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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 176. Köln, 23. Dezember 1848. Beilage.

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Beilage zu Nr. 176 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Samstag 23. Dezember 1848.
[Französische Republik]

auf. Ich werde den Eid halten, den ich so eben geleistet, wie dies einem Manne von Ehre geziemt. Ich werde als Feind des Vaterlandes Jedermann betrachten, der es versuchen wollte, die öffentliche Ruhe der Republik zu stören und das zu ändern, was Frankreich etablirt hat. Zwischen Ihnen und mir, Bürger Vertreter, kann keine wahre Mißstimmung stattfinden. Ich will, wie Sie, die Republik begründen, die Gesellschaft aufrecht erhalten und sichern und unsere Volkssitten auf demokratische Staatseinrichtungen basiren. Mit Ordnung und Frieden werden wir die irregeleiteten Bürger zurückführen, die Leidenschaften besänftigen und die unglücklichen Völkerschaften unterstützen können. Ich habe um mich honnette, obgleich den Meinungen nach verschiedene Männer berufen Sie werden mit uns zur Vervollkommnung der Gesetze, zum Ruhme der Republik beitragen. Die neue eintretende Verwaltung schuldet der abtretenden Dank Das Benehmen des Generals Cavaignac war der Loyalität seines Charakters würdig. Ich danke ihm öffentlich für die großen Dienste, die er Frankreich erwiesen. Eine große Aufgabe bleibt uns zu erfüllen übrig, nämlich eine weise und honnette Republik zu befestigen (de fonder une Republique sage et honnete). Von der Liebe zum Vaterlande beseelt, werden wir stets der Bahn des Fortschrittes folgen, ohne Reaktionär noch Utopist zu sein. Wir wollen wenigstens Gutes thun, wenn wir nichts Großes vermögen. (Beifall.) Viele Stimmen: "Es lebe die Republik!"

Beim Herabsteigen drückt Bonaparte dem General Cavaignac die Hand. (Beifall.)

Marrast: Ich gab Befehl, daß die nöthigen Truppen den Bürger Präsidenten in die für ihn bestimmte Wohnung begleiten.

Der Präsident geht ab.

Die Truppen setzen sich mit gespanntem Hahne in Bewegung.

Die Sitzung wird um 5 1/4 Uhr aufgehoben.

Paris genießt der vollkommensten Ruhe.

Italien.
*

Man schreibt der "Opinione" unter'm 12. Dez. aus Mailand: Seit dem 4. Okt. haben heute die Glocken zum ersten Mal ihr Schweigen gebrochen. Es galt der Thronbesteigung des neuen Kaisers. Wimpfen hatte die Consuln eingeladen, einem Te Deum zu Ehren dieses Ereignisses im Dome beizuwohnen. Das Volk hielt sich natürlich zu Hause. Auf dem Platz vor der Kathedrale sah man ein paar Kinder, zwei bis drei Dutzend Offiziere mit ihren Frauen, und zwei Dutzend Damen an den Fenstern. Voila tout! Die städtischen Behörden waren von der Soldateska gezwungen worden, bei der Ceremonie und dem darauf folgenden Banket Radetzki's zu erscheinen. -- In Padua ist ein Bürger, Ferrari, füsilirt worden, weil er einen bei ihm wohnenden österreichischen Offizier im gerechten Zorn angriff und verwundete, als dieser eben Ferrari's Schwägerin Gewalt anthun wollte. Der Lump von Offizier hat außer seiner leichten Wunde natürlich keine Strafe zuerkannt bekommen.

*

Zu Genua fand am 13. Dez. eine dritte Demonstration statt, bei welcher die Truppen, befehligt auf's Volk zu schießen, sich weigerten, diesem Befehle Folge zu leisten. Das Piket vor dem Palast erhob den Ruf:

"Es lebe die Konstitution! Krieg oder nach Hause gehn!" was das Volk mit dem Ruf: "Es lebe die Linie!" erwiederte. Hierauf ließ die Behörde die Piazza Nova durch Soldaten besetzen, das Volk wurde dreimal aufgefordert, den Platz zu räumen, und als es nichtsdestoweniger blieb, kommandirte der General Feuer. Die Soldaten indeß nahmen das Gewehr bei Fuß, und erklärten, daß sie niemals die Henker ihrer Mitbürger sein würden. Sie wären vor allen Dingen Bürger, und dann erst Soldaten. Hierauf fraternisirten sie mit dem Volke, unter dem gemeinschaftlichen Rufe: "Es lebe die italienische Konstituante!" -- Auch zu Florenz fanden am 12. Dez. Unruhen statt. -- General Zucchi und Marchese Bevilacqua haben am 11. Florenz passirt, und sind am 13. zu Spezia angekommen. -- Nach dem "Journal des Debats" wäre zu Mailand der Belagerungszustand aufgehoben worden; zehn vor das Kriegsgericht gestellte Personen hätte man bereits in Freiheit gesetzt; in sämmtlichen Städten der Lombardei gleiche "Milde." Bis zur nähern Bestätigung dieser Nachricht zweifeln wir noch sehr an ihrer Zuverlässigkeit.

Die Blätter aus Rom vom 10. Dez. welche in Paris am 20. eintrafen, bestätigen die von uns gestern nach sardinischen Journalen gegebenen Nachrichten. Die römische Deputirten-Kammer hatte am 9. Dez. die allgemeine Constituante einzuberufen beschlossen. Bestätiget der Papst dieselbe nicht, so würde er als abgesetzt erklärt und er dürfe nur als geistlicher Bischof nach Rom zurückkehren. Den Kardinälen und Prälaten bleibt aber die Rückkehr gesperrt.

Schweiz.
068 Zürich, 18. Dezbr.

Der in Folge des Düsseldorfer Belagerungszustandes aus Düsseldorf geflohene Demokrat Rockmann befindet sich seit gestern in unserer Stadt.

Großbritannien.
068 London, 19. Decbr.

