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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Da solches ja geschehen müste / so sollen sie gleichwol das frische nicht darunter legen.

15.

Sollen sie von dem wolgemesteten Rindtvieh allein / vnd nicht von dem vngemesteten die Nieren / also wet die sich erstrecken mit dem Talge ausreissen / bey Poen Zweyer Heinrichstedtischer Marck.

16.

Das Gekröse vnd ws zu deme gehörig sollen sie nicht nach Pfunden / sondern nach der Taxation stückweis verkeuffen.

Frembde Fleischawer mügen in den freyen Jahrmarckten / auch wol Fleisch auff frey feilen kauff anhero bringen. Es sol aber den Abend zuuor alhie geschlachtet / vnd von den geschwornen Gildemeistern der Fleischer beneben den Schatzmeistern besichtigt / vnd wie das andere auch eingesetzet vnd geschetzet werden.

Wir wollen vns aber vnd vnsern Erben außtrucklich vorbehalten haben / wenn die Fleischhawer alhie sich dieser Ordnung nicht gemeß verhalten / vnd hierunter der Gemeine alhie vngelegenheit entstehen würden / den frembden Schlechtern zuerlauben / das sie jede Woche Zwey mahl auff die Marcktage / gut vnd gesund Fleisch jtztberürter massen in die Heinrichstadt zu offenem kauff bringen mügen.

Wer sich vnterstehet die geschworne Schatzmeister oder Marckmeister ausserhalb / was erheischender nodturff nach sich vor vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath gebühret / heimblich oder offentlich zu schmehen vnd zu schelten / oder jhnen böses nach zureden / der sol alle mahl / so offt das geschicht / eine Heinrichstedtische Marck zur straffe geben / vnd jhme ein stilschweigendt bey einer hohern Poen eingebunden werden.

Einem Schlechter sol man für das Hausschlachten nicht mehr geben als:

Da solches ja geschehen müste / so sollen sie gleichwol das frische nicht darunter legen.

15.

Sollen sie von dem wolgemesteten Rindtvieh allein / vnd nicht von dem vngemesteten die Nieren / also wet die sich erstrecken mit dem Talge ausreissen / bey Poen Zweyer Heinrichstedtischer Marck.

16.

Das Gekröse vnd ws zu deme gehörig sollen sie nicht nach Pfunden / sondern nach der Taxation stückweis verkeuffen.

Frembde Fleischawer mügen in den freyen Jahrmarckten / auch wol Fleisch auff frey feilen kauff anhero bringen. Es sol aber den Abend zuuor alhie geschlachtet / vnd von den geschwornen Gildemeistern der Fleischer beneben den Schatzmeistern besichtigt / vnd wie das andere auch eingesetzet vnd geschetzet werden.

Wir wollen vns aber vnd vnsern Erben außtrucklich vorbehalten haben / wenn die Fleischhawer alhie sich dieser Ordnung nicht gemeß verhalten / vnd hierunter der Gemeine alhie vngelegenheit entstehen würden / den frembden Schlechtern zuerlauben / das sie jede Woche Zwey mahl auff die Marcktage / gut vnd gesund Fleisch jtztberürter massen in die Heinrichstadt zu offenem kauff bringen mügen.

Wer sich vnterstehet die geschworne Schatzmeister oder Marckmeister ausserhalb / was erheischender nodturff nach sich vor vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath gebühret / heimblich oder offentlich zu schmehen vnd zu schelten / oder jhnen böses nach zureden / der sol alle mahl / so offt das geschicht / eine Heinrichstedtische Marck zur straffe gebẽ / vnd jhme ein stilschweigendt bey einer hohern Poen eingebunden werden.

Einem Schlechter sol man für das Hausschlachten nicht mehr geben als:

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[0052] Da solches ja geschehen müste / so sollen sie gleichwol das frische nicht darunter legen. 15. Sollen sie von dem wolgemesteten Rindtvieh allein / vnd nicht von dem vngemesteten die Nieren / also wet die sich erstrecken mit dem Talge ausreissen / bey Poen Zweyer Heinrichstedtischer Marck. 16. Das Gekröse vnd ws zu deme gehörig sollen sie nicht nach Pfunden / sondern nach der Taxation stückweis verkeuffen. Frembde Fleischawer mügen in den freyen Jahrmarckten / auch wol Fleisch auff frey feilen kauff anhero bringen. Es sol aber den Abend zuuor alhie geschlachtet / vnd von den geschwornen Gildemeistern der Fleischer beneben den Schatzmeistern besichtigt / vnd wie das andere auch eingesetzet vnd geschetzet werden. Wir wollen vns aber vnd vnsern Erben außtrucklich vorbehalten haben / wenn die Fleischhawer alhie sich dieser Ordnung nicht gemeß verhalten / vnd hierunter der Gemeine alhie vngelegenheit entstehen würden / den frembden Schlechtern zuerlauben / das sie jede Woche Zwey mahl auff die Marcktage / gut vnd gesund Fleisch jtztberürter massen in die Heinrichstadt zu offenem kauff bringen mügen. Wer sich vnterstehet die geschworne Schatzmeister oder Marckmeister ausserhalb / was erheischender nodturff nach sich vor vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath gebühret / heimblich oder offentlich zu schmehen vnd zu schelten / oder jhnen böses nach zureden / der sol alle mahl / so offt das geschicht / eine Heinrichstedtische Marck zur straffe gebẽ / vnd jhme ein stilschweigendt bey einer hohern Poen eingebunden werden. Einem Schlechter sol man für das Hausschlachten nicht mehr geben als:

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/52>, abgerufen am 19.04.2024.