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Roepell, Richard: Polen um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Gotha, 1876.

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oder in Vertretung dieser, aus dem Starost von Petrikau und
dessen richterlichen Beamten bestand.

"Zur Gültigkeit der Wahl war damals erforderlich, daß der
Deputirte einstimmig von allen zur Wahl Berechtigten und an
ihr Theilnehmenden gewählt war. Um nun die Ungültigkeit
einer Wahl zu beweisen und den Gewählten von dem Eide aus-
zuschließen, welchen die Prüfungscommission nach der Anerkennung
der Rechtmäßigkeit der Wahl jedem einzelnen abzunehmen hatte,
bediente man sich folgender Mittel: man reichte einen Protest
oder ein Manifest des Landtages, welcher den Deputirten, dessen
Wahl man anfechten wollte, gewählt hatte, ein, in dem ausge-
führt war, daß die und die adlichen und angesessenen Einwohner
des Bezirks auf dem in Rede stehenden Landtage laut und ver-
nehmlich der Wahl dieses Deputirten widersprochen, durch ihren
Widerspruch den Landtag zerrissen und diesen ihren Protest im
Grodgericht hätten eintragen lassen. Ein zweites Mittel, um die
Verwerfung der Wahl eines Deputirten herbeizuführen, war,
daß man der Prüfungscommission ein gegen ihn erlassenes Con-
demnat einreichte, d. h. ein von irgend einem Gericht im Lande
gegen ihn, sei es vor, sei es nach seiner Wahl, erlassenes Con-
tumacial-Dekret vorlegte.

"Die Mittel der Vertheidigung gegen solche Angriffe waren:
1) die Vorlage eines laudum, d. h. eines den Würdenträgern der
Woiwodschaft vorgelegten Attestes der Wahlbeamten, daß dieser
und dieser rechtmäßig gewählt sei; 2) der Nachweis, daß der
gegen den Gewählten eingelegte Protest von solchen unterschrieben
sei, welche persönlich auf dem Landtage nicht gegenwärtig ge-
wesen wären, oder daß sie 3) obwohl gegenwärtig ihren Wider-
spruch bei der Wahl nicht laut erklärt hätten; 4) daß die Pro-
testirenden ohne Grundbesitz im Bezirk wären; 5) daß gegen sie
selbst Condemnate vorlägen, oder endlich 6) das Einbringen eines
Verzichts auf das Condemnat von Seiten dessen, auf dessen Klage
es erlassen war. Ueber alle diese Einreden und Vertheidigungen
entschied die Prüfungscommission endgültig; von ihr allein hing
es ab, ob der eine als rechtmäßig gewählter Deputirter zum
Eide zugelassen, der andere gänzlich zurückgewiesen oder die Zu-

oder in Vertretung dieſer, aus dem Staroſt von Petrikau und
deſſen richterlichen Beamten beſtand.

„Zur Gültigkeit der Wahl war damals erforderlich, daß der
Deputirte einſtimmig von allen zur Wahl Berechtigten und an
ihr Theilnehmenden gewählt war. Um nun die Ungültigkeit
einer Wahl zu beweiſen und den Gewählten von dem Eide aus-
zuſchließen, welchen die Prüfungscommiſſion nach der Anerkennung
der Rechtmäßigkeit der Wahl jedem einzelnen abzunehmen hatte,
bediente man ſich folgender Mittel: man reichte einen Proteſt
oder ein Manifeſt des Landtages, welcher den Deputirten, deſſen
Wahl man anfechten wollte, gewählt hatte, ein, in dem ausge-
führt war, daß die und die adlichen und angeſeſſenen Einwohner
des Bezirks auf dem in Rede ſtehenden Landtage laut und ver-
nehmlich der Wahl dieſes Deputirten widerſprochen, durch ihren
Widerſpruch den Landtag zerriſſen und dieſen ihren Proteſt im
Grodgericht hätten eintragen laſſen. Ein zweites Mittel, um die
Verwerfung der Wahl eines Deputirten herbeizuführen, war,
daß man der Prüfungscommiſſion ein gegen ihn erlaſſenes Con-
demnat einreichte, d. h. ein von irgend einem Gericht im Lande
gegen ihn, ſei es vor, ſei es nach ſeiner Wahl, erlaſſenes Con-
tumacial-Dekret vorlegte.