Die Herrschaft der Engländer in Ostindien, ihre von Anfang an befolgte Politik bringt es mit sich, daß immer eine Eroberung der andern wie der Nachsatz dem Vordersatze folgt. Um das Gewonnene zu bewahren, muß immer neu dazu gewonnen werden. So ist's jetzt im Betreff des Pendschab, dieses Landes, das sich so vieler natürlichen Vortheile erfreut, wie wenige Distrikte Ostindiens. "Wenige Völker", sagen die Times, "strengten sich mehr an, Eroberungen zu machen, als wir, ihnen zu entrinnen. Im gegenwärtigen Falle begnügten wir uns sogar mit der Rolle schlecht bezahlter Haushofmeister, um uns nur nicht selbst als gesetzliche Eigenthümer geriren zu dürfen. Freilich gab es triftige Gründe für unsere Scheu, besonders da wir auf einem Punkt angelangt sind, wo Gebietsvergrößerung keine entsprechende Macht- oder Einnahme-Vergrößerung mit sich bringt. Allein es bleibt uns wenig Wahl. Wir müssen jetzt nicht für neulich begangene Irrthümer, sondern für unsre ursprünglichen Wagnisse büßen. Die Verpflichtung, uns mit den Gebieten Anderer zu belasten, bildet einen Theil unserer ganzen Besitzart. Mag indeß der Pendschab das letzte Beispiel dieser Nothwendigkeit abgeben, so wird es doch sicher nicht das schlechteste sein." So die Times. Und bevor die wirkliche Einverleibung des Fünfstromlandes erfolgt ist, beschäftigt sich dieses Blatt mit den bisherigen Finanzen und dem Staatsschatz der Sikhs. Ein Vergleich des Pendschab mit der kürzlich erworbenen Provinz Scinde läßt nicht verkennen, daß die Engländer an jenem Gebiet eine recht werthvolle Acquisition machen werden. Daß sie den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen werden, unterliegt keinem Zweifel. Die große Masse der Pendschab-Bevölkerung ist weit friedlicher und das Land im Allgemeinen weit fruchtbarer, als der Theil, welchen die Engländer den Ameers abnahmen. Jede der drei Städte: Lahore, Umritsir und Peschawer enthält circa 60,000 Einw., Multan etwa 50,000 E. Die Sikhs, welche das einzige Hinderniß bilden, machen weniger als ein Zehntel der Gesammtbevölkerung aus. Und selbst dies Zehntel ist unter sich gespalten und verfeindet. Die reichste und ruhigste Klasse der Pendschabbewohner bilden die Radschputs "der Berge", über welche Ghulab Singh gesetzt worden. Die wenig zahlreichen Sikhs leben hauptsächlich in der Hauptstadt und der dazu gehörigen Provinz, namentlich in Umritsir und Lahore. Da die Engländer im Besitze Lahore's sind, so wird ihnen die vollständige Inkorporation des Pendschab in ihr ostindisches Gebiet nicht allzuschwer fallen. In Betreff der Finanzen bemerkt die Times, daß nach Rundschit's Tode, ehe seine Monarchie zerstückelt wurde, die jährliche Einnahme des Staatsschatzes zu Lahore 122 Lacs Rupien = 1,229,000 Pf. Sterl., betrug. Natürlich war in dieser Summe lange nicht Alles begriffen, was dem Volke abgepreßt wurde. Rundschit hatte bedeutende Vorräthe an Gold, Silber und Juwelen aufgehäuft, besonders gegen sein Ende, wo sein Geiz oft bis in's Unglaubliche ging. Indeß während der kurzen Regierung Schihr-Singh's, eines seiner Nachfolger, wußte die Familie Ghulab Singh's wenigstens die Hälfte von jener angesammelten Beute des alten Löwen an sich zu bringen. Mit diesem Gelde, das er nach Dschummu schaffte, kaufte sich der Hügel-Häuptling die Provinz Caschmir. Inzwischen wuchsen mit der Abnahme der Hülfsquellen die Staatsausgaben so lange, bis endlich kurz vor der englischen Invasion die Kosten für's Militär um 50-60,000 Pf. Sterl. jährlich die gesammte Staats-Einnahme überschritten. Die jetzige Armuth der Staatskasse erklärt sich unter Anderm auch aus der Abtrennung wichtiger Gebietstheile. So ist Dschummu mit seinen Dependenzen von der englischen Krone gegen einen nominellen Tribut an einen selbstständigen Maharadscha verliehen und die Provinz Caschmir unter der nämlichen Bedingung hinzugefügt worden. Die also losgetrennten Gebiete enthalten ein Drittel der ganzen Bevölkerung. Das alte Königreich bestand aus 6 Departemens: die beiden eben genannten; sodann: der obere Indus (Hptstadt Peschawer); der westliche Indus-Distrikt (Hptstadt Dihra Ismael Khan); Multan und die Provinz Lahore. Unter diesen zahlte Multan mit ein Siebentel der Gesammtbevölkerung mehr als ein Viertel der ganzen Staats-Einnahme. So ist der Sikh-Staat einerseits durch Mulradsch's Empörung, andererseits durch die Unabhängigkeit des Ghulab Singh um fast die Hälfte seiner frühern Einkünfte verkürzt worden. Die Times kommt zu dem Schluß, daß immer noch 3 Millionen Staatseinkünfte ganz gut herauszuschlagen sein werden. Freilich von der Bedeutung dieser neuen Acquisition für den britischen Handel, von der kommerziellen Wichtigkeit des ganzen Indus mit seinen Nebenströmen, sobald er einmal fest in den Händen der Engländer ist, sagt die Times kein Wort. Sie berührt eben so wenig den andern Punkt, der nicht minder wichtig ist, daß England mit der Annexation des Pendschab dem russischen Einfluß in Asien ganz anders die Spitze bietet, als es ohne dies möglich wäre und daß diese 2 Punkte schwerer wiegen, als jene jährlichen 3 Millionen.

[Deutschland]

(Schluß der Wahlreglements.)

Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 6. Dezember d. J.

Bestimmungen über die Abgränzung der Wahlbezirke.

§ 1. Die Landräthe haben unverzüglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 des Wahlgesetzes vom 6. Dezember d. J. die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die die Urwahlen zu treffen. (Vergl. § 35).

§ 2. Sie haben also festzustellen: 1. zu welchem Wahlbezirke diejenigen Gemeinden, und zu einem Gemeindeverbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevölkerung nicht 250 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich; 2. Die Zahl der nach dem gesetzlichen Verhältniß auf die einzelnen Bezirke fallenden Wählmänner. In den Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern bestimmen die Gemeindebehörden unter Aufsicht des Landrathes die Zahl und Begränzung der zu bildenden Wahlbezirke. Da kein Bezirk mehr als zehn Wahlmänner wählen soll, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 2750 Einwohner enthalten darf. Um eine Ermüdung der Wahlversammlung zu vermeiden, wird es zweckmäßig sein, die Wahlbezirke in einem mäßigen Umfange zu halten.

Urwahlen.

§. 3. Die Wahl wird von einem Wahl-Vorsteher geleitet. Derselbe wird in den Städten von dem Magistrate (Bürgermeister), in den Land-Gemeinden von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahl-Vorstehers für etwanige Verhinderungs-Fälle ernannt. In den Land-Gemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist bei diesen Ernennungen besonders auf die Gemeinde-Vorstände (Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeinde-Vorsteher, Amtleute), Rücksicht zu nehmen.

§. 4. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein namentliches Verzeichniß aller nach Art. 1 und 2 des Wahlgesetzes vom 6. d. M. und Art. 67 der Verfassungs-Urkunde stimmberechtigten Wähler aufgestellt, und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestimmenden Locale ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht derjenigen Behörde zu, die nach §. 3 den Wahl-Vorsteher zu ernennen hat.

§. 5. Die Wahsen in allen Wahl-Bezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 22. Januar k. J. abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahl-Abtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.

§ 6. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.

§ 7. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen.

§ 8. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt.

§ 9. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.

§ 10. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen.

§ 11. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben

§ 12. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt.

§ 13. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden.

§ 14. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.

§ 15. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.

§ 16 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.

§ 17. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.

§. 18. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.

§. 19. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig

§. 20. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler.

§. 21. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.

§. 22. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt.

§. 23. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet.

Wahl der Abgeordneten.

§. 24. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes). Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht ohne Noth erschwert wird.

§. 25. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort und läßt davon die Wahl-Vorsteher durch die Landräthe benachrichtigen.

§. 26. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein.

§ 27. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 5. Februar k. J. vorgenommen.

§. 28. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 7-21, mit Ausnahme der §§ 9 und 18, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung.

§. 29 Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittels Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmen-Mehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.

§ 30. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmen-Mehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmen-Mehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig welcher einen andern, als die in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

§. 31. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt finden, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird.

§. 32. In der Versammlung sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.

§. 33. Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahl-Commissarius in Kenntniß zu setzen, und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Wahl-Gesetzes wählbar sind, aufzufordern Im Falle der Nichtannahme oder eingeräumten Nichtbefähigung hat die Regierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

§. 34. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden von dem Wahl-Commissarius der Regierung eingereicht, welche dieselben durch den Ober-Präsidenten dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die zweite Kammer vorzulegen hat.

Allgemeine Bestimmung.

§. 35. In dem keinem landräthlichen Kreis-Verbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrathe obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. -- In der Stadt Verlin versieht der Magistrat sowohl die Functionen des Landraths als die der Regierung.

Berlin, 8. December 1848.

Königliches Staats-Ministerium

Graf Brandenburg. Ladenberg. Manteuffel. v. Strotha.

Rintelen. v. d. Heydt.

