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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 169. Köln, 15. Dezember 1848.

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natliche Diäten bezogen, laßt jetzt andere wählen!?! -- Es ist dies freilich nur ein Hirngespinnst? Warum sollte eine Kammer, die Soldaten und Geld bewilligt, die den konstitutionellen Kaisertitel wieder in Gottes Gnadenschoß anheimgiebt, die neben der unverantwortlichen Majestät noch eine andere Unverantwortlichkeit bestehen läßt, die nicht blos die Sanction, sondern auch die Prüfung, Vereinbarung und ein noch nicht begrenztes Veto zuerkennt, warum sollte eine solche Kammer vertagt oder gar aufgelöst werden? -- Allein wer Furcht hat, sieht Gespenster. Zemialkowsky wies nicht mit Unrecht darauf hin, daß man immerfort auf die Anfertigung der Verfassung hinweist, man soll nichts vornehmen als die Verfassung, Se. Majestät begehren die schnellste Unterbreitung der Verfassung -- und nun wirft das Ministerium einen so immensen Creditanspruch mitten in alle Berathungen, und die Verfassungsarbeit soll liegen bleiben, um dem Volke, das noch gar nichts von der Constitution genießt, 80 Millionen Gulden Schulden aufzubürden.

(C. Bl. a. B.)
Kremsier, 8. Dezember.

Wenn die ersten 20 Mill. vor 3 Monaten so schnell bewilligt wurden, so scheint, wie ich Ihnen aus zuverläßiger Quelle berichten kann, die Kammer diesmal dieses neue vom Volke geforderte Opfer nach allen möglichen Seiten hin abwägen zu wollen, und es scheint dies ein Ereigniß der höchsten Wichtigkeit vorzubereiten. So viel ich weiß, hat der Finanzausschuß bereits für sich, um über den Antrag des Finanzministers den gehörig motivirten Bericht vor die Kammer bringen zu können, dem Ministerium die Frage vorgelegt, ob mit der Krone auch alle die Zugeständnisse des abgetretenen Kaisers als Pflichten der Krone, auf den Thronfolger mit übergangen seyen, -- ob insbesondere der Reichstag von der Krone noch als konstituirend anerkannt sei, ob er daher nach den Ansichten der Krone eine Verfassung auszuarbeiten oder einen bloßen Entwurf zu berathen habe und ob die vom Ministerium Doblhoff ausgesprochene Ansicht der Krone über Sanctionirung auch heute noch deren Ueberzeugung sei. Er habe, sagt man, diese Fragen und die Abhängigmachung des Berichtes über den Antrag des Finanzministers von deren Beantwortung dadurch motivirt, daß von der Bewilligung der Anleihe, daher von einem Antrage des Ausschußes für oder gegen dieselbe, nur dann die Rede sein kann, wenn der Reichstag von der Krone als legislative Gewalt und nicht als ein blos berathendes Organ anerkannt ist. Der Ausschuß sei auch der Ueberzeugung, daß, wenn die Krone den Reichstag auflösen wollte, -- wie man sagt, -- dieser lieber vor der Entscheidung über die Bewilligung jener 80 Millionen mit dem Bewußtsein, im Interesse des Volkes gehandelt zu haben, als nach derselben mit dem Bewußtsein, seine Pflicht verletzt zu haben, die Auflösung erwarten will.

(C. Bl. a. B.)
!!! Frankfurt, 12. Dezember.

Sitzung der National-Versammlung. Präsident v. Gagern. Der Abgeordnet Unwerth aus Glogau zeigt seinen Austritt an.

Schulz aus Weilburg interpellirt das Reichsministerium, was es für Maßregeln zum Schutz der östlichen Gränzen Deutschlands, gegenüber den unverhältnißmäßigen Streitkräften, welche Rußland daselbst zusammenzieht, getroffen hat?

Venedey interpellirt das Ministerium, was es zur Aufrechthaltung der deutschen Ehre gegenüber den fortwährenden standrechtlichen Grausamkeiten Radetzkys in Italien zu thun gedenkt.

Tagesordnung.

Artikel 5.

§ 15 wird nach der Minorität des Verfassungausschusses ohne Diskussion angenommen:

"Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Fall der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet."

§ 16.

"Wenn es sich von der Erlassung solcher Gesetze handelt, durch welche Einrichtungen und Maßregeln begründet werden sollen, die der Kompetenz der Reichsgewalt nicht ausdrücklich zugewiesen sind (Abschnitt von der Reichsgewalt, Art. 13, § 58 am Ende), so ist für die Schlußabstimmung eines jeden Hauses die Gegenwart von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und unter diesen eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich."

Mohl und Nauwerk hatten die Streichung des § 16 beantragt. Diskutirt wurde nicht. Der Paragraph wurde angenommen.

§ 17.

"Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Untersuchung, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause für sich zu."

Ohne Diskussion angenommen.

§ 18.

"Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen."

Nauwerk hatte mit 40 Anderen folgende Aenderung beantragt:

"Jeder Beschluß des Staatenhauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Volkshause angenommen ist.
"Jeder Beschluß des Volkshauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Staatenhause angenommen ist. Widerspricht das Staatenhaus, so trifft das Volkshaus nach zweiter Berathung endgültige Entscheidung."

Nach Brieglebs Antrag soll § 18 mit 19 zusammen zur Verhandlung gestellt werden. Vinke ist dagegen wegen Verwirrung der Rednerlisten.

Man verwirft Brieglebs Antrag, beschließt aber über 18 zu diskutiren.

M. Mohl spricht gegen den Ausschuß.

Welker dafür, und aus Gründen der Volkssouverainität (!) für ein absolutes Veto des Staatsoberhauptes. Er spricht vom Wesen der Freiheit. (Links scheint man dies für Unwesen zu halten, denn man widerspricht und lacht.) Er stellt eine unbeschränkte Volkssouverainität einer unbeschränkten Krawallsouverainität gegenüber. (Gelächter.) Meine Herren, ruft er aus, ich verstehe die Freiheit besser. (Ungeheures Gelächter und Bravo links).

Freudentheil gegen den § 18. Es sei darin nicht ausgesprochen, was werden soll, wenn die beiden Häuser nicht übereinstimmen.

Beseler aus Greifswald spricht für den Verfassungsausschuß. Es wäre ihrem (d. h. der National-Versammlung) ganzen Systeme zuwider, einen Antrag anzunehmen, welcher das Staatenhaus irgendwie niedriger stellen will als das Volkshaus. Nach einer wunderbaren Berechnung beweist er, daß trotz der Minderzahl der Mitglieder des Staatenhauses, dieses doch bei vereinigter Abstimmung beider Häuser häufig den Sieg davon tragen würde.

Rödinger beantragt den Zusatz zu § 8:

"Die Vermittelung des Reichsbüdgets und aller Steuern oder Matrikularbeiträge ist ausschließlich beim Volkshaus."

Vogt bemerkt, den Cardinalpunkt, den Punkt des Geldsackes, die Hauptstütze einer jeden Verfassung, habe der Verfassungsausschuß total vergessen. (Bravo links).

Beseler (Greifswald) meint, Hr. Vogt hätte sich diese Vorlesung ersparen können (Lärm von der Linken), wenn er sich bei einem Mitgliede des Verfassungsausschusses erkundigt hätte. (Als ob dies nöthig wäre!) Der Verfassungsausschuß würde bis nächste Woche seine Vorlagen über das Büdgetwesen machen.

Die Versammlung beschließt, alle Anträge über das Büdgetwesen (es sind deren 19 eingegangen) bis zur Vorlage des Verfassungsausschusses zurückzulegen.

§ 18 wird nach der Majorität des Ausschusses angenommen. (Wie oben.) Alle Anträge, welche in den Konfliktfällen bei Beschlüssen, wozu beide Häuser übereinstimmen müssen, einen vergleichenden Ausweg vorschlagen, wurden verworfen.

§ 19.

"Bei Ausübung der der Reichsgewalt zugewiesenen Befugnisse ist die Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstages in folgenden Fällen erforderlich:
1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung oder Abänderung von Reichsgesetzen handelt.
2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Büdget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorgesehene Steuer- oder Matrikularbeiträge erhebt.
3. Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden.
4. Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist. (Siehe Reichsgewalt § 37).
5. Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden.
6. Wenn Handels-, Schifffahrtsverträge und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, in so fern sie das Reich belasten.
7. Wenn nichtdeutsche Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiet angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.
8. Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nicht deutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen."

Hierzu mehrere Minoritätsanträge. Nach Verlesung von einer Unzahl Amendements geht man zu einer Diskussion über § 19.

Rödinger aus Stuttgart, welcher seit dem Vorparlament das erste Mal zum Hause spricht, will auch dann die Uebereinstimmung beider Häuser, wenn ein Anlehen aufgenommen wird und wenn ein Krieg begonnen oder ein Friedensvertrag geschlossen werden soll. Rodinger spricht natürlich (er gehört zur Linken) gegen ein absolutes Veto der obersten Gewalt. Er nennt es ein Recht, was zur Despotie führen muß. Das Veto muß nur im Sinne der Entwickelung und der möglichen Freiheit gestattet werden. (Bravo!)

Philips aus München: Das Prinzip, wozu ich mich bekenne, ist das konstitutionelle, deswegen bin ich für die Anträge des Ausschusses, und für das absolute Veto. Er führt als Muster England an, und beginnt einen Satz: "Meine Herren, die jungfräuliche Königin von England" (Gelächter und Heiterkeit auf der Damentribüne). Meine Herren, ich meine damit die Königin Elisabeth. (Verstärktes Gelächter. Die Damen erröthen.) Durch das suspensive Veto würde das konstitutionelle Prinzip bedroht. Das 3. Minoritätserachten würde zur Republik führen. Und obschon Hr. Philipps kein Feind derselben ist, so hält er sie doch für Deutschland für ganz unmöglich. (Dann muß es wahr sein!)

Vogt aus Gießen begreift gar nicht, wie ohne Feststellung des Finanzpunktes dieser Paragraph und die Position beider Häuser festgestellt werden könne. Der Paragraph stelle gewissermaßen schon eine bestimmte Art von Reichsregierung in Aussicht, man möge sich darin ja nicht verrechnen, denn die linke Seite des Hauses dürfte wohl vielleicht der Art von Reichsregierung zustimmen, welche in ihrer Verfassung am meisten gewähren würde. (Heiterkeit.) Hr. Philipps habe sich nach dem Beispiel von England für das absolute Veto ausgesprochen, von dem die jungfräuliche Königin Elisabeth so oft, und die verheirathete Königin von England so selten Gebrauch gemacht habe; aber dieses abgetragene Staatskleid sei nicht maßgebend für uns. (Heiterkeit. Bravo) Die Minister, habe man gesagt, wurden künftig demokratisch sein; sie gingen ja uus den Mehrheiten der Kammern hervor. Aber nach den Erfahrungen der Neuzeit sei dies unwahr. Denn vor acht Tagen noch haben wir erlebt, daß ein solches Ministerium nicht nur einer Kammer widersprochen, sondern unerhörter Weise sogar jene Kammer aufgelöst habe. Unsere sogenannten konstitutionellen Regierungen sind weiter nichts als die Fortsetzungsanstalten der Bureaukratie Wenn Sie Regierungen schaffen, die wahrhaft der Ausdruck des Volkswillens sind, dann will ich Ihnen das absolute Veto gewähren. Es handelt sich hier ganz einfach darum, ob Sie aufrichtig das konstitutionelle Wesen meinetwegen mit etwas republikanischer Färbung gewähren wollen, oder nur das absolute Wesen umhangen mit einer konstitutionellen Jacke. Die Entwicklung des konstitutionellen Systems hat von jeher zur Verschlechterung, Unfreiheit, Beschränkung der Volksfreiheiten geführt. Mit der Barrikade des absoluten Veto führen Sie die Revolution in die Verfassung ein, als das einzig übrig bleibende Mittel. Deshalb fordere ich Sie im Interesse Ihrer eigenen Verfassung auf, das absolute Veto wegzulassen; denn in meinem Interesse ist es nicht, da ich sehr wenig an der Formation derselben Theil genommen und auch an der Erhaltung derselben mir sehr wenig liegt. (Heiterkeit und Bravo).

Welker poltert für den Vorschlag des Verfassungsausschusses.

Schmidt von Berlin für ein Suspensivveto.

v. Vinke. Der Verfass.-Ausschuß hat den Fehler begangen (aus Feigheit?) uns in die Verlegenheit zu setzen, über die Befugnisse der zukünftigen Reichsgewalt eher abzuurtheilen, als wir wissen, wie diese Reichsgewalt beschaffen sein wird. Jedoch wahrscheinlich wird es eine Monarchie sein, und von dieser Voraussetzung ausgehend, muß dieser Reichsgewalt ein absolutes Veto zuerkannt werden. Für eine Republik fehlt uns die politische Vorbildung; das haben uns die Vertreter der ehemaligen Berliner Versammlung gezeigt, indem sie Beschlüsse faßten, welche aus niederm persönlichem Ehrgeiz hervorgingen. (Links Lärm, Ruf: zur Ordnung!)

Präsident v. Gagern findet in diesen Worten keine Verletzung der Berliner Versammlung, weil (!) hört (!) jene Versammlung nicht mehr da ist. (Also darum kann man diese Männer beleidigen, weil sie auseinander getrieben wurden. Logik eines Nero!) v. Vinke wiederholt seine Worte, was vermehrten Tumult erregt. -- v. Vinke erklärt, er sei bereit, gegen jede Person seine Ansicht ritterlich zu vertheidigen. (Durch Pistolen!) Präsident ruft ihn zur Ordnung wegen dieser Provokation. v. Vinke erklärt, kein Mitglied dieser Versammlung, sondern die Mitglieder der zerstreuten Berliner Versammlung gemeint zu haben, falls sich einer durch seine Worte beleidigt fühlen sollte. (Bravo rechts.) Im konstitutionellen Sinne könne das Ministerium Brandenburg nicht als ein unberechtigtes betrachtet werden (sehr richtig!), aber Preußen habe noch gar nicht auf dem konstitutionellen Boden gestanden. (Auch richtig!) Mit den Beweisen, die v. Vinke ferner für die Nothwendigkeit des absoluten Veto, zumal aus dem Archiv der englischen Geschichte, herbeischleppt, verschone ich Sie. -- Eine Gewalt, die nur mit dem suspensiven Veto, wie z. B Norwegen, bekleidet ist, kann er keine Monarchie nennen -- Die Frage über Krieg und Frieden muß die Reichsgewalt und das Ministerium, ein Cirkel weniger ruhiger Männer, entscheiden (!). Ich stimme demnach in allen Dingen für die Anträge des Ausschusses. -- (Beim Schlusse bravo rechts und rechtes Centrum.)

