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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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men des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

Gehet hin im Friede / vnd sündiget nicht mehr.
Von besuchung der Krancken.

DEmnach hoch vnd viel daran gelegen ist / das ein krancker Mensch in seiner Kranckheit wol vnterrichtet vnd getröstet werde / Vnd solchs für allen dingen auch ins Predigampt gehöret / vnnd den Pfarherrn / als den Seelsorgern zustehet / So sollen auch alle Pastorn / aus obliegendem Ampt / sich sonderlichen zum höchsten befleissigen zu wissen / wie sie sich bey Krancken halten sollen / Nemlich / sie erst vnterrichten / da es die zeit erleiden wil / wie ein Christ seine Kranckheit ansehen sol / warumb jm dieselbige von Gott zugeschicket werde / was Gott darinne suche / vnd wie man sich in solcher Kranckheit / Christlich halten solle.

men des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

Gehet hin im Friede / vnd sündiget nicht mehr.
Von besuchung der Krancken.

DEmnach hoch vnd viel daran gelegen ist / das ein krancker Mensch in seiner Kranckheit wol vnterrichtet vnd getröstet werde / Vnd solchs für allen dingen auch ins Predigampt gehöret / vnnd den Pfarherrn / als den Seelsorgern zustehet / So sollen auch alle Pastorn / aus obliegendem Ampt / sich sonderlichen zum höchsten befleissigen zu wissen / wie sie sich bey Krancken halten sollen / Nemlich / sie erst vnterrichten / da es die zeit erleiden wil / wie ein Christ seine Kranckheit ansehen sol / warumb jm dieselbige von Gott zugeschicket werde / was Gott darinne suche / vnd wie man sich in solcher Kranckheit / Christlich halten solle.

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[0121] men des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen. Gehet hin im Friede / vnd sündiget nicht mehr. Von besuchung der Krancken. DEmnach hoch vnd viel daran gelegen ist / das ein krancker Mensch in seiner Kranckheit wol vnterrichtet vnd getröstet werde / Vnd solchs für allen dingen auch ins Predigampt gehöret / vnnd den Pfarherrn / als den Seelsorgern zustehet / So sollen auch alle Pastorn / aus obliegendem Ampt / sich sonderlichen zum höchsten befleissigen zu wissen / wie sie sich bey Krancken halten sollen / Nemlich / sie erst vnterrichten / da es die zeit erleiden wil / wie ein Christ seine Kranckheit ansehen sol / warumb jm dieselbige von Gott zugeschicket werde / was Gott darinne suche / vnd wie man sich in solcher Kranckheit / Christlich halten solle.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/121>, abgerufen am 29.03.2024.