Handelsnachrichten. [irrelevantes Material]
Beilage zu Nr. 176 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Samstag 23. Dezember 1848.
[Französische Republik]

auf. Ich werde den Eid halten, den ich so eben geleistet, wie dies einem Manne von Ehre geziemt. Ich werde als Feind des Vaterlandes Jedermann betrachten, der es versuchen wollte, die öffentliche Ruhe der Republik zu stören und das zu ändern, was Frankreich etablirt hat. Zwischen Ihnen und mir, Bürger Vertreter, kann keine wahre Mißstimmung stattfinden. Ich will, wie Sie, die Republik begründen, die Gesellschaft aufrecht erhalten und sichern und unsere Volkssitten auf demokratische Staatseinrichtungen basiren. Mit Ordnung und Frieden werden wir die irregeleiteten Bürger zurückführen, die Leidenschaften besänftigen und die unglücklichen Völkerschaften unterstützen können. Ich habe um mich honnette, obgleich den Meinungen nach verschiedene Männer berufen Sie werden mit uns zur Vervollkommnung der Gesetze, zum Ruhme der Republik beitragen. Die neue eintretende Verwaltung schuldet der abtretenden Dank Das Benehmen des Generals Cavaignac war der Loyalität seines Charakters würdig. Ich danke ihm öffentlich für die großen Dienste, die er Frankreich erwiesen. Eine große Aufgabe bleibt uns zu erfüllen übrig, nämlich eine weise und honnette Republik zu befestigen (de fonder une République sage et honnête). Von der Liebe zum Vaterlande beseelt, werden wir stets der Bahn des Fortschrittes folgen, ohne Reaktionär noch Utopist zu sein. Wir wollen wenigstens Gutes thun, wenn wir nichts Großes vermögen. (Beifall.) Viele Stimmen: „Es lebe die Republik!“

Beim Herabsteigen drückt Bonaparte dem General Cavaignac die Hand. (Beifall.)

Marrast: Ich gab Befehl, daß die nöthigen Truppen den Bürger Präsidenten in die für ihn bestimmte Wohnung begleiten.

Der Präsident geht ab.

Die Truppen setzen sich mit gespanntem Hahne in Bewegung.

Die Sitzung wird um 5 1/4 Uhr aufgehoben.

Paris genießt der vollkommensten Ruhe.

Italien.
*

Man schreibt der „Opinione“ unter'm 12. Dez. aus Mailand: Seit dem 4. Okt. haben heute die Glocken zum ersten Mal ihr Schweigen gebrochen. Es galt der Thronbesteigung des neuen Kaisers. Wimpfen hatte die Consuln eingeladen, einem Te Deum zu Ehren dieses Ereignisses im Dome beizuwohnen. Das Volk hielt sich natürlich zu Hause. Auf dem Platz vor der Kathedrale sah man ein paar Kinder, zwei bis drei Dutzend Offiziere mit ihren Frauen, und zwei Dutzend Damen an den Fenstern. Voilà tout! Die städtischen Behörden waren von der Soldateska gezwungen worden, bei der Ceremonie und dem darauf folgenden Banket Radetzki's zu erscheinen. — In Padua ist ein Bürger, Ferrari, füsilirt worden, weil er einen bei ihm wohnenden österreichischen Offizier im gerechten Zorn angriff und verwundete, als dieser eben Ferrari's Schwägerin Gewalt anthun wollte. Der Lump von Offizier hat außer seiner leichten Wunde natürlich keine Strafe zuerkannt bekommen.

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Zu Genua fand am 13. Dez. eine dritte Demonstration statt, bei welcher die Truppen, befehligt auf's Volk zu schießen, sich weigerten, diesem Befehle Folge zu leisten. Das Piket vor dem Palast erhob den Ruf:

„Es lebe die Konstitution! Krieg oder nach Hause gehn!“ was das Volk mit dem Ruf: „Es lebe die Linie!“ erwiederte. Hierauf ließ die Behörde die Piazza Nova durch Soldaten besetzen, das Volk wurde dreimal aufgefordert, den Platz zu räumen, und als es nichtsdestoweniger blieb, kommandirte der General Feuer. Die Soldaten indeß nahmen das Gewehr bei Fuß, und erklärten, daß sie niemals die Henker ihrer Mitbürger sein würden. Sie wären vor allen Dingen Bürger, und dann erst Soldaten. Hierauf fraternisirten sie mit dem Volke, unter dem gemeinschaftlichen Rufe: „Es lebe die italienische Konstituante!“ — Auch zu Florenz fanden am 12. Dez. Unruhen statt. — General Zucchi und Marchese Bevilacqua haben am 11. Florenz passirt, und sind am 13. zu Spezia angekommen. — Nach dem „Journal des Debats“ wäre zu Mailand der Belagerungszustand aufgehoben worden; zehn vor das Kriegsgericht gestellte Personen hätte man bereits in Freiheit gesetzt; in sämmtlichen Städten der Lombardei gleiche „Milde.“ Bis zur nähern Bestätigung dieser Nachricht zweifeln wir noch sehr an ihrer Zuverlässigkeit.

Die Blätter aus Rom vom 10. Dez. welche in Paris am 20. eintrafen, bestätigen die von uns gestern nach sardinischen Journalen gegebenen Nachrichten. Die römische Deputirten-Kammer hatte am 9. Dez. die allgemeine Constituante einzuberufen beschlossen. Bestätiget der Papst dieselbe nicht, so würde er als abgesetzt erklärt und er dürfe nur als geistlicher Bischof nach Rom zurückkehren. Den Kardinälen und Prälaten bleibt aber die Rückkehr gesperrt.

Schweiz.
068 Zürich, 18. Dezbr.

Der in Folge des Düsseldorfer Belagerungszustandes aus Düsseldorf geflohene Demokrat Rockmann befindet sich seit gestern in unserer Stadt.

Großbritannien.
068 London, 19. Decbr.