Noch spricht Mittermeier für das suspensive Veto nach dem Antrag der Minorität in einer geistreichen Rede. Im Interesse des Ansehns des Monarchen will er das absolute Veto aus der Monarchie verbannt. --

Die Debatte wird hierauf geschlossen und namentliche Abstimmung vorbehalten. Auf die Bemerkung des Präsidenten, daß die Fragestellung zu schwierig sei, um die Abstimmung heute vorzunehmen, vertagt man sich bis Donnerstag. Schluß der Sitzung gegen 3 Uhr.

* Frankfurt, 12. Decbr.

Verwahrung der Minorität der deutschen Reichsversammlung gegen den Beschluß der Majorität vom 20. November 1848.

Die deutsche Nationalversammlung hat verweigert, den nachstehenden Protest der Minorität gegen den Beschluß vom 20. d. M. in der preußischen Angelegenheit zu Protokoll zu nehmen. Man sieht sich daher genöthigt, diesen Protest durch die Presse zu veröffentlichen:

Die deutsche Nationalversammlung hat in ihrer Sitzung vom 20. November erklärt:

daß sie die dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte und Freiheiten gegen jeden Versuch einer Beeinträchtigung schützen werde

Außer der einseitigen Vertagung und Verlegung der preuß. Nationalversammlung sind bereits gegenwärtig, unter Proklamation des Belagerungszustandes, folgende Eingriffe in die Rechte und Freiheiten des preußischen Volks unzweifelhaft erfolgt:

1) Den feierlichen Verheißungen entgegen ist ohne Zustimmung der Bürgerwehr und der städtischen Behörden zahlreiches Militär in Berlin eingeschritten und hat sich dasselbe insbesondere entgegen dem §. 68 des Bürgerwehrgesetzes der Wachtposten der Stadt Berlin wider den erklärten Willen der Burgerwehr mit Gewalt bemächtigt.

2) Die Bürgerwehr von Berlin wurde aufgelöst, weil sie der, durch § 1 des Bürgerwehrgesetzes ihr auferlegten Pflicht, die verfassungsmäßige Freiheit und gesetzliche Ordnung zu schützen, gemäß, die gewaltsame Vertreibung der Volksvertreter abgelehnt hat.

3) Die Bürgerwehr wurde wider den Willen der Gemeinde durch Soldaten entwaffnet, obgleich der §. 1 des transitorischen Gesetzes zum Bürgerwehrgesetze die Zusicherung enthält, daß die Gemeinden jedenfalls bis zur Vollendung der Verfassung und der Gemeindeordnung im Besitz der empfangenen Waffen bleiben soll.

4) Den bestehenden Gesetzen gemäß kann nur der §. 1 und 6 der Habeas-Corpus-Akte vom 4. September unter bestimmten, im §. 8 angeführten Bedingungen suspendirt werden, -- die preußische Regierung hat aber mit Außerachtlassung dieser Bedingungen nicht nur die §§. 1 und 6, sondern überdies

a. den §. 5 dieser Akte, welcher Ausnahmsgerichte und außerordentliche Commissionen unbedingt verbietet und wonach keine nicht durch Gesetz angedrohte Strafe verhängt werden darf,
b. den §. 4 des Gesetzes vom 6. April über das Recht der freien Presse,
c. den §. 44 desselben Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht wirklich suspendirt.

Maaßregeln, welche bereits höhere königlich preußische Gerichtsbehörden für ungesetzlich erklärt und zu ihrer Ausführung ihre Amtswirksamkeit entschieden versagt haben.

Die deutsche Nationalversammlung hat sich nicht bewogen gefunden, diese dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte gegen bereits wirklich erfolgte Beeinträchtigung zu schützen, dagegen hat sie den auf Suspension der Steuererhebung gerichteten Beschluß der preußischen Nationalversammlung ohne Weiteres für offenbar rechtswidrig, die Staatsgesellschaft gefährdend und für null und nichtig erklärt, obgleich der Commissionsbericht der preußischen Nationalversammlung vom 14. November die Zulässigkeit vom Standpunkte des positiven sowohl als des natürlichen Rechts überzeugend nachgewiesen hatte.

Die deutsche Nationalversammlung ist also gegen eine angebliche Rechtsverletzung durch die Vertreter des Volkes mit Entschiedenheit eingeschritten, während sie die unzweifelhaften Rechtsverletzungen durch die Regierung ruhig hingehen läßt.

Wir halten uns demnach durch unser Gewissen für verpflichtet, gegen ein solches Verfahren vor ganz Deutschland feierlich Verwahrung einzulegen.

Frankfurt am Main den 23. November 1848.
Ahrens aus Hannover. Archer aus Steiermark. Backhaus aus Jena. Bauernschmidt aus Wien. Baur aus Hechingen. Berger aus Wien. Blumröder aus Kirchenlamitz. Boczeck aus Mähren. Bogen aus Michelstadt. Brentano aus Bruchsal. Bresgen aus Ahrweiler. Caspers aus Coblenz. Christ aus Bruchsal. Christmann aus Dürkheim. Claußen aus Kiel. Damm aus Tauberbischoffsheim. Demel aus Teschen. v. Dieskau aus Plauen. Dietsch aus Annaberg. Eckert aus Bromberg. Eisenmann aus Nürnberg. Eisenstuck aus Chemnitz. Engel aus Pinneberg. Esterle aus Cavalese. Fallmerayer aus München. Federer aus Stuttgart. Fehrenbach aus Säckingen. Fetzer aus Stuttgart. Förster aus Hünfeld. Freese aus Stargard. Frisch aus Stuttgart. Freudentheil aus Stade. Fröbel aus Berlin. Geigel aus München. Giskra aus Mähren. Gravenhorst aus Lüneburg. Grubert aus Breslau. Günther aus Leipzig. Gulden aus Zweibrücken. Hagen aus Heidelberg. Haggenmüller aus Kempten. Hartmann aus Leitmeritz. Hedrich aus Prag. Hehner aus Wiesbaden. Heisterbergk aus Rochlitz. Hallbauer aus Meißen. Hensel aus Camenz. Hentges aus Heilbronn. Heubner aus Freiberg. Heubner aus Zwickau. Hildebrand aus Marburg. Hönninger aus Rudolstadt. Hoffbauer aus Nordhausen. Hofmann aus Seifhennersdorf. Jeitteles aus Olmütz. Jopp aus Entzersdorf. Joseph aus Sachsen. v. Itzstein aus Mannheim. Jucho aus Frankfurt a. M. Junghanns aus Mosbach Köhler aus Seehausen. Käfferlein aus Baireuth. Kolb aus Speier. Kollaczeck aus österreichisch Schlesien. Kuenzer aus Constanz. Langbein aus Wurzen. Levysohn aus Grünberg. Mackowiczka aus Böhmen. Mammen aus Plauen. Mandrella aus Ujest. Mareck aus Gratz. Martiny aus Friedland. v. Mayfeld aus Wien. Mayer aus Ottobeuren. Melly aus Oesterreich. Meyer aus Liegnitz Mez aus Freiburg. Minkus aus Marienfeld. Möller aus Reichenberg. Möllina aus Oldenburg. Mohr aus Oberingelheim. Müller aus Sonnenberg. Nägele aus Murrhardt. Nauwerk aus Berlin. Neugebauer aus Luditz. Nikol aus Hannover. Pattai aus Steiermark. Peter aus Constanz. Pfahler aus Tettnang. Plaß aus Stade. Rank aus Wien. v. Rappard aus Glambeck. Raus aus Wolframitz. Raveaux aus Cöln. Reh aus Darmstadt. Reichard aus Speier. Reinhard aus Boitzenburg. Reinstein aus Neuenburg. Reitter aus Prag. Rheinwald aus Bern. Richter aus Achern. Riehl aus Wien. Rödinger aus Stuttgart. Roßmäßler aus Tharand. Rühl aus Hanau. Sachs aus Mannheim. Schaffrath aus Sachsen. Scharre aus Strehla. Schenk aus Dillenburg. Schilling aus Wien. Schlutter aus Poris. Schmitt aus Kaiserslautern. Schneider aus Wien. Schoder aus Stuttgart. Schott aus Stuttgart. Schuler aus Zweibrücken. Schulz aus Darmstadt. Schulz aus Weilburg. Schwarzenberg, Ph., aus Cassel. Simon. M., aus Breslau. Simon, L.. aus Trier. Spatz aus Frankenthal. Stöcker aus Langenfeld, (Baiern). Stockinger aus Frankenthal. Tafel aus Stuttgart. Tafel aus Zweibrücken. Titus aus Bamberg. Trampusch aus Wien. v. Trützschler aus Dresden. Uhland aus Tübingen. Umbscheiden aus Dahm. Venedey aus Cöln. Vischer aus Tübingen. Vogel aus Guben. Vogt aus Gießen. Wagner aus Steir. v. Watzdorf aus Leichnam. Wedekind aus Bruchhausen. Werner aus Oberkirch. Wesendonck aus Düsseldorf. Wiesner aus Wien. Wigard aus Dresden. v. Wydenbrugk aus Weimar. Zell aus Trier. Zimmermann aus Stuttgart. Zimmermann aus Spandow. Zitz aus Mainz.

Kiel, 10. Dez.

Das Strafurtheil gegen die Betheiligten von der Pontonnierkompagnie in Rendsburg ist jetzt gefällt, nachdem das erste Erkenntniß des Oberkriegsgerichts von der Regierung nicht bestätigt und die Aburtheilung einem neuen Kriegsgerichte übergeben war. Gegen den Verfasser der bekannten Erklärung über den Armeebefehl des Generals v. Bonin (Rohwer aus Holtorff) ist eine dreijährige Zuchthausstrafe, gegen die übrigen Inhaftirten sind verschiedene Festungsstrafen und resp. scharfer Arrest erkannt worden. In Rendsburg, wo vielleicht das Publikum über die den Verurtheilten geschehene Publikation noch nicht unterrichtet war, herrschte heute Nachmittag Ruhe. Die Untersuchung wegen der Vorfälle im 7. Bataillon ist noch nicht beendigt; von hier wurde heute noch ein betheiligter Artillerist gefangen nach Schleswig geschickt.

(A. M.)
Schweiz.
Zürich, 8. Dezember.

In Folge eingegangener Berichte ist von deutscher Seite bei Kaiserstuhl gegenüber der Schweiz die längst angedrohte Personensperre nunmehr seit dem 4. Dezember eingetreten und zwar in der Weise, daß von der Schweiz aus Niemanden mehr ohne Bewilligung eines deutschen Beamten der Uebergang über den Rhein gestattet wird. Daß dies auch an andern Orten der deutsch-schweizerischen Grenze der Fall sei, ist uns nicht bekannt.

(N. Z. Z.)
Französische Republik.
19 Paris, 12. Decbr.

Unter den vier Candidaten Napoleon, Cavaignac, Ledru-Rollin und Raspail haben in Paris soweit man hört bereits die beiden "Extremen" über ihre Conciliations-Concurrenten gesiegt: im Lager der Bourgeosie der "kaiserliche Prinz" über den honetten Insurgentenschlächter, im Lager der Democraten der rothe Ami du Peuple aus dem Fort von Vincennes über den eleganten Montagnard aus der Nationalversammlung. Das Kaiserthum oder die rothe Republik! Zwischen diesen beiden ist die Schlacht noch nicht entschieden, -- wenn auch in den Wahlen das erstere siegen wird. Vorläufig sind die "honette" Bourgeoisrepublik und die ideale Fraternitätsphrase vom Februar aus dem Felde geschlagen.

Zuerst Herr Cavaignac mit dem Schwanz National. Wen hat der bewunderte Juniheld, der Erfinder des allgemeinen Belagerungsstandes noch zum Freunde? die Bourgeosie, die er zur Ehre der "honetten Republik" den Kugeln der Insurgenten und dem Verfall ihrer Boutiken aussetzte? Das Volk, das er durch Standrecht und sizilianische Nächte decimirte? Das Heer, welches er seinen Janitscharen, den Mobilen opferte? Hören wir, wie am Vorabend der Wahl noch "Le Peuple" das Schuldbuch des honetten Bourgeois-Säbels nachschlug. "Von allen Gläubigern Cavaignac's, heißt es hier, ist der unversöhnlichste, so unglaublich es klingt, die Bourgeosie. Alle Liebkosungen, alle Schmeicheleien der Welt konnten sie nicht verführen: Cavaignac mochte für sie alle seine väterlichen Götter verläugnen, verbrennen was er angebetet hatte und anbeten was er verbrannt hatte, -- alle seine Opfer wogen in der Schaale der Bourgeosie jenes eine Wort, jene unschuldige Plauderei nicht auf: "Daß Eure Nationalgarde selbst ihre Stadt und Boutiken vertheidigen möge!" Es braucht nicht mehr; die Bourgeoisie hat ihre Wahl getroffen. Sie will ihren Kaiser und sie wird ihn haben." Und das Volk! "Was das Volk betrifft, so brauchen seine Anklagen nicht weniger heftig, nicht weniger gerecht zu sein. Das Volk verwechselt die Republik nicht mit ihren Schändern und blutsaugerischen Vampyren; aber wenn seine Stimme sich hörbar machen könnte, wenn seine Presse nicht geknebelt, geknechtet und decimirt, seine Clubs nicht verfolgt, geschlossen und gesprengt, seine wärmsten Freunde nicht geächtet oder gefesselt wären, General, der Schrei seiner wilden Anklagen würde auch Ihr Herz erbeben machen. Ihre Ohren würden Ihnen gellen von den schrecklichen Gemisch der Seufzer und Drohungen, welche Nacht und Tag aus den Zellen von Vincennes, den Kasematten und Pontons von Brest und Cherbourg erschallen. Ihr würdet zittern vor dem Schmerzensruf der zahllosen Opfer, die seit 6 Monaten, ohne Urtheil, auf

Hierzu eine Beilage.

natliche Diäten bezogen, laßt jetzt andere wählen!?! — Es ist dies freilich nur ein Hirngespinnst? Warum sollte eine Kammer, die Soldaten und Geld bewilligt, die den konstitutionellen Kaisertitel wieder in Gottes Gnadenschoß anheimgiebt, die neben der unverantwortlichen Majestät noch eine andere Unverantwortlichkeit bestehen läßt, die nicht blos die Sanction, sondern auch die Prüfung, Vereinbarung und ein noch nicht begrenztes Veto zuerkennt, warum sollte eine solche Kammer vertagt oder gar aufgelöst werden? — Allein wer Furcht hat, sieht Gespenster. Zemialkowsky wies nicht mit Unrecht darauf hin, daß man immerfort auf die Anfertigung der Verfassung hinweist, man soll nichts vornehmen als die Verfassung, Se. Majestät begehren die schnellste Unterbreitung der Verfassung — und nun wirft das Ministerium einen so immensen Creditanspruch mitten in alle Berathungen, und die Verfassungsarbeit soll liegen bleiben, um dem Volke, das noch gar nichts von der Constitution genießt, 80 Millionen Gulden Schulden aufzubürden.

