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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Die Juraten oder Vorweser der Gottes Heuser / oder der Allmussen / sollen in Stedten vnd Caspeln / auff dem Lande / alle Jar dem Raht / oder den Ampten vnd Pastorn jeder Kirchen / von den einkomen vnd ausgaben rechenschafft thun / vnd zugesehen werden / das die Allmussen / vnd Spende / so gestifftet / trewlich verreichet werden.

Es soll auch in allen Kirchen / in den Stedten / da es nicht allbereit geschehen / ein arme Kisten auffgerichtet / vnd alle Sontag vnter der Predigt / durch zwen dazu verordnet / die Allmussen gesamlet / vnd zu notdurfft armer Hausleut ausgeteilt werden.

Von Ceremonien / ordnung der Lection vnd Gesang in den Kirchen.

WIewol / Gott lob / bisher in vnserm Fürstenthumb / Christliche Ceremonien / bey administrirung der heiligen Satrament vnd sonst / sein gehalten worden / So wollen wir doch dieselbigen hernacher setzen / damit es allenthalben / in den Kirchen / so viel desto eintrechtiger möge gehalten / vnd die Pa stores /

Die Juraten oder Vorweser der Gottes Heuser / oder der Allmussen / sollen in Stedten vnd Caspeln / auff dem Lande / alle Jar dem Raht / oder den Ampten vnd Pastorn jeder Kirchen / von den einkomen vnd ausgaben rechenschafft thun / vnd zugesehen werden / das die Allmussen / vnd Spende / so gestifftet / trewlich verreichet werden.

Es soll auch in allen Kirchen / in den Stedten / da es nicht allbereit geschehen / ein arme Kisten auffgerichtet / vnd alle Sontag vnter der Predigt / durch zwen dazu verordnet / die Allmussen gesamlet / vnd zu notdurfft armer Hausleut ausgeteilt werden.

Von Ceremonien / ordnung der Lection vnd Gesang in den Kirchen.

WIewol / Gott lob / bisher in vnserm Fürstenthumb / Christliche Ceremonien / bey administrirung der heiligen Satrament vnd sonst / sein gehalten worden / So wollen wir doch dieselbigen hernacher setzen / damit es allenthalben / in den Kirchen / so viel desto eintrechtiger möge gehalten / vnd die Pa stores /

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[0038] Die Juraten oder Vorweser der Gottes Heuser / oder der Allmussen / sollen in Stedten vnd Caspeln / auff dem Lande / alle Jar dem Raht / oder den Ampten vnd Pastorn jeder Kirchen / von den einkomen vnd ausgaben rechenschafft thun / vnd zugesehen werden / das die Allmussen / vnd Spende / so gestifftet / trewlich verreichet werden. Es soll auch in allen Kirchen / in den Stedten / da es nicht allbereit geschehen / ein arme Kisten auffgerichtet / vnd alle Sontag vnter der Predigt / durch zwen dazu verordnet / die Allmussen gesamlet / vnd zu notdurfft armer Hausleut ausgeteilt werden. Von Ceremonien / ordnung der Lection vnd Gesang in den Kirchen. WIewol / Gott lob / bisher in vnserm Fürstenthumb / Christliche Ceremonien / bey administrirung der heiligen Satrament vnd sonst / sein gehalten worden / So wollen wir doch dieselbigen hernacher setzen / damit es allenthalben / in den Kirchen / so viel desto eintrechtiger möge gehalten / vnd die Pa stores /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/38>, abgerufen am 24.04.2024.