Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

was sein Testamennt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben / vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen / zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden / den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wann sie ohne Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen.

XV. Von vormundschafft.

DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath er-

was sein Testamẽnt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben / vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen / zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden / den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wañ sie ohne Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen.

XV. Von vormundschafft.

DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0029"/>
was sein Testame&#x0303;nt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre                      / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben                      sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween                      Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd                      gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol                      in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan                      solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath                      hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben /                      vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch                      keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen /                      zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre                      legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder                      Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden /                      den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wan&#x0303; sie ohne                      Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XV.</hi> Von vormundschafft.</head><lb/>
        <p>DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen                      andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der                      vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die                      auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath                              er-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0029] was sein Testamẽnt vnd letzt er Wille sey / deutlich vnd benantltch offenbahre / auch bitte / solches actis zu inseriren, oder das ehrs in gegenwart Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen / oder in vnsers Schuldtheissen vnd Zween Raths Persohnen beysein / voreinem requirirtem Notario mit guetem bedacht / vnd gewisser erklerung seines gemüths offentlich von sich sage / auch darüber so wol in jennem als diesem fal ein publicum instrumentum zuuerfertigen bitte / vnd dan solch schrifftlich oder mündlich gemachtes Testament verschlossen bey den Rath hinterlege / Darüber dan / wo ferne er in seinem Leben dabey bestendig bleiben / vnd es nicht selbst wieder auffheben wirdet / steiff vnd veste gehalten / Jedoch keiner seiner Kinder vnd Eltern ausserhalb dero im Rechten benanten vrsachen / zuenterben / oder vorbeyzugehen befuegt / sondern jhnen zum weinigsten jhre legitimam, vnd die Eltern so wol Mutter als Vater / wen Ein / Zwey / Drey / oder Vier Kinder / den Dritten: Wen aber Fünff / Sechs oder mehr Kinder verhanden / den halben Theil dessen / was jhnen sonsten / wañ sie ohne Testament verstorben / gebührete / ver machen vnd verlassen sollen. XV. Von vormundschafft. DO der Vater seinen Kindern im Testament Vormündere benant / die sollen allen andern vorgezogen / In mangel aber deren die negste Blutfreunde so zu der vnmündigen Succession die negsten sein würden / darzu gebrauchet / vnd wen die auch nicht verhanden / als dan von vnserm Schuldtheissen Bürgermeistern vnd Rath er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/29
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/29>, abgerufen am 20.04.2024.