Die Herrschaft der Engländer in Ostindien, ihre von Anfang an befolgte Politik bringt es mit sich, daß immer eine Eroberung der andern wie der Nachsatz dem Vordersatze folgt. Um das Gewonnene zu bewahren, muß immer neu dazu gewonnen werden. So ist's jetzt im Betreff des Pendschab, dieses Landes, das sich so vieler natürlichen Vortheile erfreut, wie wenige Distrikte Ostindiens. „Wenige Völker“, sagen die Times, „strengten sich mehr an, Eroberungen zu machen, als wir, ihnen zu entrinnen. Im gegenwärtigen Falle begnügten wir uns sogar mit der Rolle schlecht bezahlter Haushofmeister, um uns nur nicht selbst als gesetzliche Eigenthümer geriren zu dürfen. Freilich gab es triftige Gründe für unsere Scheu, besonders da wir auf einem Punkt angelangt sind, wo Gebietsvergrößerung keine entsprechende Macht- oder Einnahme-Vergrößerung mit sich bringt. Allein es bleibt uns wenig Wahl. Wir müssen jetzt nicht für neulich begangene Irrthümer, sondern für unsre ursprünglichen Wagnisse büßen. Die Verpflichtung, uns mit den Gebieten Anderer zu belasten, bildet einen Theil unserer ganzen Besitzart. Mag indeß der Pendschab das letzte Beispiel dieser Nothwendigkeit abgeben, so wird es doch sicher nicht das schlechteste sein.“ So die Times. Und bevor die wirkliche Einverleibung des Fünfstromlandes erfolgt ist, beschäftigt sich dieses Blatt mit den bisherigen Finanzen und dem Staatsschatz der Sikhs. Ein Vergleich des Pendschab mit der kürzlich erworbenen Provinz Scinde läßt nicht verkennen, daß die Engländer an jenem Gebiet eine recht werthvolle Acquisition machen werden. Daß sie den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen werden, unterliegt keinem Zweifel. Die große Masse der Pendschab-Bevölkerung ist weit friedlicher und das Land im Allgemeinen weit fruchtbarer, als der Theil, welchen die Engländer den Ameers abnahmen. Jede der drei Städte: Lahore, Umritsir und Peschawer enthält circa 60,000 Einw., Multan etwa 50,000 E. Die Sikhs, welche das einzige Hinderniß bilden, machen weniger als ein Zehntel der Gesammtbevölkerung aus. Und selbst dies Zehntel ist unter sich gespalten und verfeindet. Die reichste und ruhigste Klasse der Pendschabbewohner bilden die Radschputs „der Berge“, über welche Ghulab Singh gesetzt worden. Die wenig zahlreichen Sikhs leben hauptsächlich in der Hauptstadt und der dazu gehörigen Provinz, namentlich in Umritsir und Lahore. Da die Engländer im Besitze Lahore's sind, so wird ihnen die vollständige Inkorporation des Pendschab in ihr ostindisches Gebiet nicht allzuschwer fallen. In Betreff der Finanzen bemerkt die Times, daß nach Rundschit's Tode, ehe seine Monarchie zerstückelt wurde, die jährliche Einnahme des Staatsschatzes zu Lahore 122 Lacs Rupien = 1,229,000 Pf. Sterl., betrug. Natürlich war in dieser Summe lange nicht Alles begriffen, was dem Volke abgepreßt wurde. Rundschit hatte bedeutende Vorräthe an Gold, Silber und Juwelen aufgehäuft, besonders gegen sein Ende, wo sein Geiz oft bis in's Unglaubliche ging. Indeß während der kurzen Regierung Schihr-Singh's, eines seiner Nachfolger, wußte die Familie Ghulab Singh's wenigstens die Hälfte von jener angesammelten Beute des alten Löwen an sich zu bringen. Mit diesem Gelde, das er nach Dschummu schaffte, kaufte sich der Hügel-Häuptling die Provinz Caschmir. Inzwischen wuchsen mit der Abnahme der Hülfsquellen die Staatsausgaben so lange, bis endlich kurz vor der englischen Invasion die Kosten für's Militär um 50-60,000 Pf. Sterl. jährlich die gesammte Staats-Einnahme überschritten. Die jetzige Armuth der Staatskasse erklärt sich unter Anderm auch aus der Abtrennung wichtiger Gebietstheile. So ist Dschummu mit seinen Dependenzen von der englischen Krone gegen einen nominellen Tribut an einen selbstständigen Maharadscha verliehen und die Provinz Caschmir unter der nämlichen Bedingung hinzugefügt worden. Die also losgetrennten Gebiete enthalten ein Drittel der ganzen Bevölkerung. Das alte Königreich bestand aus 6 Departemens: die beiden eben genannten; sodann: der obere Indus (Hptstadt Peschawer); der westliche Indus-Distrikt (Hptstadt Dihra Ismael Khan); Multan und die Provinz Lahore. Unter diesen zahlte Multan mit ein Siebentel der Gesammtbevölkerung mehr als ein Viertel der ganzen Staats-Einnahme. So ist der Sikh-Staat einerseits durch Mulradsch's Empörung, andererseits durch die Unabhängigkeit des Ghulab Singh um fast die Hälfte seiner frühern Einkünfte verkürzt worden. Die Times kommt zu dem Schluß, daß immer noch 3 Millionen Staatseinkünfte ganz gut herauszuschlagen sein werden. Freilich von der Bedeutung dieser neuen Acquisition für den britischen Handel, von der kommerziellen Wichtigkeit des ganzen Indus mit seinen Nebenströmen, sobald er einmal fest in den Händen der Engländer ist, sagt die Times kein Wort. Sie berührt eben so wenig den andern Punkt, der nicht minder wichtig ist, daß England mit der Annexation des Pendschab dem russischen Einfluß in Asien ganz anders die Spitze bietet, als es ohne dies möglich wäre und daß diese 2 Punkte schwerer wiegen, als jene jährlichen 3 Millionen.

[Deutschland]

(Schluß der Wahlreglements.)

Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 6. Dezember d. J.

Bestimmungen über die Abgränzung der Wahlbezirke.

§ 1. Die Landräthe haben unverzüglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 des Wahlgesetzes vom 6. Dezember d. J. die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die die Urwahlen zu treffen. (Vergl. § 35).

§ 2. Sie haben also festzustellen: 1. zu welchem Wahlbezirke diejenigen Gemeinden, und zu einem Gemeindeverbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevölkerung nicht 250 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich; 2. Die Zahl der nach dem gesetzlichen Verhältniß auf die einzelnen Bezirke fallenden Wählmänner. In den Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern bestimmen die Gemeindebehörden unter Aufsicht des Landrathes die Zahl und Begränzung der zu bildenden Wahlbezirke. Da kein Bezirk mehr als zehn Wahlmänner wählen soll, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 2750 Einwohner enthalten darf. Um eine Ermüdung der Wahlversammlung zu vermeiden, wird es zweckmäßig sein, die Wahlbezirke in einem mäßigen Umfange zu halten.

Urwahlen.

§. 3. Die Wahl wird von einem Wahl-Vorsteher geleitet. Derselbe wird in den Städten von dem Magistrate (Bürgermeister), in den Land-Gemeinden von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahl-Vorstehers für etwanige Verhinderungs-Fälle ernannt. In den Land-Gemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist bei diesen Ernennungen besonders auf die Gemeinde-Vorstände (Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeinde-Vorsteher, Amtleute), Rücksicht zu nehmen.

§. 4. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein namentliches Verzeichniß aller nach Art. 1 und 2 des Wahlgesetzes vom 6. d. M. und Art. 67 der Verfassungs-Urkunde stimmberechtigten Wähler aufgestellt, und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestimmenden Locale ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht derjenigen Behörde zu, die nach §. 3 den Wahl-Vorsteher zu ernennen hat.

§. 5. Die Wahsen in allen Wahl-Bezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 22. Januar k. J. abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahl-Abtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.

§ 6. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.

§ 7. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen.

§ 8. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt.

§ 9. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.

§ 10. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen.

§ 11. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben

§ 12. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt.

§ 13. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden.

§ 14. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.

§ 15. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.

§ 16 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.

§ 17. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.

§. 18. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.

§. 19. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig

§. 20. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler.

§. 21. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.

§. 22. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt.

§. 23. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet.

Wahl der Abgeordneten.

§. 24. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes). Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht ohne Noth erschwert wird.

§. 25. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort und läßt davon die Wahl-Vorsteher durch die Landräthe benachrichtigen.

§. 26. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein.

§ 27. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 5. Februar k. J. vorgenommen.

§. 28. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 7-21, mit Ausnahme der §§ 9 und 18, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung.

§. 29 Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittels Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmen-Mehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.

§ 30. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmen-Mehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmen-Mehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig welcher einen andern, als die in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

§. 31. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt finden, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird.

§. 32. In der Versammlung sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.

§. 33. Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahl-Commissarius in Kenntniß zu setzen, und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Wahl-Gesetzes wählbar sind, aufzufordern Im Falle der Nichtannahme oder eingeräumten Nichtbefähigung hat die Regierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

§. 34. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden von dem Wahl-Commissarius der Regierung eingereicht, welche dieselben durch den Ober-Präsidenten dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die zweite Kammer vorzulegen hat.

Allgemeine Bestimmung.

§. 35. In dem keinem landräthlichen Kreis-Verbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrathe obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. — In der Stadt Verlin versieht der Magistrat sowohl die Functionen des Landraths als die der Regierung.

Berlin, 8. December 1848.

Königliches Staats-Ministerium

Graf Brandenburg. Ladenberg. Manteuffel. v. Strotha.

Rintelen. v. d. Heydt.

