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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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4) Folgen des Nimw. Fr. 1679-1685.

Eine Conferenz, die hierüber zu FrankfurtII.
von einer kaiserlichen Gesandtschaft und außeror-
dentlichen Reichsdeputation mit einer Französischen
Gesandtschaft gehalten werden sollte, war so we-
nig von einigem der Absicht gemäßen Erfolge, daß
vielmehr vor ihrer Eröffnung noch die bisherige
Reichsstadt Straßburg am 20/30 Sept. 1681. von
Französischen Truppen überrumpelt wurde. Desto
ernstlicher wurden inzwischen nunmehr die Reichs-
tagsberathschlagungen, um sich zu einem neuen
Reichskriege mit Frankreich mit mehrerem Nach-
druck anzuschicken. In dieser Absicht ward schon
am 20/30 Aug. 1681. ein Reichsschluß abgefasset,
der die ganze Kriegsverfassung des Reichs auf
einen andern Fuß setzte, wie sie seitdem bis auf
den heutigen Tag geblieben ist.

Bisher hatte man von der Reichsarmee weiterIII.
keine Abtheilung gemacht, als wie die Reichsma-
trikel vom Jahre 1521. nach der Ordnung, wie
die Reichsstände auf einander folgten, einem jeden
sein Contingent angewiesen hatte. Da konnte es
nun geschehen, daß z. B. Soldaten aus Mecklen-
burg und Würtenberg zusammen stießen, die, weit
entfernt auf einerley Art exercirt und mit einerley
Gewehr versehen zu seyn, einander in ihrer Spra-
che nicht einmal verstanden. Statt dessen besann
man sich endlich, daß es zweckmäßiger seyn würde,
die von jedem Reichsstande zu stellende Mann-
schaft nicht nach dem Range der Reichsstände,
sondern nach der Lage ihrer Länder abzutheilen, wo-
zu die Kreisverfassung die bequemsten Mittel an
die Hand gab. Man entwarf also ein Verzeich-
niß, wie viel Mannschaft ein jeder Kreis hergeben

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4) Folgen des Nimw. Fr. 1679-1685.

Eine Conferenz, die hieruͤber zu FrankfurtII.
von einer kaiſerlichen Geſandtſchaft und außeror-
dentlichen Reichsdeputation mit einer Franzoͤſiſchen
Geſandtſchaft gehalten werden ſollte, war ſo we-
nig von einigem der Abſicht gemaͤßen Erfolge, daß
vielmehr vor ihrer Eroͤffnung noch die bisherige
Reichsſtadt Straßburg am 20/30 Sept. 1681. von
Franzoͤſiſchen Truppen uͤberrumpelt wurde. Deſto
ernſtlicher wurden inzwiſchen nunmehr die Reichs-
tagsberathſchlagungen, um ſich zu einem neuen
Reichskriege mit Frankreich mit mehrerem Nach-
druck anzuſchicken. In dieſer Abſicht ward ſchon
am 20/30 Aug. 1681. ein Reichsſchluß abgefaſſet,
der die ganze Kriegsverfaſſung des Reichs auf
einen andern Fuß ſetzte, wie ſie ſeitdem bis auf
den heutigen Tag geblieben iſt.

Bisher hatte man von der Reichsarmee weiterIII.
keine Abtheilung gemacht, als wie die Reichsma-
trikel vom Jahre 1521. nach der Ordnung, wie
die Reichsſtaͤnde auf einander folgten, einem jeden
ſein Contingent angewieſen hatte. Da konnte es
nun geſchehen, daß z. B. Soldaten aus Mecklen-
burg und Wuͤrtenberg zuſammen ſtießen, die, weit
entfernt auf einerley Art exercirt und mit einerley
Gewehr verſehen zu ſeyn, einander in ihrer Spra-
che nicht einmal verſtanden. Statt deſſen beſann
man ſich endlich, daß es zweckmaͤßiger ſeyn wuͤrde,
die von jedem Reichsſtande zu ſtellende Mann-
ſchaft nicht nach dem Range der Reichsſtaͤnde,
ſondern nach der Lage ihrer Laͤnder abzutheilen, wo-
zu die Kreisverfaſſung die bequemſten Mittel an
die Hand gab. Man entwarf alſo ein Verzeich-
niß, wie viel Mannſchaft ein jeder Kreis hergeben

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[293/0335] 4) Folgen des Nimw. Fr. 1679-1685. Eine Conferenz, die hieruͤber zu Frankfurt von einer kaiſerlichen Geſandtſchaft und außeror- dentlichen Reichsdeputation mit einer Franzoͤſiſchen Geſandtſchaft gehalten werden ſollte, war ſo we- nig von einigem der Abſicht gemaͤßen Erfolge, daß vielmehr vor ihrer Eroͤffnung noch die bisherige Reichsſtadt Straßburg am 20/30 Sept. 1681. von Franzoͤſiſchen Truppen uͤberrumpelt wurde. Deſto ernſtlicher wurden inzwiſchen nunmehr die Reichs- tagsberathſchlagungen, um ſich zu einem neuen Reichskriege mit Frankreich mit mehrerem Nach- druck anzuſchicken. In dieſer Abſicht ward ſchon am 20/30 Aug. 1681. ein Reichsſchluß abgefaſſet, der die ganze Kriegsverfaſſung des Reichs auf einen andern Fuß ſetzte, wie ſie ſeitdem bis auf den heutigen Tag geblieben iſt. II. Bisher hatte man von der Reichsarmee weiter keine Abtheilung gemacht, als wie die Reichsma- trikel vom Jahre 1521. nach der Ordnung, wie die Reichsſtaͤnde auf einander folgten, einem jeden ſein Contingent angewieſen hatte. Da konnte es nun geſchehen, daß z. B. Soldaten aus Mecklen- burg und Wuͤrtenberg zuſammen ſtießen, die, weit entfernt auf einerley Art exercirt und mit einerley Gewehr verſehen zu ſeyn, einander in ihrer Spra- che nicht einmal verſtanden. Statt deſſen beſann man ſich endlich, daß es zweckmaͤßiger ſeyn wuͤrde, die von jedem Reichsſtande zu ſtellende Mann- ſchaft nicht nach dem Range der Reichsſtaͤnde, ſondern nach der Lage ihrer Laͤnder abzutheilen, wo- zu die Kreisverfaſſung die bequemſten Mittel an die Hand gab. Man entwarf alſo ein Verzeich- niß, wie viel Mannſchaft ein jeder Kreis hergeben ſoll- III. T 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/335>, abgerufen am 23.04.2024.