Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern / do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seiten allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen.

XVIII. Von seithalbenden Erben ohn Testament.

WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben

WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern / do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seitẽ allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen.

XVIII. Von seithalbenden Erben ohn Testament.

WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0033"/>
        <p>WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen                      Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern /                      do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester                      verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden                      / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter                      zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder                      Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter                      noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr                      nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seite&#x0303; allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch                      des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit                      den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XVIII.</hi> Von seithalbenden Erben ohn Testament.</head><lb/>
        <p>WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des                      verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen                      der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die                      verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im                      Leben
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0033] WAn keine Ehelich geborne Kinder verhanden / als dan sollen des vorstorbenen Vater vnd Mutter neben vnd mit des verstorbenen vollen Brüdern vnd Schwestern / do die im Leben / oder do sie nicht / sonder halbe Brüder vnd Schwester verhanden / als dan neben vnd mit denselben / wan die aber auch nicht vorhanden / als dan allein: vnd in mangel Vaters vnd Mutter / der Großvater vnd Großmutter zu gleichem theile erben / Jedoch do auff einer seiten der Großvater oder Großmutter allein: Auff derandern seiten aber beide Großvater vnd Großmutter noch im Leben / das gleichwol diese beiden auff der einen seiten zusamen mehr nicht / als der Großvater oder Großmutter / so auff der andern seitẽ allein ist / vnd also die helffte der Erbschafft bekommen / Auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester voller geburt / oder derselben Kinder mit den Großvätern vnd Großmüttern zu gleichem theile Erben sollen. XVIII. Von seithalbenden Erben ohn Testament. WAn keine ab: oder auffsteigende Erben verhanden / ist billig / das des verstorbenen volbürtige Brüdere vnd Schwester zu gleichem theile: Auch mit jhnen der vorhin abgestorbenen volbürtigen Brüder vnd Schwester Kinder / wen die verhanden / Jedoch diese mehr nicht / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/33
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/33>, abgerufen am 25.04.2024.