Handelsnachrichten. [irrelevantes Material]
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        <titlePart type="main">Beilage zu Nr. 176 der Neuen Rheinischen Zeitung.</titlePart>
        <titlePart type="sub">Organ der Demokratie.</titlePart>
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          <docDate>Samstag 23. Dezember 1848.</docDate>
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        <head>[Französische Republik]</head>
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          <p>auf. Ich werde den Eid halten, den ich so eben geleistet, wie dies einem Manne von Ehre geziemt. Ich werde als Feind des Vaterlandes Jedermann betrachten, der es versuchen wollte, die öffentliche Ruhe der Republik zu stören und das zu ändern, was Frankreich etablirt hat. Zwischen Ihnen und mir, Bürger Vertreter, kann keine wahre Mißstimmung stattfinden. Ich will, wie Sie, die Republik begründen, die Gesellschaft aufrecht erhalten und sichern und unsere Volkssitten auf demokratische Staatseinrichtungen basiren. Mit Ordnung und Frieden werden wir die irregeleiteten Bürger zurückführen, die Leidenschaften besänftigen und die unglücklichen Völkerschaften unterstützen können. Ich habe um mich honnette, obgleich den Meinungen nach verschiedene Männer berufen Sie werden mit uns zur Vervollkommnung der Gesetze, zum Ruhme der Republik beitragen. Die neue eintretende Verwaltung schuldet der abtretenden Dank Das Benehmen des Generals Cavaignac war der Loyalität seines Charakters würdig. Ich danke ihm öffentlich für die großen Dienste, die er Frankreich erwiesen. Eine große Aufgabe bleibt uns zu erfüllen übrig, nämlich eine weise und honnette Republik zu befestigen (de fonder une République sage et honnête). Von der Liebe zum Vaterlande beseelt, werden wir stets der Bahn des Fortschrittes folgen, ohne Reaktionär noch Utopist zu sein. Wir wollen wenigstens Gutes thun, wenn wir nichts Großes vermögen. (Beifall.) Viele Stimmen: &#x201E;Es lebe die Republik!&#x201C;</p>
          <p>Beim Herabsteigen drückt Bonaparte dem General Cavaignac die Hand. (Beifall.)</p>
          <p><hi rendition="#g">Marrast</hi>: Ich gab Befehl, daß die nöthigen Truppen den Bürger Präsidenten in die für ihn bestimmte Wohnung begleiten.</p>
          <p>Der Präsident geht ab.</p>
          <p>Die Truppen setzen sich mit gespanntem Hahne in Bewegung.</p>
          <p>Die Sitzung wird um 5 1/4 Uhr aufgehoben.</p>
          <p>Paris genießt der vollkommensten Ruhe.</p>
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        <head>Italien.</head>
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              <author>*</author>
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          <p>Man schreibt der &#x201E;Opinione&#x201C; unter'm 12. Dez. aus Mailand: Seit dem 4. Okt. haben heute die Glocken zum ersten Mal ihr Schweigen gebrochen. Es galt der Thronbesteigung des neuen Kaisers. Wimpfen hatte die Consuln eingeladen, einem Te Deum zu Ehren dieses Ereignisses im Dome beizuwohnen. Das Volk hielt sich natürlich zu Hause. Auf dem Platz vor der Kathedrale sah man ein paar Kinder, zwei bis drei Dutzend Offiziere mit ihren Frauen, und zwei Dutzend Damen an den Fenstern. Voilà tout! Die städtischen Behörden waren von der Soldateska gezwungen worden, bei der Ceremonie und dem darauf folgenden Banket Radetzki's zu erscheinen. &#x2014; In Padua ist ein Bürger, Ferrari, füsilirt worden, weil er einen bei ihm wohnenden österreichischen Offizier im gerechten Zorn angriff und verwundete, als dieser eben Ferrari's Schwägerin Gewalt anthun wollte. Der Lump von Offizier hat außer seiner leichten Wunde natürlich keine Strafe zuerkannt bekommen.</p>
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              <author>*</author>
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          <p>Zu Genua fand am 13. Dez. eine dritte Demonstration statt, bei welcher die Truppen, befehligt auf's Volk zu schießen, sich weigerten, diesem Befehle Folge zu leisten. Das Piket vor dem Palast erhob den Ruf:</p>
          <p>&#x201E;Es lebe die Konstitution! Krieg oder nach Hause gehn!&#x201C; was das Volk mit dem Ruf: &#x201E;Es lebe die Linie!&#x201C; erwiederte. Hierauf ließ die Behörde die Piazza Nova durch Soldaten besetzen, das Volk wurde dreimal aufgefordert, den Platz zu räumen, und als es nichtsdestoweniger blieb, kommandirte der General Feuer. Die Soldaten indeß nahmen das Gewehr bei Fuß, und erklärten, daß sie niemals die Henker ihrer Mitbürger sein würden. Sie wären vor allen Dingen Bürger, und dann erst Soldaten. Hierauf fraternisirten sie mit dem Volke, unter dem gemeinschaftlichen Rufe: &#x201E;Es lebe die italienische Konstituante!&#x201C; &#x2014; Auch zu Florenz fanden am 12. Dez. Unruhen statt. &#x2014; General Zucchi und Marchese Bevilacqua haben am 11. Florenz passirt, und sind am 13. zu Spezia angekommen. &#x2014; Nach dem &#x201E;Journal des Debats&#x201C; wäre zu Mailand der Belagerungszustand aufgehoben worden; zehn vor das Kriegsgericht gestellte Personen hätte man bereits in Freiheit gesetzt; in sämmtlichen Städten der Lombardei gleiche &#x201E;Milde.&#x201C; Bis zur nähern Bestätigung dieser Nachricht zweifeln wir noch sehr an ihrer Zuverlässigkeit.</p>
          <p>Die Blätter aus <hi rendition="#g">Rom</hi> vom 10. Dez. welche in Paris am 20. eintrafen, bestätigen die von uns gestern nach sardinischen Journalen gegebenen Nachrichten. Die römische Deputirten-Kammer hatte am 9. Dez. die allgemeine Constituante einzuberufen beschlossen. Bestätiget der Papst dieselbe nicht, so würde <hi rendition="#g">er</hi> als abgesetzt erklärt und er dürfe nur als geistlicher Bischof nach Rom zurückkehren. Den Kardinälen und Prälaten bleibt aber die Rückkehr gesperrt.</p>
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        <head>Schweiz.</head>
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          <head><bibl><author>068</author></bibl> Zürich, 18. Dezbr.</head>
          <p>Der in Folge des Düsseldorfer Belagerungszustandes aus Düsseldorf geflohene Demokrat Rockmann befindet sich seit gestern in unserer Stadt.</p>
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        <head>Großbritannien.</head>
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          <head><bibl><author>068</author></bibl> London, 19. Decbr.</head>
          <p>Die Herrschaft der Engländer in Ostindien, ihre von Anfang an befolgte Politik bringt es mit sich, daß immer eine Eroberung der andern wie der Nachsatz dem Vordersatze folgt. Um das Gewonnene zu bewahren, muß immer neu dazu gewonnen werden. So ist's jetzt im Betreff des <hi rendition="#g">Pendschab</hi>, dieses Landes, das sich so vieler natürlichen Vortheile erfreut, wie wenige Distrikte Ostindiens. &#x201E;Wenige Völker&#x201C;, sagen die Times, &#x201E;strengten sich mehr an, Eroberungen zu machen, als wir, ihnen zu entrinnen. Im gegenwärtigen Falle begnügten wir uns sogar mit der Rolle schlecht bezahlter Haushofmeister, um uns nur nicht selbst als gesetzliche Eigenthümer geriren zu dürfen. Freilich gab es triftige Gründe für unsere Scheu, besonders da wir auf einem Punkt angelangt sind, wo Gebietsvergrößerung keine entsprechende Macht- oder Einnahme-Vergrößerung mit sich bringt. Allein es bleibt uns wenig Wahl. Wir müssen jetzt nicht für neulich begangene Irrthümer, sondern für unsre ursprünglichen Wagnisse büßen. Die Verpflichtung, uns mit den Gebieten Anderer zu belasten, bildet einen Theil unserer ganzen Besitzart. Mag indeß der Pendschab das letzte Beispiel dieser Nothwendigkeit abgeben, so wird es doch sicher nicht das schlechteste sein.