante Verletzung der Bundesverfassung, welche die Klöster ausdrücklich garantirte, zu hindern vermochte. Die radicale Partei benutzte nämlich den leicht aufregbaren Haß der reformirten Bevölkerung gegen kathol. Institutionen zur Verdrängung der conservativen Regierungen in den einzelnen Kantonen; die Berufung einiger Jesuiten als Professoren nach Luzern (1844) regte umsomehr auf, als auch die deutschen, franz. und engl. Blätter die schweiz. Radicalen unterstützten. Zuerst versuchten dieselben den Sturz der luzernischen Regierung, indem sie die luzernischen Radicalen durch Freischaarenzüge unterstützten (9. Dezbr. 1844 und Ende März 1845); es mißlang, aber die Niederlage des letzten großen Freischaarenzugs erbitterte die reformirte Bevölkerung noch mehr, besonders im Kanton Bern, und so glückte es endlich eine Tagsatzungsmajorität herbeizuführen, welche von Luzern die Austreibung der Jesuiten u. von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg u. Wallis die Aufhebung des von ihnen 1843 geschlossenen Bündnisses verlangte, das nichts anders bezweckte als gegenseitigen Schutz gegen ungerechte Angriffe wie z. B. gegen Freischaaren. Die Weigerung derselben führte im Herbste 1847 zu dem sogen. Sonderbundskriege, den die radicale Partei aber ohne die Aufmunterung Englands und die Passivität Oesterreichs und Frankreichs, welche Mächte durch die Gährung in Frankreich, Deutschland und Italien sich paralysiren ließen, nie gewagt hätte. Der rasche Fall des Sonderbunds war unrühmlich und unerwartet, dem kriegerischen Ruhme der kath. Kantone gar nicht entsprechend, die Folge desselben die

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/153>, abgerufen am 24.04.2024.