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Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.

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Beicht-Vfennig.
Nachmahls vertraueten sie dieselbe denen erwehlten sieben
Männern an. Sie erinnerten aber anbey die Gläubigen
fleißig/ sie möchten die Armen wohl bedencken. Sie sol-
ten sich derselben Nothdurfft zu Hertzen gehen lassen. Daß
aber solches als ein Befehl geschehen/ und Gesetze von ih-
nen hierinnen vorgeschrieben worden/ wird niemand aus-
fündig machen können. Die Heil. Schrifft zeiget das
Gegentheil selbst zur Gnüge an c).

§. IV.

Jnsonderheit aber findet sich/ daß die Apostel/Wenn die
Opfferun-
gen gesche-
hen, oder die
Gaben gelie-
fert worden.

da sie von denen Gläubigen verlanget/ der Armen wahr zu-
nehmen/ sie ihnen gerathen/ den ersten Sabbath nach ihrem
Belieben etwas vor die Bedürfftige zusammen zu legen a).

Der
c) Die Gemeinde zu Jerusalem hatte diese Gemeinschafft der Gü-Wie auch aus
andern Schrift-
Stellen.

ther unter sich eingeführet. Solche aber wurde andern keines-
weges befohlen. Die Apostel erinnerten zwar die Gläubigen,
derer Armen bestens eingedenck zu seyn. Gedencket der Ge-
bundenen als die mit Gebundene, und derer, die Trübsal
leiden, als die ihr auch noch im Leibe lebet.
Hebr. XIII. 3.
Besiehe Eph. IV. 28. Phil. IV. 15. seq. Galat. II. 10. 1. Petr. IV 9.
10.
Alles sind nur Uberredungen und keine Befehle. Alles zeu-
get von dem guten Willen ohne dem geringsten Zwang.
a) Rom. XII, 13. befiehlet er unter andern Liebes-Pflichten auch dieVornehmlich
am ersten Sab-
bath.

Versorgung der Armen bestens an. Daß aber am Sabbath
die Gaben zusammen geleget worden, erhellet aus 1. Cor. XVI. 2.
Auf einen jeglichen Sabbather lege bey sich selbst ein jeg-
licher unter euch, und sammle, was ihm gut düncket, auf
daß nicht, wenn ich komme, denn allererst die Steure zu
sammlen sey.
Er lobet hierinn der Corinthier Willfährigkeit,
2. Cor. IX, 1. 2. Denn von solcher Steuer, die den Heiligen ge-
schiehet, ist mir nicht noth, euch zu schreiben. Denn ich weiß
euren guten Willen, davon ich rühme bey denen aus Ma-
cedonia,
(und sage) Achaja ist vor dem Jahre bereit gewe-
sen, und euer Exempel hat viel gereitzet.

b) Daß
(Recht der Beicht-Stühle.) h h

Beicht-Vfennig.
Nachmahls vertraueten ſie dieſelbe denen erwehlten ſieben
Maͤnnern an. Sie erinnerten aber anbey die Glaͤubigen
fleißig/ ſie moͤchten die Armen wohl bedencken. Sie ſol-
ten ſich derſelben Nothdurfft zu Hertzen gehen laſſen. Daß
aber ſolches als ein Befehl geſchehen/ und Geſetze von ih-
nen hierinnen vorgeſchrieben worden/ wird niemand aus-
fuͤndig machen koͤnnen. Die Heil. Schrifft zeiget das
Gegentheil ſelbſt zur Gnuͤge an c).

§. IV.

Jnſonderheit aber findet ſich/ daß die Apoſtel/Wenn die
Opfferun-
gen geſche-
hen, oder die
Gabẽ gelie-
fert worden.

da ſie von denen Glaͤubigen verlanget/ der Armen wahr zu-
nehmen/ ſie ihnen gerathen/ den erſten Sabbath nach ihrem
Belieben etwas vor die Beduͤrfftige zuſammen zu legen a).

Der
c) Die Gemeinde zu Jeruſalem hatte dieſe Gemeinſchafft der Guͤ-Wie auch aus
andern Schrift-
Stellen.

ther unter ſich eingefuͤhret. Solche aber wurde andern keines-
weges befohlen. Die Apoſtel erinnerten zwar die Glaͤubigen,
derer Armen beſtens eingedenck zu ſeyn. Gedencket der Ge-
bundenen als die mit Gebundene, und derer, die Truͤbſal
leiden, als die ihr auch noch im Leibe lebet.
Hebr. XIII. 3.
Beſiehe Eph. IV. 28. Phil. IV. 15. ſeq. Galat. II. 10. 1. Petr. IV 9.
10.
Alles ſind nur Uberredungen und keine Befehle. Alles zeu-
get von dem guten Willen ohne dem geringſten Zwang.
a) Rom. XII, 13. befiehlet er unter andern Liebes-Pflichten auch dieVornehmlich
am erſten Sab-
bath.