(C. Bl. a. B.)
Kremsier, 8. Dezember.

Wenn die ersten 20 Mill. vor 3 Monaten so schnell bewilligt wurden, so scheint, wie ich Ihnen aus zuverläßiger Quelle berichten kann, die Kammer diesmal dieses neue vom Volke geforderte Opfer nach allen möglichen Seiten hin abwägen zu wollen, und es scheint dies ein Ereigniß der höchsten Wichtigkeit vorzubereiten. So viel ich weiß, hat der Finanzausschuß bereits für sich, um über den Antrag des Finanzministers den gehörig motivirten Bericht vor die Kammer bringen zu können, dem Ministerium die Frage vorgelegt, ob mit der Krone auch alle die Zugeständnisse des abgetretenen Kaisers als Pflichten der Krone, auf den Thronfolger mit übergangen seyen, — ob insbesondere der Reichstag von der Krone noch als konstituirend anerkannt sei, ob er daher nach den Ansichten der Krone eine Verfassung auszuarbeiten oder einen bloßen Entwurf zu berathen habe und ob die vom Ministerium Doblhoff ausgesprochene Ansicht der Krone über Sanctionirung auch heute noch deren Ueberzeugung sei. Er habe, sagt man, diese Fragen und die Abhängigmachung des Berichtes über den Antrag des Finanzministers von deren Beantwortung dadurch motivirt, daß von der Bewilligung der Anleihe, daher von einem Antrage des Ausschußes für oder gegen dieselbe, nur dann die Rede sein kann, wenn der Reichstag von der Krone als legislative Gewalt und nicht als ein blos berathendes Organ anerkannt ist. Der Ausschuß sei auch der Ueberzeugung, daß, wenn die Krone den Reichstag auflösen wollte, — wie man sagt, — dieser lieber vor der Entscheidung über die Bewilligung jener 80 Millionen mit dem Bewußtsein, im Interesse des Volkes gehandelt zu haben, als nach derselben mit dem Bewußtsein, seine Pflicht verletzt zu haben, die Auflösung erwarten will.

(C. Bl. a. B.)
!!! Frankfurt, 12. Dezember.

Sitzung der National-Versammlung. Präsident v. Gagern. Der Abgeordnet Unwerth aus Glogau zeigt seinen Austritt an.

Schulz aus Weilburg interpellirt das Reichsministerium, was es für Maßregeln zum Schutz der östlichen Gränzen Deutschlands, gegenüber den unverhältnißmäßigen Streitkräften, welche Rußland daselbst zusammenzieht, getroffen hat?

Venedey interpellirt das Ministerium, was es zur Aufrechthaltung der deutschen Ehre gegenüber den fortwährenden standrechtlichen Grausamkeiten Radetzkys in Italien zu thun gedenkt.

Tagesordnung.

Artikel 5.

§ 15 wird nach der Minorität des Verfassungausschusses ohne Diskussion angenommen:

„Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Fall der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet.“

§ 16.

„Wenn es sich von der Erlassung solcher Gesetze handelt, durch welche Einrichtungen und Maßregeln begründet werden sollen, die der Kompetenz der Reichsgewalt nicht ausdrücklich zugewiesen sind (Abschnitt von der Reichsgewalt, Art. 13, § 58 am Ende), so ist für die Schlußabstimmung eines jeden Hauses die Gegenwart von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und unter diesen eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich.“

Mohl und Nauwerk hatten die Streichung des § 16 beantragt. Diskutirt wurde nicht. Der Paragraph wurde angenommen.

§ 17.

„Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Untersuchung, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause für sich zu.“

Ohne Diskussion angenommen.

§ 18.

„Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.“

Nauwerk hatte mit 40 Anderen folgende Aenderung beantragt:

„Jeder Beschluß des Staatenhauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Volkshause angenommen ist.
„Jeder Beschluß des Volkshauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Staatenhause angenommen ist. Widerspricht das Staatenhaus, so trifft das Volkshaus nach zweiter Berathung endgültige Entscheidung.“

Nach Brieglebs Antrag soll § 18 mit 19 zusammen zur Verhandlung gestellt werden. Vinke ist dagegen wegen Verwirrung der Rednerlisten.

Man verwirft Brieglebs Antrag, beschließt aber über 18 zu diskutiren.

M. Mohl spricht gegen den Ausschuß.

Welker dafür, und aus Gründen der Volkssouverainität (!) für ein absolutes Veto des Staatsoberhauptes. Er spricht vom Wesen der Freiheit. (Links scheint man dies für Unwesen zu halten, denn man widerspricht und lacht.) Er stellt eine unbeschränkte Volkssouverainität einer unbeschränkten Krawallsouverainität gegenüber. (Gelächter.) Meine Herren, ruft er aus, ich verstehe die Freiheit besser. (Ungeheures Gelächter und Bravo links).

Freudentheil gegen den § 18. Es sei darin nicht ausgesprochen, was werden soll, wenn die beiden Häuser nicht übereinstimmen.

Beseler aus Greifswald spricht für den Verfassungsausschuß. Es wäre ihrem (d. h. der National-Versammlung) ganzen Systeme zuwider, einen Antrag anzunehmen, welcher das Staatenhaus irgendwie niedriger stellen will als das Volkshaus. Nach einer wunderbaren Berechnung beweist er, daß trotz der Minderzahl der Mitglieder des Staatenhauses, dieses doch bei vereinigter Abstimmung beider Häuser häufig den Sieg davon tragen würde.

Rödinger beantragt den Zusatz zu § 8:

„Die Vermittelung des Reichsbüdgets und aller Steuern oder Matrikularbeiträge ist ausschließlich beim Volkshaus.“

Vogt bemerkt, den Cardinalpunkt, den Punkt des Geldsackes, die Hauptstütze einer jeden Verfassung, habe der Verfassungsausschuß total vergessen. (Bravo links).

Beseler (Greifswald) meint, Hr. Vogt hätte sich diese Vorlesung ersparen können (Lärm von der Linken), wenn er sich bei einem Mitgliede des Verfassungsausschusses erkundigt hätte. (Als ob dies nöthig wäre!) Der Verfassungsausschuß würde bis nächste Woche seine Vorlagen über das Büdgetwesen machen.

Die Versammlung beschließt, alle Anträge über das Büdgetwesen (es sind deren 19 eingegangen) bis zur Vorlage des Verfassungsausschusses zurückzulegen.

§ 18 wird nach der Majorität des Ausschusses angenommen. (Wie oben.) Alle Anträge, welche in den Konfliktfällen bei Beschlüssen, wozu beide Häuser übereinstimmen müssen, einen vergleichenden Ausweg vorschlagen, wurden verworfen.

§ 19.

„Bei Ausübung der der Reichsgewalt zugewiesenen Befugnisse ist die Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstages in folgenden Fällen erforderlich:
1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung oder Abänderung von Reichsgesetzen handelt.
2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Büdget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorgesehene Steuer- oder Matrikularbeiträge erhebt.
3. Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden.
4. Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist. (Siehe Reichsgewalt § 37).
5. Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden.
6. Wenn Handels-, Schifffahrtsverträge und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, in so fern sie das Reich belasten.
7. Wenn nichtdeutsche Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiet angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.
8. Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nicht deutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen.“

Hierzu mehrere Minoritätsanträge. Nach Verlesung von einer Unzahl Amendements geht man zu einer Diskussion über § 19.

Rödinger aus Stuttgart, welcher seit dem Vorparlament das erste Mal zum Hause spricht, will auch dann die Uebereinstimmung beider Häuser, wenn ein Anlehen aufgenommen wird und wenn ein Krieg begonnen oder ein Friedensvertrag geschlossen werden soll. Rodinger spricht natürlich (er gehört zur Linken) gegen ein absolutes Veto der obersten Gewalt. Er nennt es ein Recht, was zur Despotie führen muß. Das Veto muß nur im Sinne der Entwickelung und der möglichen Freiheit gestattet werden. (Bravo!)

Philips aus München: Das Prinzip, wozu ich mich bekenne, ist das konstitutionelle, deswegen bin ich für die Anträge des Ausschusses, und für das absolute Veto. Er führt als Muster England an, und beginnt einen Satz: „Meine Herren, die jungfräuliche Königin von England“ (Gelächter und Heiterkeit auf der Damentribüne). Meine Herren, ich meine damit die Königin Elisabeth. (Verstärktes Gelächter. Die Damen erröthen.) Durch das suspensive Veto würde das konstitutionelle Prinzip bedroht. Das 3. Minoritätserachten würde zur Republik führen. Und obschon Hr. Philipps kein Feind derselben ist, so hält er sie doch für Deutschland für ganz unmöglich. (Dann muß es wahr sein!)

Vogt aus Gießen begreift gar nicht, wie ohne Feststellung des Finanzpunktes dieser Paragraph und die Position beider Häuser festgestellt werden könne. Der Paragraph stelle gewissermaßen schon eine bestimmte Art von Reichsregierung in Aussicht, man möge sich darin ja nicht verrechnen, denn die linke Seite des Hauses dürfte wohl vielleicht der Art von Reichsregierung zustimmen, welche in ihrer Verfassung am meisten gewähren würde. (Heiterkeit.) Hr. Philipps habe sich nach dem Beispiel von England für das absolute Veto ausgesprochen, von dem die jungfräuliche Königin Elisabeth so oft, und die verheirathete Königin von England so selten Gebrauch gemacht habe; aber dieses abgetragene Staatskleid sei nicht maßgebend für uns. (Heiterkeit. Bravo) Die Minister, habe man gesagt, wurden künftig demokratisch sein; sie gingen ja uus den Mehrheiten der Kammern hervor. Aber nach den Erfahrungen der Neuzeit sei dies unwahr. Denn vor acht Tagen noch haben wir erlebt, daß ein solches Ministerium nicht nur einer Kammer widersprochen, sondern unerhörter Weise sogar jene Kammer aufgelöst habe. Unsere sogenannten konstitutionellen Regierungen sind weiter nichts als die Fortsetzungsanstalten der Bureaukratie Wenn Sie Regierungen schaffen, die wahrhaft der Ausdruck des Volkswillens sind, dann will ich Ihnen das absolute Veto gewähren. Es handelt sich hier ganz einfach darum, ob Sie aufrichtig das konstitutionelle Wesen meinetwegen mit etwas republikanischer Färbung gewähren wollen, oder nur das absolute Wesen umhangen mit einer konstitutionellen Jacke. Die Entwicklung des konstitutionellen Systems hat von jeher zur Verschlechterung, Unfreiheit, Beschränkung der Volksfreiheiten geführt. Mit der Barrikade des absoluten Veto führen Sie die Revolution in die Verfassung ein, als das einzig übrig bleibende Mittel. Deshalb fordere ich Sie im Interesse Ihrer eigenen Verfassung auf, das absolute Veto wegzulassen; denn in meinem Interesse ist es nicht, da ich sehr wenig an der Formation derselben Theil genommen und auch an der Erhaltung derselben mir sehr wenig liegt. (Heiterkeit und Bravo).

Welker poltert für den Vorschlag des Verfassungsausschusses.

Schmidt von Berlin für ein Suspensivveto.

v. Vinke. Der Verfass.-Ausschuß hat den Fehler begangen (aus Feigheit?) uns in die Verlegenheit zu setzen, über die Befugnisse der zukünftigen Reichsgewalt eher abzuurtheilen, als wir wissen, wie diese Reichsgewalt beschaffen sein wird. Jedoch wahrscheinlich wird es eine Monarchie sein, und von dieser Voraussetzung ausgehend, muß dieser Reichsgewalt ein absolutes Veto zuerkannt werden. Für eine Republik fehlt uns die politische Vorbildung; das haben uns die Vertreter der ehemaligen Berliner Versammlung gezeigt, indem sie Beschlüsse faßten, welche aus niederm persönlichem Ehrgeiz hervorgingen. (Links Lärm, Ruf: zur Ordnung!)

Präsident v. Gagern findet in diesen Worten keine Verletzung der Berliner Versammlung, weil (!) hört (!) jene Versammlung nicht mehr da ist. (Also darum kann man diese Männer beleidigen, weil sie auseinander getrieben wurden. Logik eines Nero!) v. Vinke wiederholt seine Worte, was vermehrten Tumult erregt. — v. Vinke erklärt, er sei bereit, gegen jede Person seine Ansicht ritterlich zu vertheidigen. (Durch Pistolen!) Präsident ruft ihn zur Ordnung wegen dieser Provokation. v. Vinke erklärt, kein Mitglied dieser Versammlung, sondern die Mitglieder der zerstreuten Berliner Versammlung gemeint zu haben, falls sich einer durch seine Worte beleidigt fühlen sollte. (Bravo rechts.) Im konstitutionellen Sinne könne das Ministerium Brandenburg nicht als ein unberechtigtes betrachtet werden (sehr richtig!), aber Preußen habe noch gar nicht auf dem konstitutionellen Boden gestanden. (Auch richtig!) Mit den Beweisen, die v. Vinke ferner für die Nothwendigkeit des absoluten Veto, zumal aus dem Archiv der englischen Geschichte, herbeischleppt, verschone ich Sie. — Eine Gewalt, die nur mit dem suspensiven Veto, wie z. B Norwegen, bekleidet ist, kann er keine Monarchie nennen — Die Frage über Krieg und Frieden muß die Reichsgewalt und das Ministerium, ein Cirkel weniger ruhiger Männer, entscheiden (!). Ich stimme demnach in allen Dingen für die Anträge des Ausschusses. — (Beim Schlusse bravo rechts und rechtes Centrum.)

Noch spricht Mittermeier für das suspensive Veto nach dem Antrag der Minorität in einer geistreichen Rede. Im Interesse des Ansehns des Monarchen will er das absolute Veto aus der Monarchie verbannt. —

Die Debatte wird hierauf geschlossen und namentliche Abstimmung vorbehalten. Auf die Bemerkung des Präsidenten, daß die Fragestellung zu schwierig sei, um die Abstimmung heute vorzunehmen, vertagt man sich bis Donnerstag. Schluß der Sitzung gegen 3 Uhr.

* Frankfurt, 12. Decbr.

Verwahrung der Minorität der deutschen Reichsversammlung gegen den Beschluß der Majorität vom 20. November 1848.

