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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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hohe gesetzet werden sollen / vnd sollen die Leute vermanet werden / wo es die gelegenheit leiden wil / das sie jre Kindlein des Sontags vnnd Wercktages / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen.

Es sol aber die Tauffe an Sontagen des morgens vor der Lection des Euangelij / vnnd auff den Nachmittag kurtz vor der Predigt / vor dem Magnificat / vnd auff die Wercktage / als bald nach der Predigt / ehe das Volck aus der Kirchen gehet / gehalten werden.

Vnd wiewol die Forma der Tauffe / meniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wollen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / so viel deste bas darnach zu richten.

Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die Leute so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermanen.

Der Priester sol erstlich fragen.

Wie sol das Kind heissen:

hohe gesetzet werden sollen / vnd sollen die Leute vermanet werden / wo es die gelegenheit leiden wil / das sie jre Kindlein des Sontags vnnd Wercktages / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen.

Es sol aber die Tauffe an Sontagen des morgens vor der Lection des Euangelij / vnnd auff den Nachmittag kurtz vor der Predigt / vor dem Magnificat / vnd auff die Wercktage / als bald nach der Predigt / ehe das Volck aus der Kirchen gehet / gehalten werden.

Vnd wiewol die Forma der Tauffe / meniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wollen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / so viel deste bas darnach zu richten.

Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die Leute so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermanen.

Der Priester sol erstlich fragen.

Wie sol das Kind heissen:

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[0096] hohe gesetzet werden sollen / vnd sollen die Leute vermanet werden / wo es die gelegenheit leiden wil / das sie jre Kindlein des Sontags vnnd Wercktages / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen. Es sol aber die Tauffe an Sontagen des morgens vor der Lection des Euangelij / vnnd auff den Nachmittag kurtz vor der Predigt / vor dem Magnificat / vnd auff die Wercktage / als bald nach der Predigt / ehe das Volck aus der Kirchen gehet / gehalten werden. Vnd wiewol die Forma der Tauffe / meniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wollen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / so viel deste bas darnach zu richten. Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die Leute so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermanen. Der Priester sol erstlich fragen. Wie sol das Kind heissen:

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/96>, abgerufen am 28.03.2024.