Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

sich bringen / vns nicht allein bequemen vnd vnnachleßig gehorsamen vnd wircklich nachsetzen / Auch darin begriffenen Gnade vnd Wolthat respective gewertig sein wollen / Sondern wir sagen auch S. F. G. wegen vnser vnd aller vnser Nachkommen darfür ewigen vnderthenigen Lob vnd Danck / Wollen vns auch vnd alle vnsere Nachkommen zu alle dem / darzu wir hierinne verbunden / Auch zu aller Vndertheniger Danckbarkeit / vns hiemit wissentlich vnd wolbedachtsam in der besten Form Rechtens vorpflichtet haben / Getrewlich vnd vngefehrlich / Wie wir dann S. F. G. des zu Vrkundt / auch stetter vnd vesterhaltung diesen Reuers Brieff mit gemeiner Stadt Secret besiegelt / vnd vnserm Handzeichen befestigt / herausser gegeben. Geschehen in der Heinrichstadt / im Jahr vnd Tage wie oben gemelt.

Punct / worauff die jennigen / so vmb Bürger Recht in der Heinrichstadt ansuchen / Erstlich gefraget werden sollen.
1.

Ob einer auch in anderer Herschafften Ayde vnd verpflichtung ist.

2.

Ob einer eines Herrn oder Junckern Leibeigen sey.

3.

Ob einer auch mit andern / es sey gleich hohe oder gemeine Personen / heimbliche oder offentliche Feindschafft habe.

4.

Ob einer auch / da er erzogen sey / oder bis auff diese zeit sich erhalten habe / müge mit freyem Gemüth wider kommen.

5.

Ob einer auch könte daher er geboren / oder sonsten erzogen ist / ein guet Zeugnis kriegen vnd bekommen.

So auff diese vorgeschriebene Punct nicht gute richtige Antwort geschicht / sol er zu rücke gewiesen werden.

sich bringen / vns nicht allein bequemen vnd vnnachleßig gehorsamen vnd wircklich nachsetzen / Auch darin begriffenen Gnade vnd Wolthat respectivè gewertig sein wollen / Sondern wir sagen auch S. F. G. wegen vnser vnd aller vnser Nachkommen darfür ewigen vnderthenigen Lob vnd Danck / Wollen vns auch vnd alle vnsere Nachkommen zu alle dem / darzu wir hierinne verbunden / Auch zu aller Vndertheniger Danckbarkeit / vns hiemit wissentlich vnd wolbedachtsam in der besten Form Rechtens vorpflichtet haben / Getrewlich vnd vngefehrlich / Wie wir dann S. F. G. des zu Vrkundt / auch stetter vnd vesterhaltung diesen Reuers Brieff mit gemeiner Stadt Secret besiegelt / vnd vnserm Handzeichen befestigt / herausser gegeben. Geschehen in der Heinrichstadt / im Jahr vnd Tage wie oben gemelt.

Punct / worauff die jennigen / so vmb Bürger Recht in der Heinrichstadt ansuchen / Erstlich gefraget werden sollen.
1.

Ob einer auch in anderer Herschafften Ayde vnd verpflichtung ist.

2.

Ob einer eines Herrn oder Junckern Leibeigen sey.

3.

Ob einer auch mit andern / es sey gleich hohe oder gemeine Personen / heimbliche oder offentliche Feindschafft habe.

4.

Ob einer auch / da er erzogen sey / oder bis auff diese zeit sich erhalten habe / müge mit freyem Gemüth wider kommen.

5.

Ob einer auch könte daher er geboren / oder sonsten erzogen ist / ein guet Zeugnis kriegen vnd bekommen.

