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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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2) Reichsangeleg. 1670-1672.


II.
Reichsangelegenheiten der Jahre 1670-1672.;
insonderheit das erweiterte Recht der Landsteuer
und einige unterjochte Städte betreffend; auch
nun in Gang gekommene beständige
Kriegsrüstung.


I. Verordnungen zum Vortheile der Reichsstände in
Ansehung ihrer Landsteuern. -- II. Deren Ausdehnung auf
die Legationskosten zu reichsständischen Versammlungen. --
Dadurch erleichterte Fortwährung des Reichstages -- und
doch in der Folge verminderte Zahl der Comitialgesandten. --
III. Noch verlangte weitere Ausdehnung der Landsteuern; --
IV. die aber der Kaiser, zur Sicherung mancher Landschaf-
ten gegen Despotismus, versagte. -- V. Nur das ward
bewilliget, was in jedem Lande rechtmäßig hergebracht sey,
und die Landesvertheidigung erfordere. -- VI. So waren
in vielen Ländern schon Fräuleinsteuern und andere Beyträ-
ge zu Ergänzung der Cammereinkünfte üblich. -- VII. Aus-
serdem blieb billig der Grundsatz: daß kein Reichsstand sei-
nen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen
dürfe. -- VIII. Mit Bewilligung der Landschaften ward
jetzt in verschiedenen Ländern Accise eingeführt. -- IX-XI.
Verschiedene Städte hatten um diese Zeit noch das Schick-
sal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, -- als Erfurt, --
Magdeburg, -- Braunschweig. -- XII. Doch retteten sich
noch die Städte Bremen und Cölln. -- XIII. Ueber die
Jülichische Successionssache zwischen Churbrandenburg und
Pfalzneuburg errichteter Vergleich, -- XIV. doch ohne die
Westphälische Kreispräsentation zum Cammergerichte und
die Jülichische Stimme im Fürsteurathe in Gang zu brin-
gen. -- XV-XVIII. Anfang einer beständigen Kriegsver-
fassung in den größeren Teutschen Staaten.



Eine der wichtigsten Angelegenheiten, die aufI.
dem Reichstage betrieben wurden, betraf das
Steuerwesen in der Reichsstände Ländern. Da-
von war schon in Leopolds Wahlcapitulation eine

Stel-
2) Reichsangeleg. 1670-1672.


II.
Reichsangelegenheiten der Jahre 1670-1672.;
inſonderheit das erweiterte Recht der Landſteuer
und einige unterjochte Staͤdte betreffend; auch
nun in Gang gekommene beſtaͤndige
Kriegsruͤſtung.


I. Verordnungen zum Vortheile der Reichsſtaͤnde in
Anſehung ihrer Landſteuern. — II. Deren Ausdehnung auf
die Legationskoſten zu reichsſtaͤndiſchen Verſammlungen. —
Dadurch erleichterte Fortwaͤhrung des Reichstages — und
doch in der Folge verminderte Zahl der Comitialgeſandten. —
III. Noch verlangte weitere Ausdehnung der Landſteuern; —
IV. die aber der Kaiſer, zur Sicherung mancher Landſchaf-
ten gegen Deſpotismus, verſagte. — V. Nur das ward
bewilliget, was in jedem Lande rechtmaͤßig hergebracht ſey,
und die Landesvertheidigung erfordere. — VI. So waren
in vielen Laͤndern ſchon Fraͤuleinſteuern und andere Beytraͤ-
ge zu Ergaͤnzung der Cammereinkuͤnfte uͤblich. — VII. Auſ-
ſerdem blieb billig der Grundſatz: daß kein Reichsſtand ſei-
nen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen
duͤrfe. — VIII. Mit Bewilligung der Landſchaften ward
jetzt in verſchiedenen Laͤndern Acciſe eingefuͤhrt. — IX-XI.
Verſchiedene Staͤdte hatten um dieſe Zeit noch das Schick-
ſal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, — als Erfurt, —
Magdeburg, — Braunſchweig. — XII. Doch retteten ſich
noch die Staͤdte Bremen und Coͤlln. — XIII. Ueber die
Juͤlichiſche Succeſſionsſache zwiſchen Churbrandenburg und
Pfalzneuburg errichteter Vergleich, — XIV. doch ohne die
Weſtphaͤliſche Kreispraͤſentation zum Cammergerichte und
die Juͤlichiſche Stimme im Fuͤrſteurathe in Gang zu brin-
gen. — XV-XVIII. Anfang einer beſtaͤndigen Kriegsver-
faſſung in den groͤßeren Teutſchen Staaten.



Eine der wichtigſten Angelegenheiten, die aufI.
dem Reichstage betrieben wurden, betraf das
Steuerweſen in der Reichsſtaͤnde Laͤndern. Da-
von war ſchon in Leopolds Wahlcapitulation eine

Stel-
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[271/0313] 2) Reichsangeleg. 1670-1672. II. Reichsangelegenheiten der Jahre 1670-1672.; inſonderheit das erweiterte Recht der Landſteuer und einige unterjochte Staͤdte betreffend; auch nun in Gang gekommene beſtaͤndige Kriegsruͤſtung. I. Verordnungen zum Vortheile der Reichsſtaͤnde in Anſehung ihrer Landſteuern. — II. Deren Ausdehnung auf die Legationskoſten zu reichsſtaͤndiſchen Verſammlungen. — Dadurch erleichterte Fortwaͤhrung des Reichstages — und doch in der Folge verminderte Zahl der Comitialgeſandten. — III. Noch verlangte weitere Ausdehnung der Landſteuern; — IV. die aber der Kaiſer, zur Sicherung mancher Landſchaf- ten gegen Deſpotismus, verſagte. — V. Nur das ward bewilliget, was in jedem Lande rechtmaͤßig hergebracht ſey, und die Landesvertheidigung erfordere. — VI. So waren in vielen Laͤndern ſchon Fraͤuleinſteuern und andere Beytraͤ- ge zu Ergaͤnzung der Cammereinkuͤnfte uͤblich. — VII. Auſ- ſerdem blieb billig der Grundſatz: daß kein Reichsſtand ſei- nen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen duͤrfe. — VIII. Mit Bewilligung der Landſchaften ward jetzt in verſchiedenen Laͤndern Acciſe eingefuͤhrt. — IX-XI. Verſchiedene Staͤdte hatten um dieſe Zeit noch das Schick- ſal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, — als Erfurt, — Magdeburg, — Braunſchweig. — XII. Doch retteten ſich noch die Staͤdte Bremen und Coͤlln. — XIII. Ueber die Juͤlichiſche Succeſſionsſache zwiſchen Churbrandenburg und Pfalzneuburg errichteter Vergleich, — XIV. doch ohne die Weſtphaͤliſche Kreispraͤſentation zum Cammergerichte und die Juͤlichiſche Stimme im Fuͤrſteurathe in Gang zu brin- gen. — XV-XVIII. Anfang einer beſtaͤndigen Kriegsver- faſſung in den groͤßeren Teutſchen Staaten. Eine der wichtigſten Angelegenheiten, die auf dem Reichstage betrieben wurden, betraf das Steuerweſen in der Reichsſtaͤnde Laͤndern. Da- von war ſchon in Leopolds Wahlcapitulation eine Stel- I.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/313>, abgerufen am 20.04.2024.