Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 22. Aussprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allg.
heutige Römische Recht zum Standpunct des gegenwär-
tigen Werks gewählt worden ist (§ 1). Denn da von
diesem Standpunct aus sowohl eine unmittelbare Anwen-
dung möglich wird in den Ländern, worin die früheren
Rechtsquellen herrschend geblieben sind, als auch eine
gründliche Einsicht in die neuen Gesetzbücher, da wo diese
eingeführt wurden, so ist dieser Standpunkt überhaupt
der fruchtbarste zur Belebung der juristischen Wissenschaft
und der mit ihr zusammenhängenden Praxis.

§. 22.
Aussprüche der Römer über die Rechtsquellen im
Allgemeinen
(a).

Mit dieser Darstellung der Natur unsrer Rechtsquellen
sind nun noch die Aussprüche der Römer über denselben
Gegenstand zu vergleichen. Welche Bedeutung wir diesen
Aussprüchen beyzulegen haben, wird erst, nachdem sie
selbst zusammengestellt sind, untersucht werden können.
Auch im canonischen Recht und in den Reichsgesetzen fin-
det sich Einiges, was dahin gehört, aber so Weniges,
daß es füglich als Anhang den Äußerungen des Römi-
schen Rechts hinzugefügt werden kann.

Der Aufzählung der Rechtsquellen, wie sie sich in
mehreren Stellen der Römischen Juristen findet, liegt
kein bestimmter Begriff derselben zum Grund. Sie fassen
vielmehr blos die Formen der äußeren Erscheinung des

(a) Puchta Gewohnheitsrecht Buch 1. Besonders Cap. 4. 5. 6.

§. 22. Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allg.
heutige Römiſche Recht zum Standpunct des gegenwär-
tigen Werks gewählt worden iſt (§ 1). Denn da von
dieſem Standpunct aus ſowohl eine unmittelbare Anwen-
dung möglich wird in den Ländern, worin die früheren
Rechtsquellen herrſchend geblieben ſind, als auch eine
gründliche Einſicht in die neuen Geſetzbücher, da wo dieſe
eingeführt wurden, ſo iſt dieſer Standpunkt überhaupt
der fruchtbarſte zur Belebung der juriſtiſchen Wiſſenſchaft
und der mit ihr zuſammenhängenden Praxis.

§. 22.
Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im
Allgemeinen
(a).

Mit dieſer Darſtellung der Natur unſrer Rechtsquellen
ſind nun noch die Ausſprüche der Römer über denſelben
Gegenſtand zu vergleichen. Welche Bedeutung wir dieſen
Ausſprüchen beyzulegen haben, wird erſt, nachdem ſie
ſelbſt zuſammengeſtellt ſind, unterſucht werden können.
Auch im canoniſchen Recht und in den Reichsgeſetzen fin-
det ſich Einiges, was dahin gehört, aber ſo Weniges,
daß es füglich als Anhang den Äußerungen des Römi-
ſchen Rechts hinzugefügt werden kann.

Der Aufzählung der Rechtsquellen, wie ſie ſich in
mehreren Stellen der Römiſchen Juriſten findet, liegt
kein beſtimmter Begriff derſelben zum Grund. Sie faſſen
vielmehr blos die Formen der äußeren Erſcheinung des