So auff diese vorgeschriebene Punct nicht gute richtige Antwort geschicht / sol er zu rücke gewiesen werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0082"/>
sich bringen / vns                      nicht allein bequemen vnd vnnachleßig gehorsamen vnd wircklich nachsetzen / Auch                      darin begriffenen Gnade vnd Wolthat respectivè gewertig sein wollen / Sondern                      wir sagen auch S. F. G. wegen vnser vnd aller vnser Nachkommen darfür ewigen                      vnderthenigen Lob vnd Danck / Wollen vns auch vnd alle vnsere Nachkommen zu alle                      dem / darzu wir hierinne verbunden / Auch zu aller Vndertheniger Danckbarkeit /                      vns hiemit wissentlich vnd wolbedachtsam in der besten Form Rechtens                      vorpflichtet haben / Getrewlich vnd vngefehrlich / Wie wir dann S. F. G. des zu                      Vrkundt / auch stetter vnd vesterhaltung diesen Reuers Brieff mit gemeiner Stadt                      Secret besiegelt / vnd vnserm Handzeichen befestigt / herausser gegeben.                      Geschehen in der Heinrichstadt / im Jahr vnd Tage wie oben gemelt.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Punct / worauff die jennigen / so vmb Bürger Recht in der Heinrichstadt                      ansuchen / Erstlich gefraget werden sollen.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>1.</head><lb/>
        <p>Ob einer auch in anderer Herschafften Ayde vnd verpflichtung ist.</p>
      </div>
      <div>
        <head>2.</head><lb/>
        <p>Ob einer eines Herrn oder Junckern Leibeigen sey.</p>
      </div>
      <div>
        <head>3.</head><lb/>
        <p>Ob einer auch mit andern / es sey gleich hohe oder gemeine Personen / heimbliche                      oder offentliche Feindschafft habe.</p>
      </div>
      <div>
        <head>4.</head><lb/>
        <p>Ob einer auch / da er erzogen sey / oder bis auff diese zeit sich erhalten habe /                      müge mit freyem Gemüth wider kommen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>5.</head><lb/>
        <p>Ob einer auch könte daher er geboren / oder sonsten erzogen ist / ein guet                      Zeugnis kriegen vnd bekommen.</p>
        <p>So auff diese vorgeschriebene Punct nicht gute richtige Antwort geschicht / sol                      er zu rücke gewiesen werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0082] sich bringen / vns nicht allein bequemen vnd vnnachleßig gehorsamen vnd wircklich nachsetzen / Auch darin begriffenen Gnade vnd Wolthat respectivè gewertig sein wollen / Sondern wir sagen auch S. F. G. wegen vnser vnd aller vnser Nachkommen darfür ewigen vnderthenigen Lob vnd Danck / Wollen vns auch vnd alle vnsere Nachkommen zu alle dem / darzu wir hierinne verbunden / Auch zu aller Vndertheniger Danckbarkeit / vns hiemit wissentlich vnd wolbedachtsam in der besten Form Rechtens vorpflichtet haben / Getrewlich vnd vngefehrlich / Wie wir dann S. F. G. des zu Vrkundt / auch stetter vnd vesterhaltung diesen Reuers Brieff mit gemeiner Stadt Secret besiegelt / vnd vnserm Handzeichen befestigt / herausser gegeben. Geschehen in der Heinrichstadt / im Jahr vnd Tage wie oben gemelt. Punct / worauff die jennigen / so vmb Bürger Recht in der Heinrichstadt ansuchen / Erstlich gefraget werden sollen. 1. Ob einer auch in anderer Herschafften Ayde vnd verpflichtung ist. 2. Ob einer eines Herrn oder Junckern Leibeigen sey. 3. Ob einer auch mit andern / es sey gleich hohe oder gemeine Personen / heimbliche oder offentliche Feindschafft habe. 4. Ob einer auch / da er erzogen sey / oder bis auff diese zeit sich erhalten habe / müge mit freyem Gemüth wider kommen. 5. Ob einer auch könte daher er geboren / oder sonsten erzogen ist / ein guet Zeugnis kriegen vnd bekommen. So auff diese vorgeschriebene Punct nicht gute richtige Antwort geschicht / sol er zu rücke gewiesen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/82
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/82>, abgerufen am 19.04.2024.