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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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Bedencken Lutheri etlichen vom Adel geben. Tom. 4. b. 314.

WO aber Hertzog George jhnen wolt gebieten / daß sie den Pfarrherrn verjagen / vnd das Volck zu Alter gewonheit halten / da sollen sie nicht sich deß begeben / seiner solcher Tyranney Executores, vnd also theylhafftig seiner vntugend zu sein / vnd bald hernach: Würde aber solches durch Hertzog Georgen fürgenommen / daß er sie zwingen wolt zu exequiren solch Gebott / da müssen sie jhm schlecht gehorsam absagen / dann sie könnens mit GOTT nicht thun / wie sie daß auffs gelimpfflichst vnd demütigst wol zu thun wissen. Den Vnterthanen aber muß man sagen / daß ein jeglicher für sich glaube vnd thue / stehe oder fliehe / wie ers weyß zuverantworten / dann in solchen Sachen ist niemandt deß andern Schutzherr / Ein jeglicher stehet für sich selbst / wider den Teuffel / vnd mögen zum Sacrament gehen / wo ein jeglicher will.

Martinus Luther. Johannes Pommer.

Vber das 5. Cap. der Apostel Geschicht Außlegung D. N. Galli.

WEiter stehen auch da die Wort / daß sie alle in der Halle Salomonis waren einmütiglich / gehören hie die Aposteln vnd die andern Christen zusammen. Den Aposteln war verbotten zu predigen in dem Namen Christi / Aber da kommen sie offentlich in die Halle Salomonis / vnd dieses verbott traff die andern auch / aber sie lassen die Hohenpriester vnd Schrifftgelehrten vnnd die zu Jerusalem trawen / sie gehen für sich in die Kirchen / vnangesehen / daß sie in Gefahr sind / vnd müssen besorgen / jetzt fallen sie ein / vnd nehmen vns alle Gefangen / kommen aber nit allein / die in der Statt / sondern auch auff dem Lande / lauffen sie alle zu mit Hauffen / als wie in einer Walfarth / vnd bringen jhre Krancken frey offentlich mit vnd ohn allen schew.

Diß dienet für Prediger vnd Christen / daß sie predigen vnnd Predig hören / Sacrament nehmen / vnnd jhnen daß nicht verbieten lassen / noch die Sacrament verschweren / vnd das gehet auch die an / die vnter einer andern Herrschafft sein / die sollen jhn auch nicht verbieten lassen / an andere orth zu-

Bedencken Lutheri etlichen vom Adel geben. Tom. 4. b. 314.

WO aber Hertzog George jhnen wolt gebieten / daß sie den Pfarrherrn verjagen / vnd das Volck zu Alter gewonheit halten / da sollen sie nicht sich deß begeben / seiner solcher Tyranney Executores, vñ also theylhafftig seiner vntugend zu sein / vnd bald hernach: Würde aber solches durch Hertzog Georgen fürgenommen / daß er sie zwingen wolt zu exequiren solch Gebott / da müssen sie jhm schlecht gehorsam absagen / dann sie könnens mit GOTT nicht thun / wie sie daß auffs gelimpfflichst vnd demütigst wol zu thun wissen. Den Vnterthanen aber muß man sagen / daß ein jeglicher für sich glaube vnd thue / stehe oder fliehe / wie ers weyß zuverantworten / dann in solchen Sachen ist niemandt deß andern Schutzherr / Ein jeglicher stehet für sich selbst / wider den Teuffel / vnd mögen zum Sacrament gehen / wo ein jeglicher will.

Martinus Luther. Johannes Pommer.

Vber das 5. Cap. der Apostel Geschicht Außlegung D. N. Galli.

WEiter stehen auch da die Wort / daß sie alle in der Halle Salomonis waren einmütiglich / gehören hie die Aposteln vnd die andern Christen zusammen. Den Aposteln war verbotten zu predigen in dem Namen Christi / Aber da kommen sie offentlich in die Halle Salomonis / vnd dieses verbott traff die andern auch / aber sie lassen die Hohenpriester vnd Schrifftgelehrten vnnd die zu Jerusalem trawen / sie gehen für sich in die Kirchen / vnangesehen / daß sie in Gefahr sind / vnd müssen besorgen / jetzt fallen sie ein / vnd nehmen vns alle Gefangen / kommen aber nit allein / die in der Statt / sondern auch auff dem Lande / lauffen sie alle zu mit Hauffen / als wie in einer Walfarth / vnd bringen jhre Krancken frey offentlich mit vnd ohn allen schew.

Diß dienet für Prediger vnd Christen / daß sie predigen vnnd Predig hören / Sacrament nehmen / vnnd jhnen daß nicht verbieten lassen / noch die Sacrament verschweren / vnd das gehet auch die an / die vnter einer andern Herrschafft sein / die sollen jhn auch nicht verbieten lassen / an andere orth zu-

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[45/0045] Bedencken Lutheri etlichen vom Adel geben. Tom. 4. b. 314. WO aber Hertzog George jhnen wolt gebieten / daß sie den Pfarrherrn verjagen / vnd das Volck zu Alter gewonheit halten / da sollen sie nicht sich deß begeben / seiner solcher Tyranney Executores, vñ also theylhafftig seiner vntugend zu sein / vnd bald hernach: Würde aber solches durch Hertzog Georgen fürgenommen / daß er sie zwingen wolt zu exequiren solch Gebott / da müssen sie jhm schlecht gehorsam absagen / dann sie könnens mit GOTT nicht thun / wie sie daß auffs gelimpfflichst vnd demütigst wol zu thun wissen. Den Vnterthanen aber muß man sagen / daß ein jeglicher für sich glaube vnd thue / stehe oder fliehe / wie ers weyß zuverantworten / dann in solchen Sachen ist niemandt deß andern Schutzherr / Ein jeglicher stehet für sich selbst / wider den Teuffel / vnd mögen zum Sacrament gehen / wo ein jeglicher will. Martinus Luther. Johannes Pommer. Vber das 5. Cap. der Apostel Geschicht Außlegung D. N. Galli. WEiter stehen auch da die Wort / daß sie alle in der Halle Salomonis waren einmütiglich / gehören hie die Aposteln vnd die andern Christen zusammen. Den Aposteln war verbotten zu predigen in dem Namen Christi / Aber da kommen sie offentlich in die Halle Salomonis / vnd dieses verbott traff die andern auch / aber sie lassen die Hohenpriester vnd Schrifftgelehrten vnnd die zu Jerusalem trawen / sie gehen für sich in die Kirchen / vnangesehen / daß sie in Gefahr sind / vnd müssen besorgen / jetzt fallen sie ein / vnd nehmen vns alle Gefangen / kommen aber nit allein / die in der Statt / sondern auch auff dem Lande / lauffen sie alle zu mit Hauffen / als wie in einer Walfarth / vnd bringen jhre Krancken frey offentlich mit vnd ohn allen schew. Diß dienet für Prediger vnd Christen / daß sie predigen vnnd Predig hören / Sacrament nehmen / vnnd jhnen daß nicht verbieten lassen / noch die Sacrament verschweren / vnd das gehet auch die an / die vnter einer andern Herrschafft sein / die sollen jhn auch nicht verbieten lassen / an andere orth zu-

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/45>, abgerufen am 19.04.2024.