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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Republik der Wiedertäufer.
bleiben, als höchstens die Bibel, unterworfen der Ausle-
gung des Propheten. 1

Unter den Wiedergetauften selbst aber sollte nun alles
gemein seyn. Die Maaßregel, die man in Hinsicht der
Güter der Vertriebenen getroffen, ward gar bald auch auf
die Habe der Gläubigen erstreckt. Bei Strafe des Todes
wurden sie angehalten ihr Gold und Silber, Schmuck und
Baarschaften, die sie besaßen, zum allgemeinen Gebrauch
auf die Canzlei zu liefern. Wir können sagen: es war
eine Art von St. Simonismus, was man einrichtete.
Der Begriff des Eigenthums hörte auf; aber gleichwohl
solle ein Jeder sein Geschäft treiben. Wir haben die Sat-
zungen übrig, in welchen die Schuhknechte, die Schnei-
der namentlich bezeichnet werden: die letztern sollen zu-
gleich dafür sorgen, daß keine neue Tracht sich einschleiche;
eben so die Schmiede, die Schlosser; jedes Handwerk
ward zugleich als ein Auftrag, als ein Amt betrach-
tet. Von allen Geschäften das vornehmste war, wie sich
versteht, die Vertheidigung. Auch die Knaben wurden da-
bei angewandt, und im Pfeilschießen, denn noch immer
war dieß neben dem Feuerrohr in Gebrauch, erwarben
sie eine außerordentliche Fertigkeit. Diejenigen, welchen
ein besonderes Amt übertragen war, wurden dafür von
dem Dienst der Wachten freigesprochen. Es war alles
eine einzige religiös-kriegerische Familie. Für Speise und
Trank ward auf gemeinschaftliche Kosten gesorgt. Bei den

1 Kersenbroik. In campum dominicum cum incredibilis li-
brorum multitudo perlata esset, qui etiam ultra viginti millibus
florenorum valebant, -- incomparabilem urbis thesaurum flamma
subita absumit.
Ranke d. Gesch. III. 34

Republik der Wiedertaͤufer.
bleiben, als höchſtens die Bibel, unterworfen der Ausle-
gung des Propheten. 1

Unter den Wiedergetauften ſelbſt aber ſollte nun alles
gemein ſeyn. Die Maaßregel, die man in Hinſicht der
Güter der Vertriebenen getroffen, ward gar bald auch auf
die Habe der Gläubigen erſtreckt. Bei Strafe des Todes
wurden ſie angehalten ihr Gold und Silber, Schmuck und
Baarſchaften, die ſie beſaßen, zum allgemeinen Gebrauch
auf die Canzlei zu liefern. Wir können ſagen: es war
eine Art von St. Simonismus, was man einrichtete.
Der Begriff des Eigenthums hörte auf; aber gleichwohl
ſolle ein Jeder ſein Geſchäft treiben. Wir haben die Sat-
zungen übrig, in welchen die Schuhknechte, die Schnei-
der namentlich bezeichnet werden: die letztern ſollen zu-
gleich dafür ſorgen, daß keine neue Tracht ſich einſchleiche;
eben ſo die Schmiede, die Schloſſer; jedes Handwerk
ward zugleich als ein Auftrag, als ein Amt betrach-
tet. Von allen Geſchäften das vornehmſte war, wie ſich
verſteht, die Vertheidigung. Auch die Knaben wurden da-
bei angewandt, und im Pfeilſchießen, denn noch immer
war dieß neben dem Feuerrohr in Gebrauch, erwarben
ſie eine außerordentliche Fertigkeit. Diejenigen, welchen
ein beſonderes Amt übertragen war, wurden dafür von
dem Dienſt der Wachten freigeſprochen. Es war alles
eine einzige religiös-kriegeriſche Familie. Für Speiſe und
Trank ward auf gemeinſchaftliche Koſten geſorgt. Bei den

1 Kerſenbroik. In campum dominicum cum incredibilis li-
brorum multitudo perlata esset, qui etiam ultra viginti millibus
florenorum valebant, — incomparabilem urbis thesaurum flamma
subita absumit.
Ranke d. Geſch. III. 34
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[529/0545] Republik der Wiedertaͤufer. bleiben, als höchſtens die Bibel, unterworfen der Ausle- gung des Propheten. 1 Unter den Wiedergetauften ſelbſt aber ſollte nun alles gemein ſeyn. Die Maaßregel, die man in Hinſicht der Güter der Vertriebenen getroffen, ward gar bald auch auf die Habe der Gläubigen erſtreckt. Bei Strafe des Todes wurden ſie angehalten ihr Gold und Silber, Schmuck und Baarſchaften, die ſie beſaßen, zum allgemeinen Gebrauch auf die Canzlei zu liefern. Wir können ſagen: es war eine Art von St. Simonismus, was man einrichtete. Der Begriff des Eigenthums hörte auf; aber gleichwohl ſolle ein Jeder ſein Geſchäft treiben. Wir haben die Sat- zungen übrig, in welchen die Schuhknechte, die Schnei- der namentlich bezeichnet werden: die letztern ſollen zu- gleich dafür ſorgen, daß keine neue Tracht ſich einſchleiche; eben ſo die Schmiede, die Schloſſer; jedes Handwerk ward zugleich als ein Auftrag, als ein Amt betrach- tet. Von allen Geſchäften das vornehmſte war, wie ſich verſteht, die Vertheidigung. Auch die Knaben wurden da- bei angewandt, und im Pfeilſchießen, denn noch immer war dieß neben dem Feuerrohr in Gebrauch, erwarben ſie eine außerordentliche Fertigkeit. Diejenigen, welchen ein beſonderes Amt übertragen war, wurden dafür von dem Dienſt der Wachten freigeſprochen. Es war alles eine einzige religiös-kriegeriſche Familie. Für Speiſe und Trank ward auf gemeinſchaftliche Koſten geſorgt. Bei den 1 Kerſenbroik. In campum dominicum cum incredibilis li- brorum multitudo perlata esset, qui etiam ultra viginti millibus florenorum valebant, — incomparabilem urbis thesaurum flamma subita absumit. Ranke d. Geſch. III. 34

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/545>, abgerufen am 23.04.2024.