(a) Puchta Gewohnheitsrecht Buch 1. Beſonders Cap. 4. 5. 6.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0161" n="105"/><fw place="top" type="header">§. 22. Aus&#x017F;prüche der Römer über die Rechtsquellen im Allg.</fw><lb/>
heutige Römi&#x017F;che Recht zum Standpunct des gegenwär-<lb/>
tigen Werks gewählt worden i&#x017F;t (§ 1). Denn da von<lb/>
die&#x017F;em Standpunct aus &#x017F;owohl eine unmittelbare Anwen-<lb/>
dung möglich wird in den Ländern, worin die früheren<lb/>
Rechtsquellen herr&#x017F;chend geblieben &#x017F;ind, als auch eine<lb/>
gründliche Ein&#x017F;icht in die neuen Ge&#x017F;etzbücher, da wo die&#x017F;e<lb/>
eingeführt wurden, &#x017F;o i&#x017F;t die&#x017F;er Standpunkt überhaupt<lb/>
der fruchtbar&#x017F;te zur Belebung der juri&#x017F;ti&#x017F;chen Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft<lb/>
und der mit ihr zu&#x017F;ammenhängenden Praxis.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 22.<lb/><hi rendition="#g">Aus&#x017F;prüche der Römer über die Rechtsquellen im<lb/>
Allgemeinen</hi> <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#g">Puchta</hi> Gewohnheitsrecht Buch 1. Be&#x017F;onders Cap. 4. 5. 6.</note>.</head><lb/>
            <p>Mit die&#x017F;er Dar&#x017F;tellung der Natur un&#x017F;rer Rechtsquellen<lb/>
&#x017F;ind nun noch die Aus&#x017F;prüche der Römer über den&#x017F;elben<lb/>
Gegen&#x017F;tand zu vergleichen. Welche Bedeutung wir die&#x017F;en<lb/>
Aus&#x017F;prüchen beyzulegen haben, wird er&#x017F;t, nachdem &#x017F;ie<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t zu&#x017F;ammenge&#x017F;tellt &#x017F;ind, unter&#x017F;ucht werden können.<lb/>
Auch im canoni&#x017F;chen Recht und in den Reichsge&#x017F;etzen fin-<lb/>
det &#x017F;ich Einiges, was dahin gehört, aber &#x017F;o Weniges,<lb/>
daß es füglich als Anhang den Äußerungen des Römi-<lb/>
&#x017F;chen Rechts hinzugefügt werden kann.</p><lb/>
            <p>Der Aufzählung der Rechtsquellen, wie &#x017F;ie &#x017F;ich in<lb/>
mehreren Stellen der Römi&#x017F;chen Juri&#x017F;ten findet, liegt<lb/>
kein be&#x017F;timmter Begriff der&#x017F;elben zum Grund. Sie fa&#x017F;&#x017F;en<lb/>
vielmehr blos die Formen der äußeren Er&#x017F;cheinung des<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[105/0161] §. 22. Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allg. heutige Römiſche Recht zum Standpunct des gegenwär- tigen Werks gewählt worden iſt (§ 1). Denn da von dieſem Standpunct aus ſowohl eine unmittelbare Anwen- dung möglich wird in den Ländern, worin die früheren Rechtsquellen herrſchend geblieben ſind, als auch eine gründliche Einſicht in die neuen Geſetzbücher, da wo dieſe eingeführt wurden, ſo iſt dieſer Standpunkt überhaupt der fruchtbarſte zur Belebung der juriſtiſchen Wiſſenſchaft und der mit ihr zuſammenhängenden Praxis. §. 22. Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allgemeinen (a). Mit dieſer Darſtellung der Natur unſrer Rechtsquellen ſind nun noch die Ausſprüche der Römer über denſelben Gegenſtand zu vergleichen. Welche Bedeutung wir dieſen Ausſprüchen beyzulegen haben, wird erſt, nachdem ſie ſelbſt zuſammengeſtellt ſind, unterſucht werden können. Auch im canoniſchen Recht und in den Reichsgeſetzen fin- det ſich Einiges, was dahin gehört, aber ſo Weniges, daß es füglich als Anhang den Äußerungen des Römi- ſchen Rechts hinzugefügt werden kann. Der Aufzählung der Rechtsquellen, wie ſie ſich in mehreren Stellen der Römiſchen Juriſten findet, liegt kein beſtimmter Begriff derſelben zum Grund. Sie faſſen vielmehr blos die Formen der äußeren Erſcheinung des (a) Puchta Gewohnheitsrecht Buch 1. Beſonders Cap. 4. 5. 6.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/161
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/161>, abgerufen am 19.04.2024.