Die deutsche Nationalversammlung hat verweigert, den nachstehenden Protest der Minorität gegen den Beschluß vom 20. d. M. in der preußischen Angelegenheit zu Protokoll zu nehmen. Man sieht sich daher genöthigt, diesen Protest durch die Presse zu veröffentlichen:

Die deutsche Nationalversammlung hat in ihrer Sitzung vom 20. November erklärt:

daß sie die dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte und Freiheiten gegen jeden Versuch einer Beeinträchtigung schützen werde

Außer der einseitigen Vertagung und Verlegung der preuß. Nationalversammlung sind bereits gegenwärtig, unter Proklamation des Belagerungszustandes, folgende Eingriffe in die Rechte und Freiheiten des preußischen Volks unzweifelhaft erfolgt:

1) Den feierlichen Verheißungen entgegen ist ohne Zustimmung der Bürgerwehr und der städtischen Behörden zahlreiches Militär in Berlin eingeschritten und hat sich dasselbe insbesondere entgegen dem §. 68 des Bürgerwehrgesetzes der Wachtposten der Stadt Berlin wider den erklärten Willen der Burgerwehr mit Gewalt bemächtigt.

2) Die Bürgerwehr von Berlin wurde aufgelöst, weil sie der, durch § 1 des Bürgerwehrgesetzes ihr auferlegten Pflicht, die verfassungsmäßige Freiheit und gesetzliche Ordnung zu schützen, gemäß, die gewaltsame Vertreibung der Volksvertreter abgelehnt hat.

3) Die Bürgerwehr wurde wider den Willen der Gemeinde durch Soldaten entwaffnet, obgleich der §. 1 des transitorischen Gesetzes zum Bürgerwehrgesetze die Zusicherung enthält, daß die Gemeinden jedenfalls bis zur Vollendung der Verfassung und der Gemeindeordnung im Besitz der empfangenen Waffen bleiben soll.

4) Den bestehenden Gesetzen gemäß kann nur der §. 1 und 6 der Habeas-Corpus-Akte vom 4. September unter bestimmten, im §. 8 angeführten Bedingungen suspendirt werden, — die preußische Regierung hat aber mit Außerachtlassung dieser Bedingungen nicht nur die §§. 1 und 6, sondern überdies

a. den §. 5 dieser Akte, welcher Ausnahmsgerichte und außerordentliche Commissionen unbedingt verbietet und wonach keine nicht durch Gesetz angedrohte Strafe verhängt werden darf,
b. den §. 4 des Gesetzes vom 6. April über das Recht der freien Presse,
c. den §. 44 desselben Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht wirklich suspendirt.

Maaßregeln, welche bereits höhere königlich preußische Gerichtsbehörden für ungesetzlich erklärt und zu ihrer Ausführung ihre Amtswirksamkeit entschieden versagt haben.

Die deutsche Nationalversammlung hat sich nicht bewogen gefunden, diese dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte gegen bereits wirklich erfolgte Beeinträchtigung zu schützen, dagegen hat sie den auf Suspension der Steuererhebung gerichteten Beschluß der preußischen Nationalversammlung ohne Weiteres für offenbar rechtswidrig, die Staatsgesellschaft gefährdend und für null und nichtig erklärt, obgleich der Commissionsbericht der preußischen Nationalversammlung vom 14. November die Zulässigkeit vom Standpunkte des positiven sowohl als des natürlichen Rechts überzeugend nachgewiesen hatte.

Die deutsche Nationalversammlung ist also gegen eine angebliche Rechtsverletzung durch die Vertreter des Volkes mit Entschiedenheit eingeschritten, während sie die unzweifelhaften Rechtsverletzungen durch die Regierung ruhig hingehen läßt.

Wir halten uns demnach durch unser Gewissen für verpflichtet, gegen ein solches Verfahren vor ganz Deutschland feierlich Verwahrung einzulegen.

Frankfurt am Main den 23. November 1848.
Ahrens aus Hannover. Archer aus Steiermark. Backhaus aus Jena. Bauernschmidt aus Wien. Baur aus Hechingen. Berger aus Wien. Blumröder aus Kirchenlamitz. Boczeck aus Mähren. Bogen aus Michelstadt. Brentano aus Bruchsal. Bresgen aus Ahrweiler. Caspers aus Coblenz. Christ aus Bruchsal. Christmann aus Dürkheim. Claußen aus Kiel. Damm aus Tauberbischoffsheim. Demel aus Teschen. v. Dieskau aus Plauen. Dietsch aus Annaberg. Eckert aus Bromberg. Eisenmann aus Nürnberg. Eisenstuck aus Chemnitz. Engel aus Pinneberg. Esterle aus Cavalese. Fallmerayer aus München. Federer aus Stuttgart. Fehrenbach aus Säckingen. Fetzer aus Stuttgart. Förster aus Hünfeld. Freese aus Stargard. Frisch aus Stuttgart. Freudentheil aus Stade. Fröbel aus Berlin. Geigel aus München. Giskra aus Mähren. Gravenhorst aus Lüneburg. Grubert aus Breslau. Günther aus Leipzig. Gulden aus Zweibrücken. Hagen aus Heidelberg. Haggenmüller aus Kempten. Hartmann aus Leitmeritz. Hedrich aus Prag. Hehner aus Wiesbaden. Heisterbergk aus Rochlitz. Hallbauer aus Meißen. Hensel aus Camenz. Hentges aus Heilbronn. Heubner aus Freiberg. Heubner aus Zwickau. Hildebrand aus Marburg. Hönninger aus Rudolstadt. Hoffbauer aus Nordhausen. Hofmann aus Seifhennersdorf. Jeitteles aus Olmütz. Jopp aus Entzersdorf. Joseph aus Sachsen. v. Itzstein aus Mannheim. Jucho aus Frankfurt a. M. Junghanns aus Mosbach Köhler aus Seehausen. Käfferlein aus Baireuth. Kolb aus Speier. Kollaczeck aus österreichisch Schlesien. Kuenzer aus Constanz. Langbein aus Wurzen. Levysohn aus Grünberg. Mackowiczka aus Böhmen. Mammen aus Plauen. Mandrella aus Ujest. Mareck aus Gratz. Martiny aus Friedland. v. Mayfeld aus Wien. Mayer aus Ottobeuren. Melly aus Oesterreich. Meyer aus Liegnitz Mez aus Freiburg. Minkus aus Marienfeld. Möller aus Reichenberg. Möllina aus Oldenburg. Mohr aus Oberingelheim. Müller aus Sonnenberg. Nägele aus Murrhardt. Nauwerk aus Berlin. Neugebauer aus Luditz. Nikol aus Hannover. Pattai aus Steiermark. Peter aus Constanz. Pfahler aus Tettnang. Plaß aus Stade. Rank aus Wien. v. Rappard aus Glambeck. Raus aus Wolframitz. Raveaux aus Cöln. Reh aus Darmstadt. Reichard aus Speier. Reinhard aus Boitzenburg. Reinstein aus Neuenburg. Reitter aus Prag. Rheinwald aus Bern. Richter aus Achern. Riehl aus Wien. Rödinger aus Stuttgart. Roßmäßler aus Tharand. Rühl aus Hanau. Sachs aus Mannheim. Schaffrath aus Sachsen. Scharre aus Strehla. Schenk aus Dillenburg. Schilling aus Wien. Schlutter aus Poris. Schmitt aus Kaiserslautern. Schneider aus Wien. Schoder aus Stuttgart. Schott aus Stuttgart. Schuler aus Zweibrücken. Schulz aus Darmstadt. Schulz aus Weilburg. Schwarzenberg, Ph., aus Cassel. Simon. M., aus Breslau. Simon, L.. aus Trier. Spatz aus Frankenthal. Stöcker aus Langenfeld, (Baiern). Stockinger aus Frankenthal. Tafel aus Stuttgart. Tafel aus Zweibrücken. Titus aus Bamberg. Trampusch aus Wien. v. Trützschler aus Dresden. Uhland aus Tübingen. Umbscheiden aus Dahm. Venedey aus Cöln. Vischer aus Tübingen. Vogel aus Guben. Vogt aus Gießen. Wagner aus Steir. v. Watzdorf aus Leichnam. Wedekind aus Bruchhausen. Werner aus Oberkirch. Wesendonck aus Düsseldorf. Wiesner aus Wien. Wigard aus Dresden. v. Wydenbrugk aus Weimar. Zell aus Trier. Zimmermann aus Stuttgart. Zimmermann aus Spandow. Zitz aus Mainz.

Kiel, 10. Dez.

Das Strafurtheil gegen die Betheiligten von der Pontonnierkompagnie in Rendsburg ist jetzt gefällt, nachdem das erste Erkenntniß des Oberkriegsgerichts von der Regierung nicht bestätigt und die Aburtheilung einem neuen Kriegsgerichte übergeben war. Gegen den Verfasser der bekannten Erklärung über den Armeebefehl des Generals v. Bonin (Rohwer aus Holtorff) ist eine dreijährige Zuchthausstrafe, gegen die übrigen Inhaftirten sind verschiedene Festungsstrafen und resp. scharfer Arrest erkannt worden. In Rendsburg, wo vielleicht das Publikum über die den Verurtheilten geschehene Publikation noch nicht unterrichtet war, herrschte heute Nachmittag Ruhe. Die Untersuchung wegen der Vorfälle im 7. Bataillon ist noch nicht beendigt; von hier wurde heute noch ein betheiligter Artillerist gefangen nach Schleswig geschickt.

(A. M.)
Schweiz.
Zürich, 8. Dezember.

In Folge eingegangener Berichte ist von deutscher Seite bei Kaiserstuhl gegenüber der Schweiz die längst angedrohte Personensperre nunmehr seit dem 4. Dezember eingetreten und zwar in der Weise, daß von der Schweiz aus Niemanden mehr ohne Bewilligung eines deutschen Beamten der Uebergang über den Rhein gestattet wird. Daß dies auch an andern Orten der deutsch-schweizerischen Grenze der Fall sei, ist uns nicht bekannt.

(N. Z. Z.)
Französische Republik.
19 Paris, 12. Decbr.

Unter den vier Candidaten Napoleon, Cavaignac, Ledru-Rollin und Raspail haben in Paris soweit man hört bereits die beiden „Extremen“ über ihre Conciliations-Concurrenten gesiegt: im Lager der Bourgeosie der „kaiserliche Prinz“ über den honetten Insurgentenschlächter, im Lager der Democraten der rothe Ami du Peuple aus dem Fort von Vincennes über den eleganten Montagnard aus der Nationalversammlung. Das Kaiserthum oder die rothe Republik! Zwischen diesen beiden ist die Schlacht noch nicht entschieden, — wenn auch in den Wahlen das erstere siegen wird. Vorläufig sind die „honette“ Bourgeoisrepublik und die ideale Fraternitätsphrase vom Februar aus dem Felde geschlagen.

Zuerst Herr Cavaignac mit dem Schwanz National. Wen hat der bewunderte Juniheld, der Erfinder des allgemeinen Belagerungsstandes noch zum Freunde? die Bourgeosie, die er zur Ehre der „honetten Republik“ den Kugeln der Insurgenten und dem Verfall ihrer Boutiken aussetzte? Das Volk, das er durch Standrecht und sizilianische Nächte decimirte? Das Heer, welches er seinen Janitscharen, den Mobilen opferte? Hören wir, wie am Vorabend der Wahl noch „Le Peuple“ das Schuldbuch des honetten Bourgeois-Säbels nachschlug. „Von allen Gläubigern Cavaignac's, heißt es hier, ist der unversöhnlichste, so unglaublich es klingt, die Bourgeosie. Alle Liebkosungen, alle Schmeicheleien der Welt konnten sie nicht verführen: Cavaignac mochte für sie alle seine väterlichen Götter verläugnen, verbrennen was er angebetet hatte und anbeten was er verbrannt hatte, — alle seine Opfer wogen in der Schaale der Bourgeosie jenes eine Wort, jene unschuldige Plauderei nicht auf: „Daß Eure Nationalgarde selbst ihre Stadt und Boutiken vertheidigen möge!“ Es braucht nicht mehr; die Bourgeoisie hat ihre Wahl getroffen. Sie will ihren Kaiser und sie wird ihn haben.“ Und das Volk! „Was das Volk betrifft, so brauchen seine Anklagen nicht weniger heftig, nicht weniger gerecht zu sein. Das Volk verwechselt die Republik nicht mit ihren Schändern und blutsaugerischen Vampyren; aber wenn seine Stimme sich hörbar machen könnte, wenn seine Presse nicht geknebelt, geknechtet und decimirt, seine Clubs nicht verfolgt, geschlossen und gesprengt, seine wärmsten Freunde nicht geächtet oder gefesselt wären, General, der Schrei seiner wilden Anklagen würde auch Ihr Herz erbeben machen. Ihre Ohren würden Ihnen gellen von den schrecklichen Gemisch der Seufzer und Drohungen, welche Nacht und Tag aus den Zellen von Vincennes, den Kasematten und Pontons von Brest und Cherbourg erschallen. Ihr würdet zittern vor dem Schmerzensruf der zahllosen Opfer, die seit 6 Monaten, ohne Urtheil, auf

Hierzu eine Beilage.