Verſorgung der Armen beſtens an. Daß aber am Sabbath
die Gaben zuſammen geleget worden, erhellet aus 1. Cor. XVI. 2.
Auf einen jeglichen Sabbather lege bey ſich ſelbſt ein jeg-
licher unter euch, und ſammle, was ihm gut duͤncket, auf
daß nicht, wenn ich komme, denn allererſt die Steure zu
ſammlen ſey.
Er lobet hierinn der Corinthier Willfaͤhrigkeit,
2. Cor. IX, 1. 2. Denn von ſolcher Steuer, die den Heiligen ge-
ſchiehet, iſt mir nicht noth, euch zu ſchreiben. Denn ich weiß
euren guten Willen, davon ich ruͤhme bey denen aus Ma-
cedonia,
(und ſage) Achaja iſt vor dem Jahre bereit gewe-
ſen, und euer Exempel hat viel gereitzet.

b) Daß
(Recht der Beicht-Stuͤhle.) h h
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[241/0260] Beicht-Vfennig. Nachmahls vertraueten ſie dieſelbe denen erwehlten ſieben Maͤnnern an. Sie erinnerten aber anbey die Glaͤubigen fleißig/ ſie moͤchten die Armen wohl bedencken. Sie ſol- ten ſich derſelben Nothdurfft zu Hertzen gehen laſſen. Daß aber ſolches als ein Befehl geſchehen/ und Geſetze von ih- nen hierinnen vorgeſchrieben worden/ wird niemand aus- fuͤndig machen koͤnnen. Die Heil. Schrifft zeiget das Gegentheil ſelbſt zur Gnuͤge an c). §. IV. Jnſonderheit aber findet ſich/ daß die Apoſtel/ da ſie von denen Glaͤubigen verlanget/ der Armen wahr zu- nehmen/ ſie ihnen gerathen/ den erſten Sabbath nach ihrem Belieben etwas vor die Beduͤrfftige zuſammen zu legen a). Der Wenn die Opfferun- gen geſche- hen, oder die Gabẽ gelie- fert worden. c) Die Gemeinde zu Jeruſalem hatte dieſe Gemeinſchafft der Guͤ- ther unter ſich eingefuͤhret. Solche aber wurde andern keines- weges befohlen. Die Apoſtel erinnerten zwar die Glaͤubigen, derer Armen beſtens eingedenck zu ſeyn. Gedencket der Ge- bundenen als die mit Gebundene, und derer, die Truͤbſal leiden, als die ihr auch noch im Leibe lebet. Hebr. XIII. 3. Beſiehe Eph. IV. 28. Phil. IV. 15. ſeq. Galat. II. 10. 1. Petr. IV 9. 10. Alles ſind nur Uberredungen und keine Befehle. Alles zeu- get von dem guten Willen ohne dem geringſten Zwang. a) Rom. XII, 13. befiehlet er unter andern Liebes-Pflichten auch die Verſorgung der Armen beſtens an. Daß aber am Sabbath die Gaben zuſammen geleget worden, erhellet aus 1. Cor. XVI. 2. Auf einen jeglichen Sabbather lege bey ſich ſelbſt ein jeg- licher unter euch, und ſammle, was ihm gut duͤncket, auf daß nicht, wenn ich komme, denn allererſt die Steure zu ſammlen ſey. Er lobet hierinn der Corinthier Willfaͤhrigkeit, 2. Cor. IX, 1. 2. Denn von ſolcher Steuer, die den Heiligen ge- ſchiehet, iſt mir nicht noth, euch zu ſchreiben. Denn ich weiß euren guten Willen, davon ich ruͤhme bey denen aus Ma- cedonia, (und ſage) Achaja iſt vor dem Jahre bereit gewe- ſen, und euer Exempel hat viel gereitzet. b) Daß (Recht der Beicht-Stuͤhle.) h h

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Zitationshilfe: Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pertsch_recht_1721/260>, abgerufen am 28.03.2024.