zem mußte er sich bequemen, zu einem Verbot der prote- stantischen Religion zu schreiten, und den Guisen noch mehr Plätze einzuräumen, als sie schon hatten. Der Herzog von Guise konnte als Herr der Hälfte von Frankreich angese- hen werden. Ueber die andere gab ihm die Würde eines General-Lieutenants des Königreichs, die ihm Heinrich III. verlieh, eine gesetzliche Autorität. Die Stände wurden zu- sammenberufen. Es war kein Zweifel, daß die katholische Meinung das Uebergewicht in dieser Versammlung haben würde. Es waren von ihr die entscheidendsten Schritte zum Verderben der Hugenotten, zu Gunsten ber katholisch- guisischen Partei zu erwarten.
Savoyen und die Schweiz.
Es versteht sich, daß das Uebergewicht des Katholi- cismus in diesem mächtigen Reiche auch auf die benach- barten Gebiete eine verwandte Wirkung ausüben mußte.
Namentlich schlossen sich die katholischen Cantone der Schweiz immer enger an das geistliche Princip, das spa- nische Bündniß an.
Es ist auffallend, welch ungemeine Wirkungen die Er- richtung einer stehenden Nuntiatur, wie in Deutschland, so auch in der Schweiz nach sich zog.
Unmittelbar nachdem sie Statt gefunden, im Jahre 1586, vereinigten sich die katholischen Cantone zu dem so- genannten goldenen oder borromäischen Bunde, in welchem sie sich und auf ewig ihre Nachkommen verbinden, "bei
Die Ligue.
zem mußte er ſich bequemen, zu einem Verbot der prote- ſtantiſchen Religion zu ſchreiten, und den Guiſen noch mehr Plaͤtze einzuraͤumen, als ſie ſchon hatten. Der Herzog von Guiſe konnte als Herr der Haͤlfte von Frankreich angeſe- hen werden. Ueber die andere gab ihm die Wuͤrde eines General-Lieutenants des Koͤnigreichs, die ihm Heinrich III. verlieh, eine geſetzliche Autoritaͤt. Die Staͤnde wurden zu- ſammenberufen. Es war kein Zweifel, daß die katholiſche Meinung das Uebergewicht in dieſer Verſammlung haben wuͤrde. Es waren von ihr die entſcheidendſten Schritte zum Verderben der Hugenotten, zu Gunſten ber katholiſch- guiſiſchen Partei zu erwarten.
Savoyen und die Schweiz.
Es verſteht ſich, daß das Uebergewicht des Katholi- cismus in dieſem maͤchtigen Reiche auch auf die benach- barten Gebiete eine verwandte Wirkung ausuͤben mußte.
Namentlich ſchloſſen ſich die katholiſchen Cantone der Schweiz immer enger an das geiſtliche Princip, das ſpa- niſche Buͤndniß an.
Es iſt auffallend, welch ungemeine Wirkungen die Er- richtung einer ſtehenden Nuntiatur, wie in Deutſchland, ſo auch in der Schweiz nach ſich zog.
Unmittelbar nachdem ſie Statt gefunden, im Jahre 1586, vereinigten ſich die katholiſchen Cantone zu dem ſo- genannten goldenen oder borromaͤiſchen Bunde, in welchem ſie ſich und auf ewig ihre Nachkommen verbinden, „bei
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0167"n="155"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#g">Die Ligue</hi>.</fw><lb/>
zem mußte er ſich bequemen, zu einem Verbot der prote-<lb/>ſtantiſchen Religion zu ſchreiten, und den Guiſen noch mehr<lb/>
Plaͤtze einzuraͤumen, als ſie ſchon hatten. Der Herzog von<lb/>
Guiſe konnte als Herr der Haͤlfte von Frankreich angeſe-<lb/>
hen werden. Ueber die andere gab ihm die Wuͤrde eines<lb/>
General-Lieutenants des Koͤnigreichs, die ihm Heinrich <hirendition="#aq">III.</hi><lb/>
verlieh, eine geſetzliche Autoritaͤt. Die Staͤnde wurden zu-<lb/>ſammenberufen. Es war kein Zweifel, daß die katholiſche<lb/>
Meinung das Uebergewicht in dieſer Verſammlung haben<lb/>
wuͤrde. Es waren von ihr die entſcheidendſten Schritte<lb/>
zum Verderben der Hugenotten, zu Gunſten ber katholiſch-<lb/>
guiſiſchen Partei zu erwarten.</p></div><lb/><divn="2"><head>Savoyen und die Schweiz.</head><lb/><p>Es verſteht ſich, daß das Uebergewicht des Katholi-<lb/>
cismus in dieſem maͤchtigen Reiche auch auf die benach-<lb/>
barten Gebiete eine verwandte Wirkung ausuͤben mußte.</p><lb/><p>Namentlich ſchloſſen ſich die katholiſchen Cantone der<lb/>
Schweiz immer enger an das geiſtliche Princip, das ſpa-<lb/>
niſche Buͤndniß an.</p><lb/><p>Es iſt auffallend, welch ungemeine Wirkungen die Er-<lb/>
richtung einer ſtehenden Nuntiatur, wie in Deutſchland, ſo<lb/>
auch in der Schweiz nach ſich zog.</p><lb/><p>Unmittelbar nachdem ſie Statt gefunden, im Jahre<lb/>
1586, vereinigten ſich die katholiſchen Cantone zu dem ſo-<lb/>
genannten goldenen oder borromaͤiſchen Bunde, in welchem<lb/>ſie ſich und auf ewig ihre Nachkommen verbinden, „bei<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[155/0167]
Die Ligue.
zem mußte er ſich bequemen, zu einem Verbot der prote-
ſtantiſchen Religion zu ſchreiten, und den Guiſen noch mehr
Plaͤtze einzuraͤumen, als ſie ſchon hatten. Der Herzog von
Guiſe konnte als Herr der Haͤlfte von Frankreich angeſe-
hen werden. Ueber die andere gab ihm die Wuͤrde eines
General-Lieutenants des Koͤnigreichs, die ihm Heinrich III.
verlieh, eine geſetzliche Autoritaͤt. Die Staͤnde wurden zu-
ſammenberufen. Es war kein Zweifel, daß die katholiſche
Meinung das Uebergewicht in dieſer Verſammlung haben
wuͤrde. Es waren von ihr die entſcheidendſten Schritte
zum Verderben der Hugenotten, zu Gunſten ber katholiſch-
guiſiſchen Partei zu erwarten.
Savoyen und die Schweiz.
Es verſteht ſich, daß das Uebergewicht des Katholi-
cismus in dieſem maͤchtigen Reiche auch auf die benach-
barten Gebiete eine verwandte Wirkung ausuͤben mußte.
Namentlich ſchloſſen ſich die katholiſchen Cantone der
Schweiz immer enger an das geiſtliche Princip, das ſpa-
niſche Buͤndniß an.
Es iſt auffallend, welch ungemeine Wirkungen die Er-
richtung einer ſtehenden Nuntiatur, wie in Deutſchland, ſo
auch in der Schweiz nach ſich zog.
Unmittelbar nachdem ſie Statt gefunden, im Jahre
1586, vereinigten ſich die katholiſchen Cantone zu dem ſo-
genannten goldenen oder borromaͤiſchen Bunde, in welchem
ſie ſich und auf ewig ihre Nachkommen verbinden, „bei
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 2. Berlin, 1836, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste02_1836/167>, abgerufen am 24.04.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.