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          <p><pb facs="#f0004" n="0910"/>
natliche Diäten bezogen, laßt jetzt andere wählen!?! &#x2014; Es ist dies freilich nur ein Hirngespinnst? Warum sollte eine Kammer, die Soldaten und Geld bewilligt, die den konstitutionellen Kaisertitel wieder in Gottes Gnadenschoß anheimgiebt, die neben der unverantwortlichen Majestät noch eine andere Unverantwortlichkeit bestehen läßt, die nicht blos die Sanction, sondern auch die Prüfung, Vereinbarung und ein noch nicht begrenztes Veto zuerkennt, warum sollte eine solche Kammer vertagt oder gar aufgelöst werden? &#x2014; Allein wer Furcht hat, sieht Gespenster. Zemialkowsky wies nicht mit Unrecht darauf hin, daß man immerfort auf die Anfertigung der Verfassung hinweist, man soll nichts vornehmen als die Verfassung, Se. Majestät begehren die schnellste Unterbreitung der Verfassung &#x2014; und nun wirft das Ministerium einen so immensen Creditanspruch mitten in alle Berathungen, und die Verfassungsarbeit soll liegen bleiben, um dem Volke, das noch gar nichts von der Constitution genießt, 80 Millionen Gulden Schulden aufzubürden.</p>
          <bibl>(C. Bl. a. B.)</bibl>
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          <head>Kremsier, 8. Dezember.</head>
          <p>Wenn die ersten 20 Mill. vor 3 Monaten so schnell bewilligt wurden, so scheint, wie ich Ihnen aus zuverläßiger Quelle berichten kann, die Kammer diesmal dieses neue vom Volke geforderte Opfer nach allen möglichen Seiten hin abwägen zu wollen, und es scheint dies ein Ereigniß der höchsten Wichtigkeit vorzubereiten. So viel ich weiß, hat der Finanzausschuß bereits für sich, um über den Antrag des Finanzministers den gehörig motivirten Bericht vor die Kammer bringen zu können, dem Ministerium die Frage vorgelegt, ob mit der Krone auch alle die Zugeständnisse des abgetretenen Kaisers als Pflichten der Krone, auf den Thronfolger mit übergangen seyen, &#x2014; ob insbesondere der Reichstag von der Krone noch als konstituirend anerkannt sei, ob er daher nach den Ansichten der Krone eine Verfassung auszuarbeiten oder einen bloßen Entwurf zu berathen habe und ob die vom Ministerium Doblhoff ausgesprochene Ansicht der Krone über Sanctionirung auch heute noch deren Ueberzeugung sei. Er habe, sagt man, diese Fragen und die Abhängigmachung des Berichtes über den Antrag des Finanzministers von deren Beantwortung dadurch motivirt, daß von der Bewilligung der Anleihe, daher von einem Antrage des Ausschußes für oder gegen dieselbe, nur dann die Rede sein kann, wenn der Reichstag von der Krone als legislative Gewalt und nicht als ein blos berathendes Organ anerkannt ist. Der Ausschuß sei auch der Ueberzeugung, daß, wenn die Krone den Reichstag auflösen wollte, &#x2014; wie man sagt, &#x2014; dieser lieber vor der Entscheidung über die Bewilligung jener 80 Millionen mit dem Bewußtsein, im Interesse des Volkes gehandelt zu haben, als nach derselben mit dem Bewußtsein, seine Pflicht verletzt zu haben, die Auflösung erwarten will.</p>
          <bibl>(C. Bl. a. B.)</bibl>
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          <head><bibl><author>!!!</author></bibl> Frankfurt, 12. Dezember.</head>
          <p>Sitzung der National-Versammlung. Präsident v. Gagern. Der Abgeordnet Unwerth aus Glogau zeigt seinen Austritt an.</p>
          <p><hi rendition="#g">Schulz</hi> aus Weilburg interpellirt das Reichsministerium, was es für Maßregeln zum Schutz der östlichen Gränzen Deutschlands, gegenüber den unverhältnißmäßigen Streitkräften, welche Rußland daselbst zusammenzieht, getroffen hat?</p>
          <p><hi rendition="#g">Venedey</hi> interpellirt das Ministerium, was es zur Aufrechthaltung der deutschen Ehre gegenüber den fortwährenden standrechtlichen Grausamkeiten Radetzkys in Italien zu thun gedenkt.</p>
          <p><hi rendition="#g">Tagesordnung</hi>.</p>
          <p>Artikel 5.</p>
          <p>§ 15 wird nach der Minorität des Verfassungausschusses ohne Diskussion angenommen:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Fall der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet.&#x201C;</p>
          <p>§ 16.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Wenn es sich von der Erlassung solcher Gesetze handelt, durch welche Einrichtungen und Maßregeln begründet werden sollen, die der Kompetenz der Reichsgewalt nicht ausdrücklich zugewiesen sind (Abschnitt von der Reichsgewalt, Art. 13, § 58 am Ende), so ist für die Schlußabstimmung eines jeden Hauses die Gegenwart von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und unter diesen eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich.&#x201C;</p>
          <p>Mohl und Nauwerk hatten die Streichung des § 16 beantragt. Diskutirt wurde nicht. Der Paragraph wurde angenommen.</p>
          <p>§ 17.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Untersuchung, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause für sich zu.&#x201C;</p>
          <p>Ohne Diskussion angenommen.</p>
          <p>§ 18.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.&#x201C;</p>
          <p>Nauwerk hatte mit 40 Anderen folgende Aenderung beantragt:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Jeder Beschluß des Staatenhauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Volkshause angenommen ist.<lb/>
&#x201E;Jeder Beschluß des Volkshauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Staatenhause angenommen ist. Widerspricht das Staatenhaus, so trifft das Volkshaus nach zweiter Berathung endgültige Entscheidung.&#x201C;</p>
          <p>Nach Brieglebs Antrag soll § 18 mit 19 zusammen zur Verhandlung gestellt werden. Vinke ist dagegen wegen Verwirrung der Rednerlisten.</p>
          <p>Man verwirft Brieglebs Antrag, beschließt aber über 18 zu diskutiren.</p>
          <p>M. <hi rendition="#g">Mohl</hi> spricht gegen den Ausschuß.</p>
          <p><hi rendition="#g">Welker</hi> dafür, und aus Gründen der Volkssouverainität (!) für ein absolutes Veto des Staatsoberhauptes. Er spricht vom Wesen der Freiheit. (Links scheint man dies für Unwesen zu halten, denn man widerspricht und lacht.) Er stellt eine unbeschränkte Volkssouverainität einer unbeschränkten Krawallsouverainität gegenüber. (Gelächter.) Meine Herren, ruft er aus, ich verstehe die Freiheit besser. (Ungeheures Gelächter und Bravo links).</p>
          <p><hi rendition="#g">Freudentheil</hi> gegen den § 18. Es sei darin nicht ausgesprochen, was werden soll, wenn die beiden Häuser nicht übereinstimmen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Beseler</hi> aus Greifswald spricht für den Verfassungsausschuß. Es wäre ihrem (d. h. der National-Versammlung) ganzen Systeme zuwider, einen Antrag anzunehmen, welcher das Staatenhaus irgendwie niedriger stellen will als das Volkshaus. Nach einer wunderbaren Berechnung beweist er, daß trotz der Minderzahl der Mitglieder des Staatenhauses, dieses doch bei vereinigter Abstimmung beider Häuser häufig den Sieg davon tragen würde.</p>
          <p><hi rendition="#g">Rödinger</hi> beantragt den Zusatz zu § 8:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die Vermittelung des Reichsbüdgets und aller Steuern oder Matrikularbeiträge ist ausschließlich beim Volkshaus.&#x201C;</p>
          <p><hi rendition="#g">Vogt</hi> bemerkt, den Cardinalpunkt, den Punkt des Geldsackes, die Hauptstütze einer jeden Verfassung, habe der Verfassungsausschuß total vergessen. (Bravo links).</p>
          <p><hi rendition="#g">Beseler</hi> (Greifswald) meint, Hr. Vogt hätte sich diese Vorlesung ersparen können (Lärm von der Linken), wenn er sich bei einem Mitgliede des Verfassungsausschusses erkundigt hätte. (Als ob dies nöthig wäre!) Der Verfassungsausschuß würde bis nächste Woche seine Vorlagen über das Büdgetwesen machen.</p>
          <p>Die Versammlung beschließt, alle Anträge über das Büdgetwesen (es sind deren 19 eingegangen) bis zur Vorlage des Verfassungsausschusses zurückzulegen.</p>
          <p>§ 18 wird nach der Majorität des Ausschusses angenommen. (Wie oben.) Alle Anträge, welche in den Konfliktfällen bei Beschlüssen, wozu beide Häuser übereinstimmen müssen, einen vergleichenden Ausweg vorschlagen, wurden verworfen.</p>
          <p>§ 19.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Bei Ausübung der der Reichsgewalt zugewiesenen Befugnisse ist die Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstages in folgenden Fällen erforderlich:<lb/>
1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung oder Abänderung von Reichsgesetzen handelt.<lb/>
2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Büdget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorgesehene Steuer- oder Matrikularbeiträge erhebt.<lb/>
3. Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden.<lb/>
4. Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist. (Siehe Reichsgewalt § 37).<lb/>
5. Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden.<lb/>
6. Wenn Handels-, Schifffahrtsverträge und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, in so fern sie das Reich belasten.<lb/>
7. Wenn nichtdeutsche Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiet angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.<lb/>
8. Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nicht deutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen.&#x201C;</p>
          <p>Hierzu mehrere Minoritätsanträge. Nach Verlesung von einer Unzahl Amendements geht man zu einer Diskussion über § 19.</p>
          <p><hi rendition="#g">Rödinger</hi> aus Stuttgart, welcher seit dem Vorparlament das erste Mal zum Hause spricht, will auch dann die Uebereinstimmung beider Häuser, wenn ein Anlehen aufgenommen wird und wenn ein Krieg begonnen oder ein Friedensvertrag geschlossen werden soll. Rodinger spricht natürlich (er gehört zur Linken) gegen ein absolutes Veto der obersten Gewalt. Er nennt es ein Recht, was zur Despotie führen muß. Das Veto muß nur im Sinne der Entwickelung und der möglichen Freiheit gestattet werden. (Bravo!)</p>
          <p><hi rendition="#g">Philips</hi> aus München: Das Prinzip, wozu ich mich bekenne, ist das konstitutionelle, deswegen bin ich für die Anträge des Ausschusses, und für das absolute Veto. Er führt als Muster England an, und beginnt einen Satz: &#x201E;Meine Herren, die jungfräuliche Königin von England&#x201C; (Gelächter und Heiterkeit auf der Damentribüne). Meine Herren, ich meine damit die Königin Elisabeth. (Verstärktes Gelächter. Die Damen erröthen.) Durch das suspensive Veto würde das konstitutionelle Prinzip bedroht. Das 3. Minoritätserachten würde zur Republik führen. Und obschon Hr. Philipps kein Feind derselben ist, so hält er sie doch für Deutschland für ganz unmöglich. (Dann muß es wahr sein!)</p>
          <p><hi rendition="#g">Vogt</hi> aus Gießen begreift gar nicht, wie ohne Feststellung des Finanzpunktes dieser Paragraph und die Position beider Häuser festgestellt werden könne. Der Paragraph stelle gewissermaßen schon eine bestimmte Art von Reichsregierung in Aussicht, man möge sich darin ja nicht verrechnen, denn die linke Seite des Hauses dürfte wohl vielleicht der Art von Reichsregierung zustimmen, welche in ihrer Verfassung am meisten gewähren würde. (Heiterkeit.) Hr. Philipps habe sich nach dem Beispiel von England für das absolute Veto ausgesprochen, von dem die jungfräuliche Königin Elisabeth so oft, und die verheirathete Königin von England so selten Gebrauch gemacht habe; aber dieses abgetragene Staatskleid sei nicht maßgebend für uns. (Heiterkeit. Bravo) Die Minister, habe man gesagt, wurden künftig demokratisch sein; sie gingen ja uus den Mehrheiten der Kammern hervor. Aber nach den Erfahrungen der Neuzeit sei dies unwahr. Denn vor acht Tagen noch haben wir erlebt, daß ein solches Ministerium nicht nur einer Kammer widersprochen, sondern unerhörter Weise sogar jene Kammer aufgelöst habe. Unsere sogenannten konstitutionellen Regierungen sind weiter nichts als die Fortsetzungsanstalten der Bureaukratie Wenn Sie Regierungen schaffen, die wahrhaft der Ausdruck des Volkswillens sind, dann will ich Ihnen das absolute Veto gewähren. Es handelt sich hier ganz einfach darum, ob Sie aufrichtig das konstitutionelle Wesen meinetwegen mit etwas republikanischer Färbung gewähren wollen, oder nur das absolute Wesen umhangen mit einer konstitutionellen Jacke. Die Entwicklung des konstitutionellen Systems hat von jeher zur Verschlechterung, Unfreiheit, Beschränkung der Volksfreiheiten geführt. Mit der Barrikade des absoluten Veto führen Sie die Revolution in die Verfassung ein, als das einzig übrig bleibende Mittel. Deshalb fordere ich Sie im Interesse Ihrer eigenen Verfassung auf, das absolute Veto wegzulassen; denn in meinem Interesse ist es nicht, da ich sehr wenig an der Formation derselben Theil genommen und auch an der Erhaltung derselben mir sehr wenig liegt. (Heiterkeit und Bravo).</p>
          <p><hi rendition="#g">Welker</hi> poltert für den Vorschlag des Verfassungsausschusses.</p>
          <p><hi rendition="#g">Schmidt</hi> von Berlin für ein Suspensivveto.</p>
