Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen.

XXXIII. Von den Hoken.

ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehen / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.

vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen.

XXXIII. Von den Hoken.

ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0063"/>
vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in                      erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig                      verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst                      oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit                      zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie                      dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd                      zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd                      vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon                      Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren                      habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein                  sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXXIII.</hi> Von den Hoken.</head><lb/>
        <p>ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die                      Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben                      werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken                      nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehe&#x0303; / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben                      setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der                      Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag /                      welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer                      dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0063] vnnd wan vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath in erfahrung bringen / oder es geklagt wirdet / das die Gildemeistere vnrichtig verfahren / vnd einen jhrer Gildegenossen alzuhart beschweren / vnd aus abgunst oder sonst zusetzen wolten / sol gemelter Rath ein einsehen zuthun / vnd mit zuthun vnsers Schuldtheissen nach Pillikeit darin zusprechen macht haben / wie dann die Schmiede / so wol als andere Gilden / so jhre Morgensprache vnd zusamenkunfft / gefelle vnd straffe / vnd wir oder vnser Herr Vater vns vnd vnsern Erben daran den Dritten Pfenning nicht vorbehalten haben / davon Bürgermeister vnd Rath den Dritten Pfenning / doch in den fellen / da es jhren habenden Fürstlichen Gildebrieffen nicht zu wieder zugeben schüldig sein sollen. XXXIII. Von den Hoken. ES had viel Hochermelter vnser lieber HErr Vater eine Ordnung gemacht / wie die Victualien an Butter / Kese / Hering / etc. Nach steigen vnd fallen gegeben werden können / dieselben wollen wir in würden halten vnd haben / das alle Hoken nach derselben sich richten / darauff die geschworne Schatzmeister mit sehẽ / sich des Einkauffs erkundigen / vnd die Wahren nach derselben setzen vnd richten / Auch nach gelegenheit der zeit vnd steigen vnd fallen der Wahren vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath ein offentlichen Anschlag / welchen wir jhnen hierzu am Rahthause vergönnen / thun sollen / würde aber einer dawieder handlen / der sol nach befindung gestraffet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/63
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/63>, abgerufen am 19.04.2024.