&#x201C; So die Times. Und bevor die wirkliche Einverleibung des Fünfstromlandes erfolgt ist, beschäftigt sich dieses Blatt mit den bisherigen Finanzen und dem Staatsschatz der Sikhs. Ein Vergleich des Pendschab mit der kürzlich erworbenen Provinz Scinde läßt nicht verkennen, daß die Engländer an jenem Gebiet eine recht werthvolle Acquisition machen werden. Daß sie den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen werden, unterliegt keinem Zweifel. Die große Masse der Pendschab-Bevölkerung ist weit friedlicher und das Land im Allgemeinen weit fruchtbarer, als der Theil, welchen die Engländer den Ameers abnahmen. Jede der drei Städte: Lahore, Umritsir und Peschawer enthält circa 60,000 Einw., Multan etwa 50,000 E. Die Sikhs, welche das einzige Hinderniß bilden, machen weniger als ein Zehntel der Gesammtbevölkerung aus. Und selbst dies Zehntel ist unter sich gespalten und verfeindet. Die reichste und ruhigste Klasse der Pendschabbewohner bilden die Radschputs &#x201E;der Berge&#x201C;, über welche Ghulab Singh gesetzt worden. Die wenig zahlreichen Sikhs leben hauptsächlich in der Hauptstadt und der dazu gehörigen Provinz, namentlich in Umritsir und Lahore. Da die Engländer im Besitze Lahore's sind, so wird ihnen die vollständige Inkorporation des Pendschab in ihr ostindisches Gebiet nicht allzuschwer fallen. In Betreff der Finanzen bemerkt die Times, daß nach Rundschit's Tode, ehe seine Monarchie zerstückelt wurde, die jährliche Einnahme des Staatsschatzes zu Lahore 122 Lacs Rupien = 1,229,000 Pf. Sterl., betrug. Natürlich war in dieser Summe lange nicht Alles begriffen, was dem Volke abgepreßt wurde. Rundschit hatte bedeutende Vorräthe an Gold, Silber und Juwelen aufgehäuft, besonders gegen sein Ende, wo sein Geiz oft bis in's Unglaubliche ging. Indeß während der kurzen Regierung Schihr-Singh's, eines seiner Nachfolger, wußte die Familie Ghulab Singh's wenigstens die Hälfte von jener angesammelten Beute des alten Löwen an sich zu bringen. Mit diesem Gelde, das er nach Dschummu schaffte, kaufte sich der Hügel-Häuptling die Provinz Caschmir. Inzwischen wuchsen mit der Abnahme der Hülfsquellen die Staatsausgaben so lange, bis endlich kurz vor der englischen Invasion die Kosten für's Militär um 50-60,000 Pf. Sterl. jährlich die gesammte Staats-Einnahme überschritten. Die jetzige Armuth der Staatskasse erklärt sich unter Anderm auch aus der Abtrennung wichtiger Gebietstheile. So ist Dschummu mit seinen Dependenzen von der englischen Krone gegen einen nominellen Tribut an einen selbstständigen Maharadscha verliehen und die Provinz Caschmir unter der nämlichen Bedingung hinzugefügt worden. Die also losgetrennten Gebiete enthalten ein Drittel der ganzen Bevölkerung. Das alte Königreich bestand aus 6 Departemens: die beiden eben genannten; sodann: der obere Indus (Hptstadt Peschawer); der westliche Indus-Distrikt (Hptstadt Dihra Ismael Khan); Multan und die Provinz Lahore. Unter diesen zahlte Multan mit ein Siebentel der Gesammtbevölkerung mehr als ein Viertel der ganzen Staats-Einnahme. So ist der Sikh-Staat einerseits durch Mulradsch's Empörung, andererseits durch die Unabhängigkeit des Ghulab Singh um fast die Hälfte seiner frühern Einkünfte verkürzt worden. Die Times kommt zu dem Schluß, daß immer noch 3 Millionen Staatseinkünfte ganz gut herauszuschlagen sein werden. Freilich von der Bedeutung dieser neuen Acquisition für den britischen Handel, von der kommerziellen Wichtigkeit des ganzen Indus mit seinen Nebenströmen, sobald er einmal fest in den Händen der Engländer ist, sagt die Times kein Wort. Sie berührt eben so wenig den andern Punkt, der nicht minder wichtig ist, daß England mit der Annexation des Pendschab dem russischen Einfluß in Asien ganz anders die Spitze bietet, als es ohne dies möglich wäre und daß diese 2 Punkte schwerer wiegen, als jene jährlichen 3 Millionen.</p>
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        <head>[Deutschland]</head>
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          <p>(Schluß der Wahlreglements.)</p>
          <p>Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 6. Dezember d. J.</p>
          <p>Bestimmungen über die Abgränzung der Wahlbezirke.</p>
          <p>§ 1. Die Landräthe haben unverzüglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 des Wahlgesetzes vom 6. Dezember d. J. die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die die Urwahlen zu treffen. (Vergl. § 35).</p>
          <p>§ 2. Sie haben also festzustellen: 1. zu welchem Wahlbezirke diejenigen Gemeinden, und zu einem Gemeindeverbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevölkerung nicht 250 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich; 2. Die Zahl der nach dem gesetzlichen Verhältniß auf die einzelnen Bezirke fallenden Wählmänner. In den Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern bestimmen die Gemeindebehörden unter Aufsicht des Landrathes die Zahl und Begränzung der zu bildenden Wahlbezirke. Da kein Bezirk mehr als zehn Wahlmänner wählen soll, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 2750 Einwohner enthalten darf. Um eine Ermüdung der Wahlversammlung zu vermeiden, wird es zweckmäßig sein, die Wahlbezirke in einem mäßigen Umfange zu halten.</p>
          <p>Urwahlen.</p>
          <p>§. 3. Die Wahl wird von einem Wahl-Vorsteher geleitet. Derselbe wird in den Städten von dem Magistrate (Bürgermeister), in den Land-Gemeinden von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahl-Vorstehers für etwanige Verhinderungs-Fälle ernannt. In den Land-Gemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist bei diesen Ernennungen besonders auf die Gemeinde-Vorstände (Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeinde-Vorsteher, Amtleute), Rücksicht zu nehmen.</p>
          <p>§. 4. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein namentliches Verzeichniß aller nach Art. 1 und 2 des Wahlgesetzes vom 6. d. M. und Art. 67 der Verfassungs-Urkunde stimmberechtigten Wähler aufgestellt, und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestimmenden Locale ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht derjenigen Behörde zu, die nach §. 3 den Wahl-Vorsteher zu ernennen hat.</p>
          <p>§. 5. Die Wahsen in allen Wahl-Bezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 22. Januar k. J. abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahl-Abtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.</p>
          <p>§ 6. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.</p>
          <p>§ 7. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen.</p>
          <p>§ 8. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt.</p>
          <p>§ 9. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.</p>
          <p>§ 10. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen.</p>
          <p>§ 11. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben</p>
          <p>§ 12. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt.</p>
          <p>§ 13. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden.</p>
          <p>§ 14. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.</p>
          <p>§ 15. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.</p>
          <p>§ 16 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.</p>
          <p>§ 17. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.</p>
          <p>§. 18. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.</p>
          <p>§. 19. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig</p>
          <p>§. 20. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler.</p>
          <p>§. 21. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.</p>
          <p>§. 22. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt.</p>
          <p>§. 23. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet.</p>
          <p>Wahl der Abgeordneten.</p>
          <p>§. 24. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes). Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht ohne Noth erschwert wird.</p>
          <p>§. 25. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort und läßt davon die Wahl-Vorsteher durch die Landräthe benachrichtigen.</p>
          <p>§. 26. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein.</p>
          <p>§ 27. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 5. Februar k. J. vorgenommen.</p>
          <p>§. 28. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 7-21, mit Ausnahme der §§ 9 und 18, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung.</p>
          <p>§. 29 Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittels Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmen-Mehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.</p>
          <p>§ 30. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmen-Mehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmen-Mehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig welcher einen andern, als die in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.</p>
          <p>§. 31. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt finden, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird.</p>
          <p>§. 32. In der Versammlung sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.</p>