          <p>v. <hi rendition="#g">Vinke</hi>. Der Verfass.-Ausschuß hat den Fehler begangen (aus Feigheit?) uns in die Verlegenheit zu setzen, über die Befugnisse der zukünftigen Reichsgewalt eher abzuurtheilen, als wir wissen, <hi rendition="#g">wie</hi> diese Reichsgewalt beschaffen sein wird. Jedoch wahrscheinlich wird es eine Monarchie sein, und von dieser Voraussetzung ausgehend, muß dieser Reichsgewalt ein absolutes Veto zuerkannt werden. Für eine Republik fehlt uns die politische Vorbildung; das haben uns die Vertreter der ehemaligen Berliner Versammlung gezeigt, indem sie Beschlüsse faßten, welche aus niederm <hi rendition="#g">persönlichem Ehrgeiz</hi> hervorgingen. (Links Lärm, Ruf: zur Ordnung!)</p>
          <p>Präsident v. <hi rendition="#g">Gagern</hi> findet in diesen Worten keine Verletzung der Berliner Versammlung, weil (!) hört (!) jene Versammlung <hi rendition="#g">nicht mehr</hi> da ist. (Also darum kann man diese Männer beleidigen, weil sie auseinander getrieben wurden. Logik eines Nero!) v. <hi rendition="#g">Vinke</hi> wiederholt seine Worte, was vermehrten Tumult erregt. &#x2014; v. Vinke erklärt, er sei bereit, gegen jede Person seine Ansicht ritterlich zu vertheidigen. (Durch Pistolen!) Präsident ruft ihn zur Ordnung wegen dieser Provokation. v. Vinke erklärt, kein Mitglied dieser Versammlung, sondern die Mitglieder der zerstreuten Berliner Versammlung gemeint zu haben, falls sich einer durch seine Worte beleidigt fühlen sollte. (Bravo rechts.) Im konstitutionellen Sinne könne das Ministerium Brandenburg nicht als ein unberechtigtes betrachtet werden (sehr richtig!), aber Preußen habe noch gar nicht auf dem konstitutionellen Boden gestanden. (Auch richtig!) Mit den Beweisen, die v. Vinke ferner für die Nothwendigkeit des absoluten Veto, zumal aus dem Archiv der englischen Geschichte, herbeischleppt, verschone ich Sie. &#x2014; Eine Gewalt, die nur mit dem suspensiven Veto, wie z. B Norwegen, bekleidet ist, kann er keine Monarchie nennen &#x2014; Die Frage über Krieg und Frieden muß die Reichsgewalt und das Ministerium, ein Cirkel weniger ruhiger Männer, entscheiden (!). Ich stimme demnach in allen Dingen für die Anträge des Ausschusses. &#x2014; (Beim Schlusse bravo rechts und rechtes Centrum.)</p>
          <p>Noch spricht <hi rendition="#g">Mittermeier</hi> für das suspensive Veto nach dem Antrag der Minorität in einer geistreichen Rede. Im Interesse des Ansehns des Monarchen will er das absolute Veto aus der Monarchie verbannt. &#x2014;</p>
          <p>Die Debatte wird hierauf geschlossen und namentliche Abstimmung vorbehalten. Auf die Bemerkung des Präsidenten, daß die Fragestellung zu schwierig sei, um die Abstimmung heute vorzunehmen, vertagt man sich bis <hi rendition="#g">Donnerstag. Schluß der Sitzung gegen 3 Uhr</hi>.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar169_018" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Frankfurt, 12. Decbr.</head>
          <p>Verwahrung der Minorität der deutschen Reichsversammlung gegen den Beschluß der Majorität vom 20. November 1848.</p>
          <p>Die deutsche Nationalversammlung hat verweigert, den nachstehenden Protest der Minorität gegen den Beschluß vom 20. d. M. in der preußischen Angelegenheit zu Protokoll zu nehmen. Man sieht sich daher genöthigt, diesen Protest durch die Presse zu veröffentlichen:</p>
          <p>Die deutsche Nationalversammlung hat in ihrer Sitzung vom 20. November erklärt:</p>
          <p rendition="#et">daß sie die dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte und Freiheiten gegen jeden Versuch einer Beeinträchtigung schützen werde</p>
          <p>Außer der einseitigen Vertagung und Verlegung der preuß. Nationalversammlung sind bereits gegenwärtig, unter Proklamation des Belagerungszustandes, folgende Eingriffe in die Rechte und Freiheiten des preußischen Volks unzweifelhaft erfolgt:</p>
          <p>1) Den feierlichen Verheißungen entgegen ist ohne Zustimmung der Bürgerwehr und der städtischen Behörden zahlreiches Militär in Berlin eingeschritten und hat sich dasselbe insbesondere entgegen dem §. 68 des Bürgerwehrgesetzes der Wachtposten der Stadt Berlin wider den erklärten Willen der Burgerwehr mit Gewalt bemächtigt.</p>
          <p>2) Die Bürgerwehr von Berlin wurde aufgelöst, weil sie der, durch § 1 des Bürgerwehrgesetzes ihr auferlegten Pflicht, die verfassungsmäßige Freiheit und gesetzliche Ordnung zu schützen, gemäß, die gewaltsame Vertreibung der Volksvertreter abgelehnt hat.</p>
          <p>3) Die Bürgerwehr wurde wider den Willen der Gemeinde durch Soldaten entwaffnet, obgleich der §. 1 des transitorischen Gesetzes zum Bürgerwehrgesetze die Zusicherung enthält, daß die Gemeinden jedenfalls bis zur Vollendung der Verfassung und der Gemeindeordnung im Besitz der empfangenen Waffen bleiben soll.</p>
          <p>4) Den bestehenden Gesetzen gemäß kann nur der §. 1 und 6 der Habeas-Corpus-Akte vom 4. September unter bestimmten, im §. 8 angeführten Bedingungen suspendirt werden, &#x2014; die preußische Regierung hat aber mit Außerachtlassung dieser Bedingungen nicht nur die §§. 1 und 6, sondern überdies</p>
          <p rendition="#et">a. den §. 5 dieser Akte, welcher Ausnahmsgerichte und außerordentliche Commissionen unbedingt verbietet und wonach keine nicht durch Gesetz angedrohte Strafe verhängt werden darf,<lb/>
b. den §. 4 des Gesetzes vom 6. April über das Recht der freien Presse,<lb/>
c. den §. 44 desselben Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht wirklich suspendirt.</p>
          <p>Maaßregeln, welche bereits höhere königlich preußische Gerichtsbehörden für ungesetzlich erklärt und zu ihrer Ausführung ihre Amtswirksamkeit entschieden versagt haben.</p>
          <p>Die deutsche Nationalversammlung hat sich nicht bewogen gefunden, diese dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte gegen bereits wirklich erfolgte Beeinträchtigung zu schützen, dagegen hat sie den auf Suspension der Steuererhebung gerichteten Beschluß der preußischen Nationalversammlung ohne Weiteres für offenbar rechtswidrig, die Staatsgesellschaft gefährdend und für null und nichtig erklärt, obgleich der Commissionsbericht der preußischen Nationalversammlung vom 14. November die Zulässigkeit vom Standpunkte des positiven sowohl als des natürlichen Rechts überzeugend nachgewiesen hatte.</p>
          <p>Die deutsche Nationalversammlung ist also gegen eine angebliche Rechtsverletzung durch die Vertreter des Volkes mit Entschiedenheit eingeschritten, während sie die unzweifelhaften Rechtsverletzungen durch die Regierung ruhig hingehen läßt.</p>
          <p>Wir halten uns demnach durch unser Gewissen für verpflichtet, gegen ein solches Verfahren vor ganz Deutschland feierlich Verwahrung einzulegen.</p>
          <p rendition="#et">Frankfurt am Main den 23. November 1848.<lb/>
Ahrens aus Hannover. Archer aus Steiermark. Backhaus aus Jena. Bauernschmidt aus Wien. Baur aus Hechingen. Berger aus Wien. Blumröder aus Kirchenlamitz. Boczeck aus Mähren. Bogen aus Michelstadt. Brentano aus Bruchsal. Bresgen aus Ahrweiler. Caspers aus Coblenz. Christ aus Bruchsal. Christmann aus Dürkheim. Claußen aus Kiel. Damm aus Tauberbischoffsheim. Demel aus Teschen. v. Dieskau aus Plauen. Dietsch aus Annaberg. Eckert aus Bromberg. Eisenmann aus Nürnberg. Eisenstuck aus Chemnitz. Engel aus Pinneberg. Esterle aus Cavalese. Fallmerayer aus München. Federer aus Stuttgart. Fehrenbach aus Säckingen. Fetzer aus Stuttgart. Förster aus Hünfeld. Freese aus Stargard. Frisch aus Stuttgart. Freudentheil aus Stade. Fröbel aus Berlin. Geigel aus München. Giskra aus Mähren. Gravenhorst aus Lüneburg. Grubert aus Breslau. Günther aus Leipzig. Gulden aus Zweibrücken. Hagen aus Heidelberg. Haggenmüller aus Kempten. Hartmann aus Leitmeritz. Hedrich aus Prag. Hehner aus Wiesbaden. Heisterbergk aus Rochlitz. Hallbauer aus Meißen. Hensel aus Camenz. Hentges aus Heilbronn. Heubner aus Freiberg. Heubner aus Zwickau. Hildebrand aus Marburg. Hönninger aus Rudolstadt. Hoffbauer aus Nordhausen. Hofmann aus Seifhennersdorf. Jeitteles aus Olmütz. Jopp aus Entzersdorf. Joseph aus Sachsen. v. Itzstein aus Mannheim. Jucho aus Frankfurt a. M. Junghanns aus Mosbach Köhler aus Seehausen. Käfferlein aus Baireuth. Kolb aus Speier. Kollaczeck aus österreichisch Schlesien. Kuenzer aus Constanz. Langbein aus Wurzen. Levysohn aus Grünberg. Mackowiczka aus Böhmen. Mammen aus Plauen. Mandrella aus Ujest. Mareck aus Gratz. Martiny aus Friedland. v. Mayfeld aus Wien. Mayer aus Ottobeuren. Melly aus Oesterreich. Meyer aus Liegnitz Mez aus Freiburg. Minkus aus Marienfeld. Möller aus Reichenberg. Möllina aus Oldenburg. Mohr aus Oberingelheim. Müller aus Sonnenberg. Nägele aus Murrhardt. Nauwerk aus Berlin. Neugebauer aus Luditz. Nikol aus Hannover. Pattai aus Steiermark. Peter aus Constanz. Pfahler aus Tettnang. Plaß aus Stade. Rank aus Wien. v. Rappard aus Glambeck. Raus aus Wolframitz. Raveaux aus Cöln. Reh aus Darmstadt. Reichard aus Speier. Reinhard aus Boitzenburg. Reinstein aus Neuenburg. Reitter aus Prag. Rheinwald aus Bern. Richter aus Achern. Riehl aus Wien. Rödinger aus Stuttgart. Roßmäßler aus Tharand. Rühl aus Hanau. Sachs aus Mannheim. Schaffrath aus Sachsen. Scharre aus Strehla. Schenk aus Dillenburg. Schilling aus Wien. Schlutter aus Poris. Schmitt aus Kaiserslautern. Schneider aus Wien. Schoder aus Stuttgart. Schott aus Stuttgart. Schuler aus Zweibrücken. Schulz aus Darmstadt. Schulz aus Weilburg. Schwarzenberg, Ph., aus Cassel. Simon. M., aus Breslau. Simon, L.. aus Trier. Spatz aus Frankenthal. Stöcker aus Langenfeld, (Baiern). Stockinger aus Frankenthal. Tafel aus Stuttgart. Tafel aus Zweibrücken. Titus aus Bamberg. Trampusch aus Wien. v. Trützschler aus Dresden. Uhland aus Tübingen. Umbscheiden aus Dahm. Venedey aus Cöln. Vischer aus Tübingen. Vogel aus Guben. Vogt aus Gießen. Wagner aus Steir. v. Watzdorf aus Leichnam. Wedekind aus Bruchhausen. Werner aus Oberkirch. Wesendonck aus Düsseldorf. Wiesner aus Wien. Wigard aus Dresden. v. Wydenbrugk aus Weimar. Zell aus Trier. Zimmermann aus Stuttgart. Zimmermann aus Spandow. Zitz aus Mainz.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar169_019" type="jArticle">
          <head>Kiel, 10. Dez.</head>
          <p>Das Strafurtheil gegen die Betheiligten von der Pontonnierkompagnie in Rendsburg ist jetzt gefällt, nachdem das erste Erkenntniß des Oberkriegsgerichts von der Regierung nicht bestätigt und die Aburtheilung einem neuen Kriegsgerichte übergeben war. Gegen den Verfasser der bekannten Erklärung über den Armeebefehl des Generals v. Bonin (Rohwer aus Holtorff) ist eine dreijährige Zuchthausstrafe, gegen die übrigen Inhaftirten sind verschiedene Festungsstrafen und resp. scharfer Arrest erkannt worden. In Rendsburg, wo vielleicht das Publikum über die den Verurtheilten geschehene Publikation noch nicht unterrichtet war, herrschte heute Nachmittag Ruhe. Die Untersuchung wegen der Vorfälle im 7. Bataillon ist noch nicht beendigt; von hier wurde heute noch ein betheiligter Artillerist gefangen nach Schleswig geschickt.</p>
          <bibl>(A. M.)</bibl>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Schweiz.</head>
        <div xml:id="ar169_020" type="jArticle">
          <head>Zürich, 8. Dezember.</head>
          <p>In Folge eingegangener Berichte ist von deutscher Seite bei Kaiserstuhl gegenüber der Schweiz die längst angedrohte Personensperre nunmehr seit dem 4. Dezember eingetreten und zwar in der Weise, daß von der Schweiz aus Niemanden mehr ohne Bewilligung eines deutschen Beamten der Uebergang über den Rhein gestattet wird. Daß dies auch an andern Orten der deutsch-schweizerischen Grenze der Fall sei, ist uns nicht bekannt.</p>
          <bibl>(N. Z. Z.)</bibl>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Französische Republik.</head>
        <div xml:id="ar169_021" type="jArticle">
          <head><bibl><author>19</author></bibl> Paris, 12. Decbr.</head>
          <p>Unter den vier Candidaten Napoleon, Cavaignac, Ledru-Rollin und Raspail haben in Paris soweit man hört bereits die beiden &#x201E;Extremen&#x201C; über ihre Conciliations-Concurrenten gesiegt: im Lager der Bourgeosie der &#x201E;kaiserliche Prinz&#x201C; über den honetten Insurgentenschlächter, im Lager der Democraten der rothe Ami du Peuple aus dem Fort von Vincennes über den eleganten Montagnard aus der Nationalversammlung. Das Kaiserthum oder die rothe Republik! Zwischen diesen beiden ist die Schlacht noch nicht entschieden, &#x2014; wenn auch in den Wahlen das erstere siegen wird. Vorläufig sind die &#x201E;honette&#x201C; Bourgeoisrepublik und die ideale Fraternitätsphrase vom Februar aus dem Felde geschlagen.</p>