„Die Mittel der Vertheidigung gegen ſolche Angriffe waren:
1) die Vorlage eines laudum, d. h. eines den Würdenträgern der
Woiwodſchaft vorgelegten Atteſtes der Wahlbeamten, daß dieſer
und dieſer rechtmäßig gewählt ſei; 2) der Nachweis, daß der
gegen den Gewählten eingelegte Proteſt von ſolchen unterſchrieben
ſei, welche perſönlich auf dem Landtage nicht gegenwärtig ge-
weſen wären, oder daß ſie 3) obwohl gegenwärtig ihren Wider-
ſpruch bei der Wahl nicht laut erklärt hätten; 4) daß die Pro-
teſtirenden ohne Grundbeſitz im Bezirk wären; 5) daß gegen ſie
ſelbſt Condemnate vorlägen, oder endlich 6) das Einbringen eines
Verzichts auf das Condemnat von Seiten deſſen, auf deſſen Klage
es erlaſſen war. Ueber alle dieſe Einreden und Vertheidigungen
entſchied die Prüfungscommiſſion endgültig; von ihr allein hing
es ab, ob der eine als rechtmäßig gewählter Deputirter zum
Eide zugelaſſen, der andere gänzlich zurückgewieſen oder die Zu-

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[204/0218] oder in Vertretung dieſer, aus dem Staroſt von Petrikau und deſſen richterlichen Beamten beſtand. „Zur Gültigkeit der Wahl war damals erforderlich, daß der Deputirte einſtimmig von allen zur Wahl Berechtigten und an ihr Theilnehmenden gewählt war. Um nun die Ungültigkeit einer Wahl zu beweiſen und den Gewählten von dem Eide aus- zuſchließen, welchen die Prüfungscommiſſion nach der Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Wahl jedem einzelnen abzunehmen hatte, bediente man ſich folgender Mittel: man reichte einen Proteſt oder ein Manifeſt des Landtages, welcher den Deputirten, deſſen Wahl man anfechten wollte, gewählt hatte, ein, in dem ausge- führt war, daß die und die adlichen und angeſeſſenen Einwohner des Bezirks auf dem in Rede ſtehenden Landtage laut und ver- nehmlich der Wahl dieſes Deputirten widerſprochen, durch ihren Widerſpruch den Landtag zerriſſen und dieſen ihren Proteſt im Grodgericht hätten eintragen laſſen. Ein zweites Mittel, um die Verwerfung der Wahl eines Deputirten herbeizuführen, war, daß man der Prüfungscommiſſion ein gegen ihn erlaſſenes Con- demnat einreichte, d. h. ein von irgend einem Gericht im Lande gegen ihn, ſei es vor, ſei es nach ſeiner Wahl, erlaſſenes Con- tumacial-Dekret vorlegte. „Die Mittel der Vertheidigung gegen ſolche Angriffe waren: 1) die Vorlage eines laudum, d. h. eines den Würdenträgern der Woiwodſchaft vorgelegten Atteſtes der Wahlbeamten, daß dieſer und dieſer rechtmäßig gewählt ſei; 2) der Nachweis, daß der gegen den Gewählten eingelegte Proteſt von ſolchen unterſchrieben ſei, welche perſönlich auf dem Landtage nicht gegenwärtig ge- weſen wären, oder daß ſie 3) obwohl gegenwärtig ihren Wider- ſpruch bei der Wahl nicht laut erklärt hätten; 4) daß die Pro- teſtirenden ohne Grundbeſitz im Bezirk wären; 5) daß gegen ſie ſelbſt Condemnate vorlägen, oder endlich 6) das Einbringen eines Verzichts auf das Condemnat von Seiten deſſen, auf deſſen Klage es erlaſſen war. Ueber alle dieſe Einreden und Vertheidigungen entſchied die Prüfungscommiſſion endgültig; von ihr allein hing es ab, ob der eine als rechtmäßig gewählter Deputirter zum Eide zugelaſſen, der andere gänzlich zurückgewieſen oder die Zu-

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Zitationshilfe: Roepell, Richard: Polen um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Gotha, 1876, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roepell_polen_1876/218>, abgerufen am 24.04.2024.