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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
mitten in Teutschland, wo schon lange die Kirchen-
verfassung ihre Einrichtung hatte, und diese neue
Dioeces erst anderen Bischöfen entzogen werden
mußte. Ueberdies bekam aber dieses neue Bis-
thum solche Vorzüge und Befreyungen, daß es
als ein dem päbstlichen Stuhle unmittelbar unter-
gebenes Bisthum von aller erzbischöflichen Gewalt
befreyet, und allen bisherigen Teutschen Bisthü-
mern im Range vorgesetzt wurde, wie es bis auf
den heutigen Tag auf unserem Reichstage seinen
Platz unmittelbar nach den Erzbischöfen behauptet.
Noch seltsamer ist es, daß dieses Bisthum eben
die Churfürsten, welche sich eine Ehre daraus ma-
chen, bey der Kaiserkrönung die vier Erzämter
des Reichs auszuüben, auch zu seinen Erbhof-
ämtern hat; wiewohl damit wieder adeliche Fa-
milien von ihnen belehnt sind.




V.

II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
mitten in Teutſchland, wo ſchon lange die Kirchen-
verfaſſung ihre Einrichtung hatte, und dieſe neue
Dioeces erſt anderen Biſchoͤfen entzogen werden
mußte. Ueberdies bekam aber dieſes neue Bis-
thum ſolche Vorzuͤge und Befreyungen, daß es
als ein dem paͤbſtlichen Stuhle unmittelbar unter-
gebenes Biſthum von aller erzbiſchoͤflichen Gewalt
befreyet, und allen bisherigen Teutſchen Biſthuͤ-
mern im Range vorgeſetzt wurde, wie es bis auf
den heutigen Tag auf unſerem Reichstage ſeinen
Platz unmittelbar nach den Erzbiſchoͤfen behauptet.
Noch ſeltſamer iſt es, daß dieſes Biſthum eben
die Churfuͤrſten, welche ſich eine Ehre daraus ma-
chen, bey der Kaiſerkroͤnung die vier Erzaͤmter
des Reichs auszuuͤben, auch zu ſeinen Erbhof-
aͤmtern hat; wiewohl damit wieder adeliche Fa-
milien von ihnen belehnt ſind.




V.
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[132/0166] II. Mittlere Zeiten a) 888-1235. mitten in Teutſchland, wo ſchon lange die Kirchen- verfaſſung ihre Einrichtung hatte, und dieſe neue Dioeces erſt anderen Biſchoͤfen entzogen werden mußte. Ueberdies bekam aber dieſes neue Bis- thum ſolche Vorzuͤge und Befreyungen, daß es als ein dem paͤbſtlichen Stuhle unmittelbar unter- gebenes Biſthum von aller erzbiſchoͤflichen Gewalt befreyet, und allen bisherigen Teutſchen Biſthuͤ- mern im Range vorgeſetzt wurde, wie es bis auf den heutigen Tag auf unſerem Reichstage ſeinen Platz unmittelbar nach den Erzbiſchoͤfen behauptet. Noch ſeltſamer iſt es, daß dieſes Biſthum eben die Churfuͤrſten, welche ſich eine Ehre daraus ma- chen, bey der Kaiſerkroͤnung die vier Erzaͤmter des Reichs auszuuͤben, auch zu ſeinen Erbhof- aͤmtern hat; wiewohl damit wieder adeliche Fa- milien von ihnen belehnt ſind. V.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/166>, abgerufen am 29.03.2024.