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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.


VII.
Friedenshandlungen, den Reichshofrath betref-
fend.


I. Des Reichshofraths Concurrenz mit dem Cammer-
gerichte wurde für bekannt angenommen, und nur den
Vorwürfen entgegengearbeitet. -- II. Zur Proceßordnung
sollte die Cammergerichtsordnung dienen, -- III. und eine
eigne Reichshofrathsordnung gemacht werden, -- die Ferdi-
nand der III. hernach für sich machen ließ. -- IV. Die
Religionsgleichheit blieb ebenfalls eingeschränkt. -- V. Eine
Visitation sollte erst künftig berichtiget werden. -- VI.
VII.
Zum Rechtsmittel sollte eine Revision gleich der am
Cammergerichte statt finden.



I.

Nun blieb in den Westphälischen Friedenshand-
lungen noch der wichtige Punct vom Reichs-
hofrathe
zu erörtern übrig. Derselbe wurde von
den kaiserlichen Ministern solchem Eifer betrieben,
daß sie mehrmalen äußerten: Das hieße, dem
Kaiser an Krone und Scepter greifen, wenn man
in Ansehung des Reichshofraths Einschränkungen
machen wollte. Nichts desto weniger kam die
Hauptfrage, wie sie bisher aufgestellt war: ob
der Kaiser oder vielmehr der Reichshofrath noch
eine concurrirende Gerichtbarkeit mit dem Cam-
mergerichte behaupten könne? gerade zu im West-
phälischen Frieden nicht zur ausdrücklichen Ent-
scheidung. Man wußte aber von Seiten der
Kaiserlichen die Sache so einzuleiten, daß nur ein-
zelne Anstände, die man dem Reichshofrathe ent-
gegensetzte, durch besondere Verordnungen geho-
ben wurden; die Sache selbst schien man eben
damit schon als bekannt anzunehmen.


So
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.


VII.
Friedenshandlungen, den Reichshofrath betref-
fend.


I. Des Reichshofraths Concurrenz mit dem Cammer-
gerichte wurde fuͤr bekannt angenommen, und nur den
Vorwuͤrfen entgegengearbeitet. — II. Zur Proceßordnung
ſollte die Cammergerichtsordnung dienen, — III. und eine
eigne Reichshofrathsordnung gemacht werden, — die Ferdi-
nand der III. hernach fuͤr ſich machen ließ. — IV. Die
Religionsgleichheit blieb ebenfalls eingeſchraͤnkt. — V. Eine
Viſitation ſollte erſt kuͤnftig berichtiget werden. — VI.
VII.
Zum Rechtsmittel ſollte eine Reviſion gleich der am
Cammergerichte ſtatt finden.



I.

Nun blieb in den Weſtphaͤliſchen Friedenshand-
lungen noch der wichtige Punct vom Reichs-
hofrathe
zu eroͤrtern uͤbrig. Derſelbe wurde von
den kaiſerlichen Miniſtern ſolchem Eifer betrieben,
daß ſie mehrmalen aͤußerten: Das hieße, dem
Kaiſer an Krone und Scepter greifen, wenn man
in Anſehung des Reichshofraths Einſchraͤnkungen
machen wollte. Nichts deſto weniger kam die
Hauptfrage, wie ſie bisher aufgeſtellt war: ob
der Kaiſer oder vielmehr der Reichshofrath noch
eine concurrirende Gerichtbarkeit mit dem Cam-
mergerichte behaupten koͤnne? gerade zu im Weſt-
phaͤliſchen Frieden nicht zur ausdruͤcklichen Ent-
ſcheidung. Man wußte aber von Seiten der
Kaiſerlichen die Sache ſo einzuleiten, daß nur ein-
zelne Anſtaͤnde, die man dem Reichshofrathe ent-
gegenſetzte, durch beſondere Verordnungen geho-
ben wurden; die Sache ſelbſt ſchien man eben
damit ſchon als bekannt anzunehmen.


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[96/0138] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. VII. Friedenshandlungen, den Reichshofrath betref- fend. I. Des Reichshofraths Concurrenz mit dem Cammer- gerichte wurde fuͤr bekannt angenommen, und nur den Vorwuͤrfen entgegengearbeitet. — II. Zur Proceßordnung ſollte die Cammergerichtsordnung dienen, — III. und eine eigne Reichshofrathsordnung gemacht werden, — die Ferdi- nand der III. hernach fuͤr ſich machen ließ. — IV. Die Religionsgleichheit blieb ebenfalls eingeſchraͤnkt. — V. Eine Viſitation ſollte erſt kuͤnftig berichtiget werden. — VI. VII. Zum Rechtsmittel ſollte eine Reviſion gleich der am Cammergerichte ſtatt finden. Nun blieb in den Weſtphaͤliſchen Friedenshand- lungen noch der wichtige Punct vom Reichs- hofrathe zu eroͤrtern uͤbrig. Derſelbe wurde von den kaiſerlichen Miniſtern ſolchem Eifer betrieben, daß ſie mehrmalen aͤußerten: Das hieße, dem Kaiſer an Krone und Scepter greifen, wenn man in Anſehung des Reichshofraths Einſchraͤnkungen machen wollte. Nichts deſto weniger kam die Hauptfrage, wie ſie bisher aufgeſtellt war: ob der Kaiſer oder vielmehr der Reichshofrath noch eine concurrirende Gerichtbarkeit mit dem Cam- mergerichte behaupten koͤnne? gerade zu im Weſt- phaͤliſchen Frieden nicht zur ausdruͤcklichen Ent- ſcheidung. Man wußte aber von Seiten der Kaiſerlichen die Sache ſo einzuleiten, daß nur ein- zelne Anſtaͤnde, die man dem Reichshofrathe ent- gegenſetzte, durch beſondere Verordnungen geho- ben wurden; die Sache ſelbſt ſchien man eben damit ſchon als bekannt anzunehmen. So

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/138>, abgerufen am 28.03.2024.