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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnd jr eigen Seelen seligkeit / zu suchen vnd zu fördern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten Gebots Gottes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbaths / das sie auff demselbigen Gottes Wort hören vnd lernen / vnd Gott desto fleissiger anruffen / vnd alle andere arbeit vnterwegen lassen / vnd denselbigen tag deu Krug / vnd alles was sie an dem Gottesdienste auffsolchen tag verhindern möchte / wo es die not oder Liebe des Nehesten nicht benimpt / meiden.

An Wercktagen.

IN den grössesten vnd fürnemesten Stedten / vnd da drey Predicanten sein / sol alle Wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stedten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freytag / geschehen / vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb sieben / vnd des Winters zu acht vhren / die Glocke geleutet werde.

der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnd jr eigen Seelen seligkeit / zu suchen vnd zu fördern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten Gebots Gottes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbaths / das sie auff demselbigen Gottes Wort hören vnd lernen / vnd Gott desto fleissiger anruffen / vnd alle andere arbeit vnterwegen lassen / vnd denselbigen tag deu Krug / vnd alles was sie an dem Gottesdienste auffsolchen tag verhindern möchte / wo es die not oder Liebe des Nehesten nicht benimpt / meiden.

An Wercktagen.

IN den grössesten vnd fürnemesten Stedten / vnd da drey Predicanten sein / sol alle Wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stedten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freytag / geschehen / vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb sieben / vnd des Winters zu acht vhren / die Glocke geleutet werde.

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[0086] der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnd jr eigen Seelen seligkeit / zu suchen vnd zu fördern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten Gebots Gottes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbaths / das sie auff demselbigen Gottes Wort hören vnd lernen / vnd Gott desto fleissiger anruffen / vnd alle andere arbeit vnterwegen lassen / vnd denselbigen tag deu Krug / vnd alles was sie an dem Gottesdienste auffsolchen tag verhindern möchte / wo es die not oder Liebe des Nehesten nicht benimpt / meiden. An Wercktagen. IN den grössesten vnd fürnemesten Stedten / vnd da drey Predicanten sein / sol alle Wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stedten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freytag / geschehen / vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb sieben / vnd des Winters zu acht vhren / die Glocke geleutet werde.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/86>, abgerufen am 28.03.2024.