Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite
XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt.

OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden.

XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft.

DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein

XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt.

OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden.

XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft.

DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0024"/>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XI.</hi> Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt.</head><lb/>
        <p>OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch                      Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern                      in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige                      dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio                      inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei                      commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey                      gelassen werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XII.</hi> Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd                      nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft.</head><lb/>
        <p>DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden                      / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch                      den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0024] XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt. OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden. XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft. DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/24
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/24>, abgerufen am 19.04.2024.