          <p>Zuerst Herr Cavaignac mit dem Schwanz National. Wen hat der bewunderte Juniheld, der Erfinder des allgemeinen Belagerungsstandes noch zum Freunde? die Bourgeosie, die er zur Ehre der &#x201E;honetten Republik&#x201C; den Kugeln der Insurgenten und dem Verfall ihrer Boutiken aussetzte? Das Volk, das er durch Standrecht und sizilianische Nächte decimirte? Das Heer, welches er seinen Janitscharen, den Mobilen opferte? Hören wir, wie am Vorabend der Wahl noch &#x201E;Le Peuple&#x201C; das Schuldbuch des honetten Bourgeois-Säbels nachschlug. &#x201E;Von allen Gläubigern Cavaignac's, heißt es hier, ist der unversöhnlichste, so unglaublich es klingt, die Bourgeosie. Alle Liebkosungen, alle Schmeicheleien der Welt konnten sie nicht verführen: Cavaignac mochte für sie alle seine väterlichen Götter verläugnen, verbrennen was er angebetet hatte und anbeten was er verbrannt hatte, &#x2014; alle seine Opfer wogen in der Schaale der Bourgeosie jenes eine Wort, jene unschuldige Plauderei nicht auf: &#x201E;<hi rendition="#g">Daß Eure Nationalgarde selbst ihre Stadt und Boutiken vertheidigen möge!</hi>&#x201C; Es braucht nicht mehr; die Bourgeoisie hat ihre Wahl getroffen. Sie will ihren Kaiser und sie wird ihn haben.&#x201C; Und das Volk! &#x201E;Was das Volk betrifft, so brauchen seine Anklagen nicht weniger heftig, nicht weniger gerecht zu sein. Das Volk verwechselt die Republik nicht mit ihren Schändern und blutsaugerischen Vampyren; aber wenn seine Stimme sich hörbar machen könnte, wenn seine Presse nicht geknebelt, geknechtet und decimirt, seine Clubs nicht verfolgt, geschlossen und gesprengt, seine wärmsten Freunde nicht geächtet oder gefesselt wären, General, der Schrei seiner wilden Anklagen würde auch Ihr Herz erbeben machen. Ihre Ohren würden Ihnen gellen von den schrecklichen Gemisch der Seufzer und Drohungen, welche Nacht und Tag aus den Zellen von Vincennes, den Kasematten und Pontons von Brest und Cherbourg erschallen. Ihr würdet zittern vor dem Schmerzensruf der zahllosen Opfer, die seit 6 Monaten, ohne Urtheil, auf</p>
          <p>
            <ref type="link">Hierzu eine Beilage.</ref>
          </p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0910/0004] natliche Diäten bezogen, laßt jetzt andere wählen!?! — Es ist dies freilich nur ein Hirngespinnst? Warum sollte eine Kammer, die Soldaten und Geld bewilligt, die den konstitutionellen Kaisertitel wieder in Gottes Gnadenschoß anheimgiebt, die neben der unverantwortlichen Majestät noch eine andere Unverantwortlichkeit bestehen läßt, die nicht blos die Sanction, sondern auch die Prüfung, Vereinbarung und ein noch nicht begrenztes Veto zuerkennt, warum sollte eine solche Kammer vertagt oder gar aufgelöst werden? — Allein wer Furcht hat, sieht Gespenster. Zemialkowsky wies nicht mit Unrecht darauf hin, daß man immerfort auf die Anfertigung der Verfassung hinweist, man soll nichts vornehmen als die Verfassung, Se. Majestät begehren die schnellste Unterbreitung der Verfassung — und nun wirft das Ministerium einen so immensen Creditanspruch mitten in alle Berathungen, und die Verfassungsarbeit soll liegen bleiben, um dem Volke, das noch gar nichts von der Constitution genießt, 80 Millionen Gulden Schulden aufzubürden. (C. Bl. a. B.) Kremsier, 8. Dezember. Wenn die ersten 20 Mill. vor 3 Monaten so schnell bewilligt wurden, so scheint, wie ich Ihnen aus zuverläßiger Quelle berichten kann, die Kammer diesmal dieses neue vom Volke geforderte Opfer nach allen möglichen Seiten hin abwägen zu wollen, und es scheint dies ein Ereigniß der höchsten Wichtigkeit vorzubereiten. So viel ich weiß, hat der Finanzausschuß bereits für sich, um über den Antrag des Finanzministers den gehörig motivirten Bericht vor die Kammer bringen zu können, dem Ministerium die Frage vorgelegt, ob mit der Krone auch alle die Zugeständnisse des abgetretenen Kaisers als Pflichten der Krone, auf den Thronfolger mit übergangen seyen, — ob insbesondere der Reichstag von der Krone noch als konstituirend anerkannt sei, ob er daher nach den Ansichten der Krone eine Verfassung auszuarbeiten oder einen bloßen Entwurf zu berathen habe und ob die vom Ministerium Doblhoff ausgesprochene Ansicht der Krone über Sanctionirung auch heute noch deren Ueberzeugung sei. Er habe, sagt man, diese Fragen und die Abhängigmachung des Berichtes über den Antrag des Finanzministers von deren Beantwortung dadurch motivirt, daß von der Bewilligung der Anleihe, daher von einem Antrage des Ausschußes für oder gegen dieselbe, nur dann die Rede sein kann, wenn der Reichstag von der Krone als legislative Gewalt und nicht als ein blos berathendes Organ anerkannt ist. Der Ausschuß sei auch der Ueberzeugung, daß, wenn die Krone den Reichstag auflösen wollte, — wie man sagt, — dieser lieber vor der Entscheidung über die Bewilligung jener 80 Millionen mit dem Bewußtsein, im Interesse des Volkes gehandelt zu haben, als nach derselben mit dem Bewußtsein, seine Pflicht verletzt zu haben, die Auflösung erwarten will. (C. Bl. a. B.) !!! Frankfurt, 12. Dezember. Sitzung der National-Versammlung. Präsident v. Gagern. Der Abgeordnet Unwerth aus Glogau zeigt seinen Austritt an. Schulz aus Weilburg interpellirt das Reichsministerium, was es für Maßregeln zum Schutz der östlichen Gränzen Deutschlands, gegenüber den unverhältnißmäßigen Streitkräften, welche Rußland daselbst zusammenzieht, getroffen hat? Venedey interpellirt das Ministerium, was es zur Aufrechthaltung der deutschen Ehre gegenüber den fortwährenden standrechtlichen Grausamkeiten Radetzkys in Italien zu thun gedenkt. Tagesordnung. Artikel 5. § 15 wird nach der Minorität des Verfassungausschusses ohne Diskussion angenommen: „Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Fall der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet.“ § 16. „Wenn es sich von der Erlassung solcher Gesetze handelt, durch welche Einrichtungen und Maßregeln begründet werden sollen, die der Kompetenz der Reichsgewalt nicht ausdrücklich zugewiesen sind (Abschnitt von der Reichsgewalt, Art. 13, § 58 am Ende), so ist für die Schlußabstimmung eines jeden Hauses die Gegenwart von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und unter diesen eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich.“ Mohl und Nauwerk hatten die Streichung des § 16 beantragt. Diskutirt wurde nicht. Der Paragraph wurde angenommen. § 17. „Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Untersuchung, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause für sich zu.“ Ohne Diskussion angenommen. § 18. „Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.“ Nauwerk hatte mit 40 Anderen folgende Aenderung beantragt: „Jeder Beschluß des Staatenhauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Volkshause angenommen ist. „Jeder Beschluß des Volkshauses wird gültiger Reichstagsbeschluß, sobald er vom Staatenhause angenommen ist. Widerspricht das Staatenhaus, so trifft das Volkshaus nach zweiter Berathung endgültige Entscheidung.“ Nach Brieglebs Antrag soll § 18 mit 19 zusammen zur Verhandlung gestellt werden. Vinke ist dagegen wegen Verwirrung der Rednerlisten. Man verwirft Brieglebs Antrag, beschließt aber über 18 zu diskutiren. M. Mohl spricht gegen den Ausschuß. Welker dafür, und aus Gründen der Volkssouverainität (!) für ein absolutes Veto des Staatsoberhauptes. Er spricht vom Wesen der Freiheit. (Links scheint man dies für Unwesen zu halten, denn man widerspricht und lacht.) Er stellt eine unbeschränkte Volkssouverainität einer unbeschränkten Krawallsouverainität gegenüber. (Gelächter.) Meine Herren, ruft er aus, ich verstehe die Freiheit besser. (Ungeheures Gelächter und Bravo links). Freudentheil gegen den § 18. Es sei darin nicht ausgesprochen, was werden soll, wenn die beiden Häuser nicht übereinstimmen. Beseler aus Greifswald spricht für den Verfassungsausschuß. Es wäre ihrem (d. h. der National-Versammlung) ganzen Systeme zuwider, einen Antrag anzunehmen, welcher das Staatenhaus irgendwie niedriger stellen will als das Volkshaus. Nach einer wunderbaren Berechnung beweist er, daß trotz der Minderzahl der Mitglieder des Staatenhauses, dieses doch bei vereinigter Abstimmung beider Häuser häufig den Sieg davon tragen würde. Rödinger beantragt den Zusatz zu § 8: „Die Vermittelung des Reichsbüdgets und aller Steuern oder Matrikularbeiträge ist ausschließlich beim Volkshaus.“ Vogt bemerkt, den Cardinalpunkt, den Punkt des Geldsackes, die Hauptstütze einer jeden Verfassung, habe der Verfassungsausschuß total vergessen. (Bravo links). Beseler (Greifswald) meint, Hr. Vogt hätte sich diese Vorlesung ersparen können (Lärm von der Linken), wenn er sich bei einem Mitgliede des Verfassungsausschusses erkundigt hätte. (Als ob dies nöthig wäre!) Der Verfassungsausschuß würde bis nächste Woche seine Vorlagen über das Büdgetwesen machen. Die Versammlung beschließt, alle Anträge über das Büdgetwesen (es sind deren 19 eingegangen) bis zur Vorlage des Verfassungsausschusses zurückzulegen. § 18 wird nach der Majorität des Ausschusses angenommen. (Wie oben.) Alle Anträge, welche in den Konfliktfällen bei Beschlüssen, wozu beide Häuser übereinstimmen müssen, einen vergleichenden Ausweg vorschlagen, wurden verworfen. § 19. „Bei Ausübung der der Reichsgewalt zugewiesenen Befugnisse ist die Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstages in folgenden Fällen erforderlich: 1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung oder Abänderung von Reichsgesetzen handelt. 2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Büdget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorgesehene Steuer- oder Matrikularbeiträge erhebt. 3. Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden. 4. Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist. (Siehe Reichsgewalt § 37). 5. Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden. 6. Wenn Handels-, Schifffahrtsverträge und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, in so fern sie das Reich belasten. 7. Wenn nichtdeutsche Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiet angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen. 8. Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nicht deutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen.“ Hierzu mehrere Minoritätsanträge. Nach Verlesung von einer Unzahl Amendements geht man zu einer Diskussion über § 19. Rödinger aus Stuttgart, welcher seit dem Vorparlament das erste Mal zum Hause spricht, will auch dann die Uebereinstimmung beider Häuser, wenn ein Anlehen aufgenommen wird und wenn ein Krieg begonnen oder ein Friedensvertrag geschlossen werden soll. Rodinger spricht natürlich (er gehört zur Linken) gegen ein absolutes Veto der obersten Gewalt. Er nennt es ein Recht, was zur Despotie führen muß. Das Veto muß nur im Sinne der Entwickelung und der möglichen Freiheit gestattet werden. (Bravo!) Philips aus München: Das Prinzip, wozu ich mich bekenne, ist das konstitutionelle, deswegen bin ich für die Anträge des Ausschusses, und für das absolute Veto. Er führt als Muster England an, und beginnt einen Satz: „Meine Herren, die jungfräuliche Königin von England“ (Gelächter und Heiterkeit auf der Damentribüne). Meine Herren, ich meine damit die Königin Elisabeth. (Verstärktes Gelächter. Die Damen erröthen.) Durch das suspensive Veto würde das konstitutionelle Prinzip bedroht. Das 3. Minoritätserachten würde zur Republik führen. Und obschon Hr. Philipps kein Feind derselben ist, so hält er sie doch für Deutschland für ganz unmöglich. (Dann muß es wahr sein!) Vogt aus Gießen begreift gar nicht, wie ohne Feststellung des Finanzpunktes dieser Paragraph und die Position beider Häuser festgestellt werden könne. Der Paragraph stelle gewissermaßen schon eine bestimmte Art von Reichsregierung in Aussicht, man möge sich darin ja nicht verrechnen, denn die linke Seite des Hauses dürfte wohl vielleicht der Art von Reichsregierung zustimmen, welche in ihrer Verfassung am meisten gewähren würde. (Heiterkeit.) Hr. Philipps habe sich nach dem Beispiel von England für das absolute Veto ausgesprochen, von dem die jungfräuliche Königin Elisabeth so oft, und die verheirathete Königin von England so selten Gebrauch gemacht habe; aber dieses abgetragene Staatskleid sei nicht maßgebend für uns. (Heiterkeit. Bravo) Die Minister, habe man gesagt, wurden künftig demokratisch sein; sie gingen ja uus den Mehrheiten der Kammern hervor. Aber nach den Erfahrungen der Neuzeit sei dies unwahr. Denn vor acht Tagen noch haben wir erlebt, daß ein solches Ministerium nicht nur einer Kammer widersprochen, sondern unerhörter Weise sogar jene Kammer aufgelöst habe. Unsere sogenannten konstitutionellen Regierungen sind weiter nichts als die Fortsetzungsanstalten der Bureaukratie Wenn Sie Regierungen schaffen, die wahrhaft der Ausdruck des Volkswillens sind, dann will ich Ihnen das absolute Veto gewähren. Es handelt sich hier ganz einfach darum, ob Sie aufrichtig das konstitutionelle Wesen meinetwegen mit etwas republikanischer Färbung gewähren wollen, oder nur das absolute Wesen umhangen mit einer konstitutionellen Jacke. Die Entwicklung des konstitutionellen Systems hat von jeher zur Verschlechterung, Unfreiheit, Beschränkung der Volksfreiheiten geführt. Mit der Barrikade des absoluten Veto führen Sie die Revolution in die Verfassung ein, als das einzig übrig bleibende Mittel. Deshalb fordere ich Sie im Interesse Ihrer eigenen Verfassung auf, das absolute Veto wegzulassen; denn in meinem Interesse ist es nicht, da ich sehr wenig an der Formation derselben Theil genommen und auch an der Erhaltung derselben mir sehr wenig liegt. (Heiterkeit und Bravo). Welker poltert für den Vorschlag des Verfassungsausschusses. Schmidt von Berlin für ein Suspensivveto. v. Vinke. Der Verfass.