          <p>§. 33. Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahl-Commissarius in Kenntniß zu setzen, und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Wahl-Gesetzes wählbar sind, aufzufordern Im Falle der Nichtannahme oder eingeräumten Nichtbefähigung hat die Regierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen.</p>
          <p>§. 34. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden von dem Wahl-Commissarius der Regierung eingereicht, welche dieselben durch den Ober-Präsidenten dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die zweite Kammer vorzulegen hat.</p>
          <p>Allgemeine Bestimmung.</p>
          <p>§. 35. In dem keinem landräthlichen Kreis-Verbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrathe obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. &#x2014; In der Stadt Verlin versieht der Magistrat sowohl die Functionen des Landraths als die der Regierung.</p>
          <p>Berlin, 8. December 1848.</p>
          <p>Königliches Staats-Ministerium</p>
          <p>Graf Brandenburg. Ladenberg. Manteuffel. v. Strotha.</p>
          <p>Rintelen. v. d. Heydt.</p>
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        <head>Handelsnachrichten.</head>
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[0951/0001] Beilage zu Nr. 176 der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. Samstag 23. Dezember 1848. [Französische Republik] auf. Ich werde den Eid halten, den ich so eben geleistet, wie dies einem Manne von Ehre geziemt. Ich werde als Feind des Vaterlandes Jedermann betrachten, der es versuchen wollte, die öffentliche Ruhe der Republik zu stören und das zu ändern, was Frankreich etablirt hat. Zwischen Ihnen und mir, Bürger Vertreter, kann keine wahre Mißstimmung stattfinden. Ich will, wie Sie, die Republik begründen, die Gesellschaft aufrecht erhalten und sichern und unsere Volkssitten auf demokratische Staatseinrichtungen basiren. Mit Ordnung und Frieden werden wir die irregeleiteten Bürger zurückführen, die Leidenschaften besänftigen und die unglücklichen Völkerschaften unterstützen können. Ich habe um mich honnette, obgleich den Meinungen nach verschiedene Männer berufen Sie werden mit uns zur Vervollkommnung der Gesetze, zum Ruhme der Republik beitragen. Die neue eintretende Verwaltung schuldet der abtretenden Dank Das Benehmen des Generals Cavaignac war der Loyalität seines Charakters würdig. Ich danke ihm öffentlich für die großen Dienste, die er Frankreich erwiesen. Eine große Aufgabe bleibt uns zu erfüllen übrig, nämlich eine weise und honnette Republik zu befestigen (de fonder une République sage et honnête). Von der Liebe zum Vaterlande beseelt, werden wir stets der Bahn des Fortschrittes folgen, ohne Reaktionär noch Utopist zu sein. Wir wollen wenigstens Gutes thun, wenn wir nichts Großes vermögen. (Beifall.) Viele Stimmen: „Es lebe die Republik!“ Beim Herabsteigen drückt Bonaparte dem General Cavaignac die Hand. (Beifall.) Marrast: Ich gab Befehl, daß die nöthigen Truppen den Bürger Präsidenten in die für ihn bestimmte Wohnung begleiten. Der Präsident geht ab. Die Truppen setzen sich mit gespanntem Hahne in Bewegung. Die Sitzung wird um 5 1/4 Uhr aufgehoben. Paris genießt der vollkommensten Ruhe. Italien. * Man schreibt der „Opinione“ unter'm 12. Dez. aus Mailand: Seit dem 4. Okt. haben heute die Glocken zum ersten Mal ihr Schweigen gebrochen. Es galt der Thronbesteigung des neuen Kaisers. Wimpfen hatte die Consuln eingeladen, einem Te Deum zu Ehren dieses Ereignisses im Dome beizuwohnen. Das Volk hielt sich natürlich zu Hause. Auf dem Platz vor der Kathedrale sah man ein paar Kinder, zwei bis drei Dutzend Offiziere mit ihren Frauen, und zwei Dutzend Damen an den Fenstern. Voilà tout! Die städtischen Behörden waren von der Soldateska gezwungen worden, bei der Ceremonie und dem darauf folgenden Banket Radetzki's zu erscheinen. — In Padua ist ein Bürger, Ferrari, füsilirt worden, weil er einen bei ihm wohnenden österreichischen Offizier im gerechten Zorn angriff und verwundete, als dieser eben Ferrari's Schwägerin Gewalt anthun wollte. Der Lump von Offizier hat außer seiner leichten Wunde natürlich keine Strafe zuerkannt bekommen. * Zu Genua fand am 13. Dez. eine dritte Demonstration statt, bei welcher die Truppen, befehligt auf's Volk zu schießen, sich weigerten, diesem Befehle Folge zu leisten. Das Piket vor dem Palast erhob den Ruf: „Es lebe die Konstitution! Krieg oder nach Hause gehn!“ was das Volk mit dem Ruf: „Es lebe die Linie!“ erwiederte. Hierauf ließ die Behörde die Piazza Nova durch Soldaten besetzen, das Volk wurde dreimal aufgefordert, den Platz zu räumen, und als es nichtsdestoweniger blieb, kommandirte der General Feuer. Die Soldaten indeß nahmen das Gewehr bei Fuß, und erklärten, daß sie niemals die Henker ihrer Mitbürger sein würden. Sie wären vor allen Dingen Bürger, und dann erst Soldaten. Hierauf fraternisirten sie mit dem Volke, unter dem gemeinschaftlichen Rufe: „Es lebe die italienische Konstituante!“ — Auch zu Florenz fanden am 12. Dez. Unruhen statt. — General Zucchi und Marchese Bevilacqua haben am 11. Florenz passirt, und sind am 13. zu Spezia angekommen. — Nach dem „Journal des Debats“ wäre zu Mailand der Belagerungszustand aufgehoben worden; zehn vor das Kriegsgericht gestellte Personen hätte man bereits in Freiheit gesetzt; in sämmtlichen Städten der Lombardei gleiche „Milde.“ Bis zur nähern Bestätigung dieser Nachricht zweifeln wir noch sehr an ihrer Zuverlässigkeit. Die Blätter aus Rom vom 10. Dez. welche in Paris am 20. eintrafen, bestätigen die von uns gestern nach sardinischen Journalen gegebenen Nachrichten. Die römische Deputirten-Kammer hatte am 9. Dez. die allgemeine Constituante einzuberufen beschlossen. Bestätiget der Papst dieselbe nicht, so würde er als abgesetzt erklärt und er dürfe nur als geistlicher Bischof nach Rom zurückkehren. Den Kardinälen und Prälaten bleibt aber die Rückkehr gesperrt. Schweiz. 068 Zürich, 18. Dezbr. Der in Folge des Düsseldorfer Belagerungszustandes aus Düsseldorf geflohene Demokrat Rockmann befindet sich seit gestern in unserer Stadt. Großbritannien. 068 London, 19. Decbr. Die Herrschaft der Engländer in Ostindien, ihre von Anfang an befolgte Politik bringt es mit sich, daß immer eine Eroberung der andern wie der Nachsatz dem Vordersatze folgt. Um das Gewonnene zu bewahren, muß immer neu dazu gewonnen werden. So ist's jetzt im Betreff des Pendschab, dieses Landes, das sich so vieler natürlichen Vortheile erfreut, wie wenige Distrikte Ostindiens. „Wenige Völker“, sagen die Times, „strengten sich mehr an, Eroberungen zu machen, als wir, ihnen zu entrinnen. Im gegenwärtigen Falle begnügten wir uns sogar mit der Rolle schlecht bezahlter Haushofmeister, um uns nur nicht selbst als gesetzliche Eigenthümer geriren zu dürfen. Freilich gab es triftige Gründe für unsere Scheu, besonders da wir auf einem Punkt angelangt sind, wo Gebietsvergrößerung keine entsprechende Macht- oder Einnahme-Vergrößerung mit sich bringt. Allein es bleibt uns wenig Wahl. Wir müssen jetzt nicht für neulich begangene Irrthümer, sondern für unsre ursprünglichen Wagnisse büßen. Die Verpflichtung, uns mit den Gebieten Anderer zu belasten, bildet einen Theil unserer ganzen Besitzart. Mag indeß der Pendschab das letzte Beispiel dieser Nothwendigkeit abgeben, so wird es doch sicher nicht das schlechteste sein.“ So die Times. Und bevor die wirkliche Einverleibung des Fünfstromlandes erfolgt ist, beschäftigt sich dieses Blatt mit den bisherigen Finanzen und dem Staatsschatz der Sikhs. Ein Vergleich des Pendschab mit der kürzlich erworbenen Provinz Scinde läßt nicht verkennen, daß die Engländer an jenem Gebiet eine recht werthvolle Acquisition machen werden. Daß sie den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen werden, unterliegt keinem Zweifel. Die große Masse der Pendschab-Bevölkerung ist weit friedlicher und das Land im Allgemeinen weit fruchtbarer, als der Theil, welchen die Engländer den Ameers abnahmen. Jede der drei Städte: Lahore, Umritsir und Peschawer enthält circa 60,000 Einw., Multan etwa 50,000 E. Die Sikhs, welche das einzige Hinderniß bilden, machen weniger als ein Zehntel der Gesammtbevölkerung aus. Und selbst dies Zehntel ist unter sich gespalten und verfeindet. Die reichste und ruhigste Klasse der Pendschabbewohner bilden die Radschputs „der Berge“, über welche Ghulab Singh gesetzt worden. Die wenig zahlreichen Sikhs leben hauptsächlich in der Hauptstadt und der dazu gehörigen Provinz, namentlich in Umritsir und Lahore. Da die Engländer im Besitze Lahore's sind, so wird ihnen die vollständige Inkorporation des Pendschab in ihr ostindisches Gebiet