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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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II. Theil. VII. Capitul.
vorher mancherley Privilegia zuerkandt, z. E. daß
sie selbst, wenn sie einstens der Kriegs-Dienste er-
lassen, und ihre Weiber und Wittwen mit man-
cherley handeln und wandeln und bürgerliche Nah-
rung treiben dürffen, auch von Schutz- und Dienst-
Gelde frey seyn sollen u. s. w.

§. 3. Um das Desertiren zu verhüten, ergehen
mancherley Befehle in das Land und unter die Mi-
lice,
wie die ausgetretenen Soldaten bey ihrem
Aussenbleiben, entweder auf das mühsamste aufzu-
suchen, und wenn sie ertappet werden an Ehre Leib
und Leben auf das schärffste zu bestraffen, oder bey
ihrer Wiederkunfft zu pardonniren; wie ihnen nir-
gends kein Auffenthalt zu verstatten; wie die er-
langten Deserteurs zu examiniren; wie es wegen
ihrer Fortschaffung zu halten, u. s. w. So wer-
den auch, in Ansehung ihrer Aufsuchung, Anhal-
tung und Auswechselung, mit denen benachbarten
Puissancen dieserwegen besondere Conventionen
errichtet.

§. 4. Es werden entweder besondere Invaliden-
Cassen angelegt, oder eigene Invaliden-Häuser er-
bauet, darinnen die Soldaten, die entweder durch
das Alter, oder durch ihre verlohrnen und verstäm-
melten Gliedmassen, zu weitern Kriegs-Diensten
untüchtig geworden, biß an ihr Ende ernehrt und
mit aller Nothdurfft versorget werden.

§. 5. Jn denen Verpflegungs-Ordonancen und
Einquartierungs-Reglemens wird determiniret,
was und wie viel die Ober- und Unter-Officiers, in-

geichen

II. Theil. VII. Capitul.
vorher mancherley Privilegia zuerkandt, z. E. daß
ſie ſelbſt, wenn ſie einſtens der Kriegs-Dienſte er-
laſſen, und ihre Weiber und Wittwen mit man-
cherley handeln und wandeln und buͤrgerliche Nah-
rung treiben duͤrffen, auch von Schutz- und Dienſt-
Gelde frey ſeyn ſollen u. ſ. w.

§. 3. Um das Deſertiren zu verhuͤten, ergehen
mancherley Befehle in das Land und unter die Mi-
lice,
wie die ausgetretenen Soldaten bey ihrem
Auſſenbleiben, entweder auf das muͤhſamſte aufzu-
ſuchen, und wenn ſie ertappet werden an Ehre Leib
und Leben auf das ſchaͤrffſte zu beſtraffen, oder bey
ihrer Wiederkunfft zu pardonniren; wie ihnen nir-
gends kein Auffenthalt zu verſtatten; wie die er-
langten Deſerteurs zu examiniren; wie es wegen
ihrer Fortſchaffung zu halten, u. ſ. w. So wer-
den auch, in Anſehung ihrer Aufſuchung, Anhal-
tung und Auswechſelung, mit denen benachbarten
Puiſſancen dieſerwegen beſondere Conventionen
errichtet.

§. 4. Es werden entweder beſondere Invaliden-
Caſſen angelegt, oder eigene Invaliden-Haͤuſer er-
bauet, darinnen die Soldaten, die entweder durch
das Alter, oder durch ihre verlohrnen und verſtaͤm-
melten Gliedmaſſen, zu weitern Kriegs-Dienſten
untuͤchtig geworden, biß an ihr Ende ernehrt und
mit aller Nothdurfft verſorget werden.

§. 5. Jn denen Verpflegungs-Ordonancen und
Einquartierungs-Reglemens wird determiniret,
was und wie viel die Ober- und Unter-Officiers, in-

geichen
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[476/0500] II. Theil. VII. Capitul. vorher mancherley Privilegia zuerkandt, z. E. daß ſie ſelbſt, wenn ſie einſtens der Kriegs-Dienſte er- laſſen, und ihre Weiber und Wittwen mit man- cherley handeln und wandeln und buͤrgerliche Nah- rung treiben duͤrffen, auch von Schutz- und Dienſt- Gelde frey ſeyn ſollen u. ſ. w. §. 3. Um das Deſertiren zu verhuͤten, ergehen mancherley Befehle in das Land und unter die Mi- lice, wie die ausgetretenen Soldaten bey ihrem Auſſenbleiben, entweder auf das muͤhſamſte aufzu- ſuchen, und wenn ſie ertappet werden an Ehre Leib und Leben auf das ſchaͤrffſte zu beſtraffen, oder bey ihrer Wiederkunfft zu pardonniren; wie ihnen nir- gends kein Auffenthalt zu verſtatten; wie die er- langten Deſerteurs zu examiniren; wie es wegen ihrer Fortſchaffung zu halten, u. ſ. w. So wer- den auch, in Anſehung ihrer Aufſuchung, Anhal- tung und Auswechſelung, mit denen benachbarten Puiſſancen dieſerwegen beſondere Conventionen errichtet. §. 4. Es werden entweder beſondere Invaliden- Caſſen angelegt, oder eigene Invaliden-Haͤuſer er- bauet, darinnen die Soldaten, die entweder durch das Alter, oder durch ihre verlohrnen und verſtaͤm- melten Gliedmaſſen, zu weitern Kriegs-Dienſten untuͤchtig geworden, biß an ihr Ende ernehrt und mit aller Nothdurfft verſorget werden. §. 5. Jn denen Verpflegungs-Ordonancen und Einquartierungs-Reglemens wird determiniret, was und wie viel die Ober- und Unter-Officiers, in- geichen

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/500>, abgerufen am 25.04.2024.