-Ausschuß hat den Fehler begangen (aus Feigheit?) uns in die Verlegenheit zu setzen, über die Befugnisse der zukünftigen Reichsgewalt eher abzuurtheilen, als wir wissen, wie diese Reichsgewalt beschaffen sein wird. Jedoch wahrscheinlich wird es eine Monarchie sein, und von dieser Voraussetzung ausgehend, muß dieser Reichsgewalt ein absolutes Veto zuerkannt werden. Für eine Republik fehlt uns die politische Vorbildung; das haben uns die Vertreter der ehemaligen Berliner Versammlung gezeigt, indem sie Beschlüsse faßten, welche aus niederm persönlichem Ehrgeiz hervorgingen. (Links Lärm, Ruf: zur Ordnung!) Präsident v. Gagern findet in diesen Worten keine Verletzung der Berliner Versammlung, weil (!) hört (!) jene Versammlung nicht mehr da ist. (Also darum kann man diese Männer beleidigen, weil sie auseinander getrieben wurden. Logik eines Nero!) v. Vinke wiederholt seine Worte, was vermehrten Tumult erregt. — v. Vinke erklärt, er sei bereit, gegen jede Person seine Ansicht ritterlich zu vertheidigen. (Durch Pistolen!) Präsident ruft ihn zur Ordnung wegen dieser Provokation. v. Vinke erklärt, kein Mitglied dieser Versammlung, sondern die Mitglieder der zerstreuten Berliner Versammlung gemeint zu haben, falls sich einer durch seine Worte beleidigt fühlen sollte. (Bravo rechts.) Im konstitutionellen Sinne könne das Ministerium Brandenburg nicht als ein unberechtigtes betrachtet werden (sehr richtig!), aber Preußen habe noch gar nicht auf dem konstitutionellen Boden gestanden. (Auch richtig!) Mit den Beweisen, die v. Vinke ferner für die Nothwendigkeit des absoluten Veto, zumal aus dem Archiv der englischen Geschichte, herbeischleppt, verschone ich Sie. — Eine Gewalt, die nur mit dem suspensiven Veto, wie z. B Norwegen, bekleidet ist, kann er keine Monarchie nennen — Die Frage über Krieg und Frieden muß die Reichsgewalt und das Ministerium, ein Cirkel weniger ruhiger Männer, entscheiden (!). Ich stimme demnach in allen Dingen für die Anträge des Ausschusses. — (Beim Schlusse bravo rechts und rechtes Centrum.) Noch spricht Mittermeier für das suspensive Veto nach dem Antrag der Minorität in einer geistreichen Rede. Im Interesse des Ansehns des Monarchen will er das absolute Veto aus der Monarchie verbannt. — Die Debatte wird hierauf geschlossen und namentliche Abstimmung vorbehalten. Auf die Bemerkung des Präsidenten, daß die Fragestellung zu schwierig sei, um die Abstimmung heute vorzunehmen, vertagt man sich bis Donnerstag. Schluß der Sitzung gegen 3 Uhr. * Frankfurt, 12. Decbr. Verwahrung der Minorität der deutschen Reichsversammlung gegen den Beschluß der Majorität vom 20. November 1848. Die deutsche Nationalversammlung hat verweigert, den nachstehenden Protest der Minorität gegen den Beschluß vom 20. d. M. in der preußischen Angelegenheit zu Protokoll zu nehmen. Man sieht sich daher genöthigt, diesen Protest durch die Presse zu veröffentlichen: Die deutsche Nationalversammlung hat in ihrer Sitzung vom 20. November erklärt: daß sie die dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte und Freiheiten gegen jeden Versuch einer Beeinträchtigung schützen werde Außer der einseitigen Vertagung und Verlegung der preuß. Nationalversammlung sind bereits gegenwärtig, unter Proklamation des Belagerungszustandes, folgende Eingriffe in die Rechte und Freiheiten des preußischen Volks unzweifelhaft erfolgt: 1) Den feierlichen Verheißungen entgegen ist ohne Zustimmung der Bürgerwehr und der städtischen Behörden zahlreiches Militär in Berlin eingeschritten und hat sich dasselbe insbesondere entgegen dem §. 68 des Bürgerwehrgesetzes der Wachtposten der Stadt Berlin wider den erklärten Willen der Burgerwehr mit Gewalt bemächtigt. 2) Die Bürgerwehr von Berlin wurde aufgelöst, weil sie der, durch § 1 des Bürgerwehrgesetzes ihr auferlegten Pflicht, die verfassungsmäßige Freiheit und gesetzliche Ordnung zu schützen, gemäß, die gewaltsame Vertreibung der Volksvertreter abgelehnt hat. 3) Die Bürgerwehr wurde wider den Willen der Gemeinde durch Soldaten entwaffnet, obgleich der §. 1 des transitorischen Gesetzes zum Bürgerwehrgesetze die Zusicherung enthält, daß die Gemeinden jedenfalls bis zur Vollendung der Verfassung und der Gemeindeordnung im Besitz der empfangenen Waffen bleiben soll. 4) Den bestehenden Gesetzen gemäß kann nur der §. 1 und 6 der Habeas-Corpus-Akte vom 4. September unter bestimmten, im §. 8 angeführten Bedingungen suspendirt werden, — die preußische Regierung hat aber mit Außerachtlassung dieser Bedingungen nicht nur die §§. 1 und 6, sondern überdies a. den §. 5 dieser Akte, welcher Ausnahmsgerichte und außerordentliche Commissionen unbedingt verbietet und wonach keine nicht durch Gesetz angedrohte Strafe verhängt werden darf, b. den §. 4 des Gesetzes vom 6. April über das Recht der freien Presse, c. den §. 44 desselben Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht wirklich suspendirt. Maaßregeln, welche bereits höhere königlich preußische Gerichtsbehörden für ungesetzlich erklärt und zu ihrer Ausführung ihre Amtswirksamkeit entschieden versagt haben. Die deutsche Nationalversammlung hat sich nicht bewogen gefunden, diese dem preußischen Volke gewährten und verheißenen Rechte gegen bereits wirklich erfolgte Beeinträchtigung zu schützen, dagegen hat sie den auf Suspension der Steuererhebung gerichteten Beschluß der preußischen Nationalversammlung ohne Weiteres für offenbar rechtswidrig, die Staatsgesellschaft gefährdend und für null und nichtig erklärt, obgleich der Commissionsbericht der preußischen Nationalversammlung vom 14. November die Zulässigkeit vom Standpunkte des positiven sowohl als des natürlichen Rechts überzeugend nachgewiesen hatte. Die deutsche Nationalversammlung ist also gegen eine angebliche Rechtsverletzung durch die Vertreter des Volkes mit Entschiedenheit eingeschritten, während sie die unzweifelhaften Rechtsverletzungen durch die Regierung ruhig hingehen läßt. Wir halten uns demnach durch unser Gewissen für verpflichtet, gegen ein solches Verfahren vor ganz Deutschland feierlich Verwahrung einzulegen. Frankfurt am Main den 23. November 1848. Ahrens aus Hannover. Archer aus Steiermark. Backhaus aus Jena. Bauernschmidt aus Wien. Baur aus Hechingen. Berger aus Wien. Blumröder aus Kirchenlamitz. Boczeck aus Mähren. Bogen aus Michelstadt. Brentano aus Bruchsal. Bresgen aus Ahrweiler. Caspers aus Coblenz. Christ aus Bruchsal. Christmann aus Dürkheim. Claußen aus Kiel. Damm aus Tauberbischoffsheim. Demel aus Teschen. v. Dieskau aus Plauen. Dietsch aus Annaberg. Eckert aus Bromberg. Eisenmann aus Nürnberg. Eisenstuck aus Chemnitz. Engel aus Pinneberg. Esterle aus Cavalese. Fallmerayer aus München. Federer aus Stuttgart. Fehrenbach aus Säckingen. Fetzer aus Stuttgart. Förster aus Hünfeld. Freese aus Stargard. Frisch aus Stuttgart. Freudentheil aus Stade. Fröbel aus Berlin. Geigel aus München. Giskra aus Mähren. Gravenhorst aus Lüneburg. Grubert aus Breslau. Günther aus Leipzig. Gulden aus Zweibrücken. Hagen aus Heidelberg. Haggenmüller aus Kempten. Hartmann aus Leitmeritz. Hedrich aus Prag. Hehner aus Wiesbaden. Heisterbergk aus Rochlitz. Hallbauer aus Meißen. Hensel aus Camenz. Hentges aus Heilbronn. Heubner aus Freiberg. Heubner aus Zwickau. Hildebrand aus Marburg. Hönninger aus Rudolstadt. Hoffbauer aus Nordhausen. Hofmann aus Seifhennersdorf. Jeitteles aus Olmütz. Jopp aus Entzersdorf. Joseph aus Sachsen. v. Itzstein aus Mannheim. Jucho aus Frankfurt a. M. Junghanns aus Mosbach Köhler aus Seehausen. Käfferlein aus Baireuth. Kolb aus Speier. Kollaczeck aus österreichisch Schlesien. Kuenzer aus Constanz. Langbein aus Wurzen. Levysohn aus Grünberg. Mackowiczka aus Böhmen. Mammen aus Plauen. Mandrella aus Ujest. Mareck aus Gratz. Martiny aus Friedland. v. Mayfeld aus Wien. Mayer aus Ottobeuren. Melly aus Oesterreich. Meyer aus Liegnitz Mez aus Freiburg. Minkus aus Marienfeld. Möller aus Reichenberg. Möllina aus Oldenburg. Mohr aus Oberingelheim. Müller aus Sonnenberg. Nägele aus Murrhardt. Nauwerk aus Berlin. Neugebauer aus Luditz. Nikol aus Hannover. Pattai aus Steiermark. Peter aus Constanz. Pfahler aus Tettnang. Plaß aus Stade. Rank aus Wien. v. Rappard aus Glambeck. Raus aus Wolframitz. Raveaux aus Cöln. Reh aus Darmstadt. Reichard aus Speier. Reinhard aus Boitzenburg. Reinstein aus Neuenburg. Reitter aus Prag. Rheinwald aus Bern. Richter aus Achern. Riehl aus Wien. Rödinger aus Stuttgart. Roßmäßler aus Tharand. Rühl aus Hanau. Sachs aus Mannheim. Schaffrath aus Sachsen. Scharre aus Strehla. Schenk aus Dillenburg. Schilling aus Wien. Schlutter aus Poris. Schmitt aus Kaiserslautern. Schneider aus Wien. Schoder aus Stuttgart. Schott aus Stuttgart. Schuler aus Zweibrücken. Schulz aus Darmstadt. Schulz aus Weilburg. Schwarzenberg, Ph., aus Cassel. Simon. M., aus Breslau. Simon, L.. aus Trier. Spatz aus Frankenthal. Stöcker aus Langenfeld, (Baiern). Stockinger aus Frankenthal. Tafel aus Stuttgart. Tafel aus Zweibrücken. Titus aus Bamberg. Trampusch aus Wien. v. Trützschler aus Dresden. Uhland aus Tübingen. Umbscheiden aus Dahm. Venedey aus Cöln. Vischer aus Tübingen. Vogel aus Guben. Vogt aus Gießen. Wagner aus Steir. v. Watzdorf aus Leichnam. Wedekind aus Bruchhausen. Werner aus Oberkirch. Wesendonck aus Düsseldorf. Wiesner aus Wien. Wigard aus Dresden. v. Wydenbrugk aus Weimar. Zell aus Trier. Zimmermann aus Stuttgart. Zimmermann aus Spandow. Zitz aus Mainz. Kiel, 10. Dez. Das Strafurtheil gegen die Betheiligten von der Pontonnierkompagnie in Rendsburg ist jetzt gefällt, nachdem das erste Erkenntniß des Oberkriegsgerichts von der Regierung nicht bestätigt und die Aburtheilung einem neuen Kriegsgerichte übergeben war. Gegen den Verfasser der bekannten Erklärung über den Armeebefehl des Generals v. Bonin (Rohwer aus Holtorff) ist eine dreijährige Zuchthausstrafe, gegen die übrigen Inhaftirten sind verschiedene Festungsstrafen und resp. scharfer Arrest erkannt worden. In Rendsburg, wo vielleicht das Publikum über die den Verurtheilten geschehene Publikation noch nicht unterrichtet war, herrschte heute Nachmittag Ruhe. Die Untersuchung wegen der Vorfälle im 7. Bataillon ist noch nicht beendigt; von hier wurde heute noch ein betheiligter Artillerist gefangen nach Schleswig geschickt. (A. M.) Schweiz. Zürich, 8. Dezember. In Folge eingegangener Berichte ist von deutscher Seite bei Kaiserstuhl gegenüber der Schweiz die längst angedrohte Personensperre nunmehr seit dem 4. Dezember eingetreten und zwar in der Weise, daß von der Schweiz aus Niemanden mehr ohne Bewilligung eines deutschen Beamten der Uebergang über den Rhein gestattet wird. Daß dies auch an andern Orten der deutsch-schweizerischen Grenze der Fall sei, ist uns nicht bekannt. (N. Z. Z.) Französische Republik. 19 Paris, 12. Decbr. Unter den vier Candidaten Napoleon, Cavaignac, Ledru-Rollin und Raspail haben in Paris soweit man hört bereits die beiden „Extremen“ über ihre Conciliations-Concurrenten gesiegt: im Lager der Bourgeosie der „kaiserliche Prinz“ über den honetten Insurgentenschlächter, im Lager der Democraten der rothe Ami du Peuple aus dem Fort von Vincennes über den eleganten Montagnard aus der Nationalversammlung. Das Kaiserthum oder die rothe Republik! Zwischen diesen beiden ist die Schlacht noch nicht entschieden, — wenn auch in den Wahlen das erstere siegen wird. Vorläufig sind die „honette“ Bourgeoisrepublik und die ideale Fraternitätsphrase vom Februar aus dem Felde geschlagen. Zuerst Herr Cavaignac mit dem Schwanz National. Wen hat der bewunderte Juniheld, der Erfinder des allgemeinen Belagerungsstandes noch zum Freunde? die Bourgeosie, die er zur Ehre der „honetten Republik“ den Kugeln der Insurgenten und dem Verfall ihrer Boutiken aussetzte? Das Volk, das er durch Standrecht und sizilianische Nächte decimirte? Das Heer, welches er seinen Janitscharen, den Mobilen opferte? Hören wir, wie am Vorabend der Wahl noch „Le Peuple“ das Schuldbuch des honetten Bourgeois-Säbels nachschlug. „Von allen Gläubigern Cavaignac's, heißt es hier, ist der unversöhnlichste, so unglaublich es klingt, die Bourgeosie. Alle Liebkosungen, alle Schmeicheleien der Welt konnten sie nicht verführen: Cavaignac mochte für sie alle seine väterlichen Götter verläugnen, verbrennen was er angebetet hatte und anbeten was er verbrannt hatte, — alle seine Opfer wogen in der Schaale der Bourgeosie jenes eine Wort, jene unschuldige Plauderei nicht auf: „Daß Eure Nationalgarde selbst ihre Stadt und Boutiken vertheidigen möge!“ Es braucht nicht mehr; die Bourgeoisie hat ihre Wahl getroffen. Sie will ihren Kaiser und sie wird ihn haben.“ Und das Volk! „Was das Volk betrifft, so brauchen seine Anklagen nicht weniger heftig, nicht weniger gerecht zu sein. Das Volk verwechselt die Republik nicht mit ihren Schändern und blutsaugerischen Vampyren; aber wenn seine Stimme sich hörbar machen könnte, wenn seine Presse nicht geknebelt, geknechtet und decimirt, seine Clubs nicht verfolgt, geschlossen und gesprengt, seine wärmsten Freunde nicht geächtet oder gefesselt wären, General, der Schrei seiner wilden Anklagen würde auch Ihr Herz erbeben machen. Ihre Ohren würden Ihnen gellen von den schrecklichen Gemisch der Seufzer und Drohungen, welche Nacht und Tag aus den Zellen von Vincennes, den Kasematten und Pontons von Brest und Cherbourg erschallen. Ihr würdet zittern vor dem Schmerzensruf der zahllosen Opfer, die seit 6 Monaten, ohne Urtheil, auf Hierzu eine Beilage.

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 169. Köln, 15. Dezember 1848, S. 0910. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz169_1848/4>, abgerufen am 20.04.2024.