nicht allzuschwer fallen. In Betreff der Finanzen bemerkt die Times, daß nach Rundschit's Tode, ehe seine Monarchie zerstückelt wurde, die jährliche Einnahme des Staatsschatzes zu Lahore 122 Lacs Rupien = 1,229,000 Pf. Sterl., betrug. Natürlich war in dieser Summe lange nicht Alles begriffen, was dem Volke abgepreßt wurde. Rundschit hatte bedeutende Vorräthe an Gold, Silber und Juwelen aufgehäuft, besonders gegen sein Ende, wo sein Geiz oft bis in's Unglaubliche ging. Indeß während der kurzen Regierung Schihr-Singh's, eines seiner Nachfolger, wußte die Familie Ghulab Singh's wenigstens die Hälfte von jener angesammelten Beute des alten Löwen an sich zu bringen. Mit diesem Gelde, das er nach Dschummu schaffte, kaufte sich der Hügel-Häuptling die Provinz Caschmir. Inzwischen wuchsen mit der Abnahme der Hülfsquellen die Staatsausgaben so lange, bis endlich kurz vor der englischen Invasion die Kosten für's Militär um 50-60,000 Pf. Sterl. jährlich die gesammte Staats-Einnahme überschritten. Die jetzige Armuth der Staatskasse erklärt sich unter Anderm auch aus der Abtrennung wichtiger Gebietstheile. So ist Dschummu mit seinen Dependenzen von der englischen Krone gegen einen nominellen Tribut an einen selbstständigen Maharadscha verliehen und die Provinz Caschmir unter der nämlichen Bedingung hinzugefügt worden. Die also losgetrennten Gebiete enthalten ein Drittel der ganzen Bevölkerung. Das alte Königreich bestand aus 6 Departemens: die beiden eben genannten; sodann: der obere Indus (Hptstadt Peschawer); der westliche Indus-Distrikt (Hptstadt Dihra Ismael Khan); Multan und die Provinz Lahore. Unter diesen zahlte Multan mit ein Siebentel der Gesammtbevölkerung mehr als ein Viertel der ganzen Staats-Einnahme. So ist der Sikh-Staat einerseits durch Mulradsch's Empörung, andererseits durch die Unabhängigkeit des Ghulab Singh um fast die Hälfte seiner frühern Einkünfte verkürzt worden. Die Times kommt zu dem Schluß, daß immer noch 3 Millionen Staatseinkünfte ganz gut herauszuschlagen sein werden. Freilich von der Bedeutung dieser neuen Acquisition für den britischen Handel, von der kommerziellen Wichtigkeit des ganzen Indus mit seinen Nebenströmen, sobald er einmal fest in den Händen der Engländer ist, sagt die Times kein Wort. Sie berührt eben so wenig den andern Punkt, der nicht minder wichtig ist, daß England mit der Annexation des Pendschab dem russischen Einfluß in Asien ganz anders die Spitze bietet, als es ohne dies möglich wäre und daß diese 2 Punkte schwerer wiegen, als jene jährlichen 3 Millionen. [Deutschland] (Schluß der Wahlreglements.) Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 6. Dezember d. J. Bestimmungen über die Abgränzung der Wahlbezirke. § 1. Die Landräthe haben unverzüglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 des Wahlgesetzes vom 6. Dezember d. J. die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die die Urwahlen zu treffen. (Vergl. § 35). § 2. Sie haben also festzustellen: 1. zu welchem Wahlbezirke diejenigen Gemeinden, und zu einem Gemeindeverbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevölkerung nicht 250 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich; 2. Die Zahl der nach dem gesetzlichen Verhältniß auf die einzelnen Bezirke fallenden Wählmänner. In den Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern bestimmen die Gemeindebehörden unter Aufsicht des Landrathes die Zahl und Begränzung der zu bildenden Wahlbezirke. Da kein Bezirk mehr als zehn Wahlmänner wählen soll, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 2750 Einwohner enthalten darf. Um eine Ermüdung der Wahlversammlung zu vermeiden, wird es zweckmäßig sein, die Wahlbezirke in einem mäßigen Umfange zu halten. Urwahlen. §. 3. Die Wahl wird von einem Wahl-Vorsteher geleitet. Derselbe wird in den Städten von dem Magistrate (Bürgermeister), in den Land-Gemeinden von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahl-Vorstehers für etwanige Verhinderungs-Fälle ernannt. In den Land-Gemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist bei diesen Ernennungen besonders auf die Gemeinde-Vorstände (Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeinde-Vorsteher, Amtleute), Rücksicht zu nehmen. §. 4. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein namentliches Verzeichniß aller nach Art. 1 und 2 des Wahlgesetzes vom 6. d. M. und Art. 67 der Verfassungs-Urkunde stimmberechtigten Wähler aufgestellt, und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestimmenden Locale ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht derjenigen Behörde zu, die nach §. 3 den Wahl-Vorsteher zu ernennen hat. §. 5. Die Wahsen in allen Wahl-Bezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 22. Januar k. J. abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahl-Abtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen. § 6. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen. § 7. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen. § 8. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt. § 9. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt. § 10. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen. § 11. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben § 12. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt. § 13. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden. § 14. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen. § 15. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt. § 16 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären. § 17. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel. §. 18. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. §. 19. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig §. 20. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler. §. 21. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist. §. 22. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt. §. 23. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet. Wahl der Abgeordneten. §. 24. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes). Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht ohne Noth erschwert wird. §. 25. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort und läßt davon die Wahl-Vorsteher durch die Landräthe benachrichtigen. §. 26. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein. § 27. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 5. Februar k. J. vorgenommen. §. 28. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 7-21, mit Ausnahme der §§ 9 und 18, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung. §. 29 Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittels Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmen-Mehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. § 30. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmen-Mehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmen-Mehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig welcher einen andern, als die in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt. §. 31. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt finden, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird. §. 32. In der Versammlung sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung. §. 33. Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahl-Commissarius in Kenntniß zu setzen, und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Wahl-Gesetzes wählbar sind, aufzufordern Im Falle der Nichtannahme oder eingeräumten Nichtbefähigung hat die Regierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen. §. 34. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden von dem Wahl-Commissarius der Regierung eingereicht, welche dieselben durch den Ober-Präsidenten dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die zweite Kammer vorzulegen hat. Allgemeine Bestimmung. §. 35. In dem keinem landräthlichen Kreis-Verbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrathe obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. — In der Stadt Verlin versieht der Magistrat sowohl die Functionen des Landraths als die der Regierung. Berlin, 8. December 1848. Königliches Staats-Ministerium Graf Brandenburg. Ladenberg. Manteuffel. v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt. Handelsnachrichten. _

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Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 176. Köln, 23. Dezember 1848. Beilage, S. 0951. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz176b_1848/1>, abgerufen am 28.03.2024.