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Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XXXVI, 19. Woche, Erfurt (Thüringen), 4. Mai 1744.

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England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und
Holländische Landsleute Mare liberum. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und
Spanier Mare clausum, benebst dem bekandten Titul: De Justitia & Jure;
welche Passage der gelehrte Herr Professor nach seiner wohlbekandten Geschick-
lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) Ex Jure feudali hat er sich vorgenom-
men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches Feudum sey, folglich
komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges competirendes
Jus, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch
entschlossen, in gratiam des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger
das Jus Criminale zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie-
nen. Jm Disputatorio ist er allemahl fertig wider die Exceptione Gallicas
seine Argumenta in contrarium beyzubringen.

Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach-
sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten Professorin ist, wer-
den ihre Lectiones publicas über das abgeschmackte höchst schädliche SCtum
Vellejanum
, nebst dem Lege Salica, mit politischen Axiomatibus und Lehren
anstellen, und die demselben anklebende Antiquitäten und wiederrechtlichen
Folgen zu Tage legen. Sie continuiren ferner das bereits von verschiedener
Zeit her angefangene Collegium Juris gentium, und werden sich vornemlich
bey denen Principiis: Vigilantibus dantur Jura, und quod tibi non vis fieri,
alteri ne feceris
, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren
Zuhörern erklären.

Preussen wird ex theoria & praxi Pandectarum über den Tit. V. Libr. XIX. de
Praescriptis verbis & in factum actionibus
seine Vorlesungen, nebst allen da-
hin gehörigen Exceptionibus halten, und nachhero seine Disputationes in arena
Disputatoria
dahin einrichten.

Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und
zeigen, daß ein Pactum confraternitatis weit mehr gelte als utilitas publica
und salus propria. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht recipirte
Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich Universitaets wegen bemühen, die-
ses Collegium entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art
einzuleiten.

Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Justinianum har-
monicum
lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen,
Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren Concordanz
zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich-
keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls disputando hierüber
exerciren. Ausser diesen continuiren sie wie allemahl das Jus Commer-
ciorum
, mit allen dem was Juristischer massen dahin einschlagen kan.

Genua, wird öffentlich das Campial- Recht lehren, und solches nach der allerneue-
sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen Exempeln erläu-
tern, aus dem Jure Civili aber wird es theils seine Zuhörer de emtione spei,
theils über den Tit. III. Libr. XX. ff. quae res pignori vel hypothecae da-
tae obligari non possint, inform
iren. Allenfalls auch hierüber contra Regem

England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und
Holländische Landsleute Mare liberum. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und
Spanier Mare clauſum, benebst dem bekandten Titul: De Juſtitia & Jure;
welche Paſſage der gelehrte Herr Profeſſor nach seiner wohlbekandten Geschick-
lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) Ex Jure feudali hat er sich vorgenom-
men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches Feudum sey, folglich
komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges competirendes
Jus, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch
entschlossen, in gratiam des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger
das Jus Criminale zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie-
nen. Jm Diſputatorio ist er allemahl fertig wider die Exceptione Gallicas
seine Argumenta in contrarium beyzubringen.

Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach-
sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten Profeſſorin ist, wer-
den ihre Lectiones publicas über das abgeschmackte höchst schädliche SCtum
Vellejanum
, nebst dem Lege Salica, mit politischen Axiomatibus und Lehren
anstellen, und die demselben anklebende Antiquitäten und wiederrechtlichen
Folgen zu Tage legen. Sie continuiren ferner das bereits von verschiedener
Zeit her angefangene Collegium Juris gentium, und werden sich vornemlich
bey denen Principiis: Vigilantibus dantur Jura, und quod tibi non vis fieri,
alteri ne feceris
, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren
Zuhörern erklären.

Preussen wird ex theoria & praxi Pandectarum über den Tit. V. Libr. XIX. de
Præſcriptis verbis & in factum actionibus
seine Vorlesungen, nebst allen da-
hin gehörigen Exceptionibus halten, und nachhero seine Diſputationes in arena
Diſputatoria
dahin einrichten.

Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und
zeigen, daß ein Pactum confraternitatis weit mehr gelte als utilitas publica
und ſalus propria. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht recipirte
Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich Univerſitæts wegen bemühen, die-
ses Collegium entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art
einzuleiten.

Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Juſtinianum har-
monicum
lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen,
Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren Concordanz
zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich-
keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls diſputando hierüber
exerciren. Ausser diesen continuiren sie wie allemahl das Jus Commer-
ciorum
, mit allen dem was Juriſtischer massen dahin einschlagen kan.

Genua, wird öffentlich das Campial- Recht lehren, und solches nach der allerneue-
sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen Exempeln erläu-
tern, aus dem Jure Civili aber wird es theils seine Zuhörer de emtione ſpei,
theils über den Tit. III. Libr. XX. ff. quæ res pignori vel hypothecæ da-
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iren. Allenfalls auch hierüber contra Regem

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[282/0002] England wird gleichfalls lauter publica lesen; als: 1 ) Vor die Englische und Holländische Landsleute Mare liberum. 2 ) Hingegen vor die Frantzosen und Spanier Mare clauſum, benebst dem bekandten Titul: De Juſtitia & Jure; welche Paſſage der gelehrte Herr Profeſſor nach seiner wohlbekandten Geschick- lichkeit sehr wohl ausführen wird. 3 ) Ex Jure feudali hat er sich vorgenom- men, darzuthun, daß Groß Brittannien kein Frantzösisches Feudum sey, folglich komme es abgeschmackt heraus, wenn man sich hierinne einiges competirendes Jus, oder gar dessen berechtigte Vollstreckung einbildete. Endlich ist er auch entschlossen, in gratiam des jungen Prätendenten, vor ihn und seine Anhänger das Jus Criminale zu lesen, ohne sich dabey grosser Weitläufftigkeiten zu bedie- nen. Jm Diſputatorio ist er allemahl fertig wider die Exceptione Gallicas seine Argumenta in contrarium beyzubringen. Königin von Ungarn, welcher man zu ihren und ihres Geschlechts Ruhm nach- sagen muß, daß sie eine der berühmtesten und gelehrtesten Profeſſorin ist, wer- den ihre Lectiones publicas über das abgeschmackte höchst schädliche SCtum Vellejanum, nebst dem Lege Salica, mit politischen Axiomatibus und Lehren anstellen, und die demselben anklebende Antiquitäten und wiederrechtlichen Folgen zu Tage legen. Sie continuiren ferner das bereits von verschiedener Zeit her angefangene Collegium Juris gentium, und werden sich vornemlich bey denen Principiis: Vigilantibus dantur Jura, und quod tibi non vis fieri, alteri ne feceris, ungemein hören lassen, und alles mit den grösten Fleiß ihren Zuhörern erklären. Preussen wird ex theoria & praxi Pandectarum über den Tit. V. Libr. XIX. de Præſcriptis verbis & in factum actionibus seine Vorlesungen, nebst allen da- hin gehörigen Exceptionibus halten, und nachhero seine Diſputationes in arena Diſputatoria dahin einrichten. Beyde Sicilien wird aus dem Jure publico eine besondere Lehre vortragen und zeigen, daß ein Pactum confraternitatis weit mehr gelte als utilitas publica und ſalus propria. Weil dieses aber vor eine neue und noch nicht recipirte Wahrheit gehalten wird, so dörfte man sich Univerſitæts wegen bemühen, die- ses Collegium entweder gar zu unterdrücken, oder doch auf eine andere Art einzuleiten. Die vereinigten Niederlande. Wollen publice über Gieseberts Juſtinianum har- monicum lesen, und darinne die wohlgegründeten Rechte der Holländischen, Englischen und Oesterreichischen Lands-Mannfchaften, und deren Concordanz zum völligen Vergnügen ihrer Zuhörer, und mit wohlbegreifflicher Deutlich- keit aller Welt vor Augen legen; sich auch allenfalls diſputando hierüber exerciren. Ausser diesen continuiren sie wie allemahl das Jus Commer- ciorum , mit allen dem was Juriſtischer massen dahin einschlagen kan. Genua, wird öffentlich das Campial- Recht lehren, und solches nach der allerneue- sten Art mit Corsicanischen und von Final hergenommenen Exempeln erläu- tern, aus dem Jure Civili aber wird es theils seine Zuhörer de emtione ſpei, theils über den Tit. III. Libr. XX. ff. quæ res pignori vel hypothecæ da- tæ obligari non poſſint, inform iren. Allenfalls auch hierüber contra Regem

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Zitationshilfe: Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XXXVI, 19. Woche, Erfurt (Thüringen), 4. Mai 1744, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_weltgeschichte0236_1744/2>, abgerufen am 20.04.2024.