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Jean Paul: Flegeljahre. Bd. 1. Tübingen, 1804.

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Testament gerichtlich anzufechten oder zu rumpie¬
ren suchen, während des Prozesses keinen Heller
Zinsen erhalten, als welche den andern oder --
streiten sie alle -- dem Universalerben zufliessen.

17te und lezte Klausel.

Ein jeder Wille darf toll und halb und we¬
der gehauen noch gestochen seyn, nur aber der
lezte nicht, sondern dieser muß, um sich zum
zweiten-dritten-viertenmal zu ründen, also
konzentrisch, wie überall bei den Juristen,
Clausula salutaris, zur donatio mortis caussa
und zur reservatio ambulatoriae voluntatis grei¬
fen. So will ich denn hiemit darzu gegriffen haben,
mit kurzen und vorigen Worten. -- Weiter brauch'
ich mich der Welt nicht aufzuthun, vor der mich
die nahe Stunde bald zusperren wird. -- Son¬
stiger Fr. Richter, jetziger Van der Kabel.


So weit das Testament. Alle Formalien
des Unterzeichnens und Untersiegelns etc. etc. fan¬
den die 7 Erben richtig beobachtet.


Teſtament gerichtlich anzufechten oder zu rumpie¬
ren ſuchen, waͤhrend des Prozeſſes keinen Heller
Zinſen erhalten, als welche den andern oder —
ſtreiten ſie alle — dem Univerſalerben zuflieſſen.

17te und lezte Klauſel.

Ein jeder Wille darf toll und halb und we¬
der gehauen noch geſtochen ſeyn, nur aber der
lezte nicht, ſondern dieſer muß, um ſich zum
zweiten-dritten-viertenmal zu ruͤnden, alſo
konzentriſch, wie uͤberall bei den Juriſten,
Clausula salutaris, zur donatio mortis caussa
und zur reservatio ambulatoriæ voluntatis grei¬
fen. So will ich denn hiemit darzu gegriffen haben,
mit kurzen und vorigen Worten. — Weiter brauch'
ich mich der Welt nicht aufzuthun, vor der mich
die nahe Stunde bald zuſperren wird. — Son¬
ſtiger Fr. Richter, jetziger Van der Kabel.


So weit das Teſtament. Alle Formalien
des Unterzeichnens und Unterſiegelns ꝛc. ꝛc. fan¬
den die 7 Erben richtig beobachtet.


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[23/0033] Teſtament gerichtlich anzufechten oder zu rumpie¬ ren ſuchen, waͤhrend des Prozeſſes keinen Heller Zinſen erhalten, als welche den andern oder — ſtreiten ſie alle — dem Univerſalerben zuflieſſen. 17te und lezte Klauſel. Ein jeder Wille darf toll und halb und we¬ der gehauen noch geſtochen ſeyn, nur aber der lezte nicht, ſondern dieſer muß, um ſich zum zweiten-dritten-viertenmal zu ruͤnden, alſo konzentriſch, wie uͤberall bei den Juriſten, Clausula salutaris, zur donatio mortis caussa und zur reservatio ambulatoriæ voluntatis grei¬ fen. So will ich denn hiemit darzu gegriffen haben, mit kurzen und vorigen Worten. — Weiter brauch' ich mich der Welt nicht aufzuthun, vor der mich die nahe Stunde bald zuſperren wird. — Son¬ ſtiger Fr. Richter, jetziger Van der Kabel. So weit das Teſtament. Alle Formalien des Unterzeichnens und Unterſiegelns ꝛc. ꝛc. fan¬ den die 7 Erben richtig beobachtet.

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Zitationshilfe: Jean Paul: Flegeljahre. Bd. 1. Tübingen, 1804, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/paul_flegeljahre01_1804/33>, abgerufen am 29.03.2024.