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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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Von den Fürstlichen Vermählungen.
Es geschicht auch wohl, daß entweder sie selbst, oder
ihr Hoch-Fürstlicher Herr Vater, den hierunter
gesaßten Schluß, oder ihre Hertzens-Meynung, auf
welch Hoch-Fürstlich Hauß sie insonderheit refle-
cti
ren, den Ständen des Reichs und ihrer Lande,
oder denjenigen Collegiis, welche die gesammten
Stände vorstellen, vorher zu wissen thun; sie ver-
sichern ihre Unterthanen, daß aus dieser Eh-Al-
liance
viel gute Suiten entstehen würden, und ver-
langen auch wohl von ihnen einige Subsidien-Gel-
der zur Bestreitung der hierzu erforderlichen Un-
kosten.

§. 3. Nachdem die grossen Herren nicht so leicht
zusammen reisen können, als wie Privat-Personen,
so lassen sie sich gemeiniglich vorher die Portraite
des Printzen oder der Princeßin, mit der sie sich zu
alliiren gedencken, zuschicken und befehlen den Mah-
lern auf das schärffste, daß sie ja nicht flatiren, oder
die Copie schöner abschildern sollen, als das Ori-
ginal
ist. Oeffters trauen die Printzen hierunter
den Mahlern nicht, sondern reisen lieber selbst an
denjenigen Hof, und solten sie es auch incognito
thun, wo sich ihre ausersehene Braut aufhält, und
nehmen sie in Augenschein.

§. 4. Es ist eine seltzame Sache, wenn zu Zei-
ten, Hoch-Fürstliche Kinder, nach dem Schluß
ihrer Eltern oder ihrer andern Anverwandten, in
denjenigen Jahren, da sie nicht verstehen was Ver-
lobung und Ehestand ist, mit einander aus Staats-
Raisons verlobet werden. Die alten und neuen

Ge-
J 3

Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
Es geſchicht auch wohl, daß entweder ſie ſelbſt, oder
ihr Hoch-Fuͤrſtlicher Herr Vater, den hierunter
geſaßten Schluß, oder ihre Hertzens-Meynung, auf
welch Hoch-Fuͤrſtlich Hauß ſie inſonderheit refle-
cti
ren, den Staͤnden des Reichs und ihrer Lande,
oder denjenigen Collegiis, welche die geſammten
Staͤnde vorſtellen, vorher zu wiſſen thun; ſie ver-
ſichern ihre Unterthanen, daß aus dieſer Eh-Al-
liance
viel gute Suiten entſtehen wuͤrden, und ver-
langen auch wohl von ihnen einige Subſidien-Gel-
der zur Beſtreitung der hierzu erforderlichen Un-
koſten.

§. 3. Nachdem die groſſen Herren nicht ſo leicht
zuſammen reiſen koͤnnen, als wie Privat-Perſonen,
ſo laſſen ſie ſich gemeiniglich vorher die Portraite
des Printzen oder der Princeßin, mit der ſie ſich zu
alliiren gedencken, zuſchicken und befehlen den Mah-
lern auf das ſchaͤrffſte, daß ſie ja nicht flatiren, oder
die Copie ſchoͤner abſchildern ſollen, als das Ori-
ginal
iſt. Oeffters trauen die Printzen hierunter
den Mahlern nicht, ſondern reiſen lieber ſelbſt an
denjenigen Hof, und ſolten ſie es auch incognito
thun, wo ſich ihre auserſehene Braut aufhaͤlt, und
nehmen ſie in Augenſchein.

§. 4. Es iſt eine ſeltzame Sache, wenn zu Zei-
ten, Hoch-Fuͤrſtliche Kinder, nach dem Schluß
ihrer Eltern oder ihrer andern Anverwandten, in
denjenigen Jahren, da ſie nicht verſtehen was Ver-
lobung und Eheſtand iſt, mit einander aus Staats-
Raiſons verlobet werden. Die alten und neuen

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[133/0157] Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen. Es geſchicht auch wohl, daß entweder ſie ſelbſt, oder ihr Hoch-Fuͤrſtlicher Herr Vater, den hierunter geſaßten Schluß, oder ihre Hertzens-Meynung, auf welch Hoch-Fuͤrſtlich Hauß ſie inſonderheit refle- ctiren, den Staͤnden des Reichs und ihrer Lande, oder denjenigen Collegiis, welche die geſammten Staͤnde vorſtellen, vorher zu wiſſen thun; ſie ver- ſichern ihre Unterthanen, daß aus dieſer Eh-Al- liance viel gute Suiten entſtehen wuͤrden, und ver- langen auch wohl von ihnen einige Subſidien-Gel- der zur Beſtreitung der hierzu erforderlichen Un- koſten. §. 3. Nachdem die groſſen Herren nicht ſo leicht zuſammen reiſen koͤnnen, als wie Privat-Perſonen, ſo laſſen ſie ſich gemeiniglich vorher die Portraite des Printzen oder der Princeßin, mit der ſie ſich zu alliiren gedencken, zuſchicken und befehlen den Mah- lern auf das ſchaͤrffſte, daß ſie ja nicht flatiren, oder die Copie ſchoͤner abſchildern ſollen, als das Ori- ginal iſt. Oeffters trauen die Printzen hierunter den Mahlern nicht, ſondern reiſen lieber ſelbſt an denjenigen Hof, und ſolten ſie es auch incognito thun, wo ſich ihre auserſehene Braut aufhaͤlt, und nehmen ſie in Augenſchein. §. 4. Es iſt eine ſeltzame Sache, wenn zu Zei- ten, Hoch-Fuͤrſtliche Kinder, nach dem Schluß ihrer Eltern oder ihrer andern Anverwandten, in denjenigen Jahren, da ſie nicht verſtehen was Ver- lobung und Eheſtand iſt, mit einander aus Staats- Raiſons verlobet werden. Die alten und neuen Ge- J 3

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/157>, abgerufen am 23.04.2024.