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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R.
chenrechts. Außerdem kann dieselbe Wirkung, wie durch
eine solche Ausnahme, auch hervorgebracht werden durch
den schon oben aufgestellten regelmäßigen Vorzug der
Reichsgesetze vor dem canonischen Recht: wenn nämlich
die Reichsgesetze einen einzelnen Satz des canonischen Rechts
mißbilligt, und dadurch der entgegenstehenden Römischen
Regel wiederum Eingang verschafft haben (e).

§. 43.
Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen.
(Widerspruch)
. Fortsetzung.

Wichtiger aber, und schwieriger zu behandeln, ist der
Widerspruch zwischen einzelnen Stücken der Justiniani-
schen Gesetzgebung. Dieser kommt in großer Ausdehnung
vor, und die Meynungen der neueren Schriftsteller sind
darüber außerordentlich verschieden (a).

Vor Allem ist es nöthig, die Novellen von den drey
Rechtsbüchern zu unterscheiden. Die Novellen waren dazu
bestimmt, als einzelne Gesetze nach und nach das Recht

(e) So z. B. in der Lehre von
den Zinsen, worin wenigstens das
allgemein anerkannt ist, daß das
durchgreifende Zinsenverbot des
canonischen Rechts durch die
Reichsgesetze beseitigt, also die
Zulässigkeit der Zinsen überhaupt,
so wie im Römischen Recht, fest-
gestellt ist. Die näheren Bestim-
mungen freylich sind sehr be-
stritten.
(a) Vieles Gute findet sich bey
Thibaut civilist. Abhandlungen
Num. 6 und bey Löhr Justini-
aus Campilation in: Grolman
und Löhr Magazin B. 3 Num. 7.
-- Sehr reichhaltiges Verzeichniß
von Schriftstellern bey Haubold
Inst. jur. Rom. hist. dogm. ed.

1826 § 300.

Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R.
chenrechts. Außerdem kann dieſelbe Wirkung, wie durch
eine ſolche Ausnahme, auch hervorgebracht werden durch
den ſchon oben aufgeſtellten regelmäßigen Vorzug der
Reichsgeſetze vor dem canoniſchen Recht: wenn nämlich
die Reichsgeſetze einen einzelnen Satz des canoniſchen Rechts
mißbilligt, und dadurch der entgegenſtehenden Römiſchen
Regel wiederum Eingang verſchafft haben (e).

§. 43.
Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen.
(Widerſpruch)
. Fortſetzung.

Wichtiger aber, und ſchwieriger zu behandeln, iſt der
Widerſpruch zwiſchen einzelnen Stücken der Juſtiniani-
ſchen Geſetzgebung. Dieſer kommt in großer Ausdehnung
vor, und die Meynungen der neueren Schriftſteller ſind
darüber außerordentlich verſchieden (a).

Vor Allem iſt es nöthig, die Novellen von den drey
Rechtsbüchern zu unterſcheiden. Die Novellen waren dazu
beſtimmt, als einzelne Geſetze nach und nach das Recht

(e) So z. B. in der Lehre von
den Zinſen, worin wenigſtens das
allgemein anerkannt iſt, daß das
durchgreifende Zinſenverbot des
canoniſchen Rechts durch die
Reichsgeſetze beſeitigt, alſo die
Zuläſſigkeit der Zinſen überhaupt,
ſo wie im Römiſchen Recht, feſt-
geſtellt iſt. Die näheren Beſtim-
mungen freylich ſind ſehr be-
ſtritten.
(a) Vieles Gute findet ſich bey
Thibaut civiliſt. Abhandlungen
Num. 6 und bey Löhr Juſtini-
aus Campilation in: Grolman
und Löhr Magazin B. 3 Num. 7.
— Sehr reichhaltiges Verzeichniß
von Schriftſtellern bey Haubold
Inst. jur. Rom. hist. dogm. ed.

1826 § 300.
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[268/0324] Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R. chenrechts. Außerdem kann dieſelbe Wirkung, wie durch eine ſolche Ausnahme, auch hervorgebracht werden durch den ſchon oben aufgeſtellten regelmäßigen Vorzug der Reichsgeſetze vor dem canoniſchen Recht: wenn nämlich die Reichsgeſetze einen einzelnen Satz des canoniſchen Rechts mißbilligt, und dadurch der entgegenſtehenden Römiſchen Regel wiederum Eingang verſchafft haben (e). §. 43. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen. (Widerſpruch). Fortſetzung. Wichtiger aber, und ſchwieriger zu behandeln, iſt der Widerſpruch zwiſchen einzelnen Stücken der Juſtiniani- ſchen Geſetzgebung. Dieſer kommt in großer Ausdehnung vor, und die Meynungen der neueren Schriftſteller ſind darüber außerordentlich verſchieden (a). Vor Allem iſt es nöthig, die Novellen von den drey Rechtsbüchern zu unterſcheiden. Die Novellen waren dazu beſtimmt, als einzelne Geſetze nach und nach das Recht (e) So z. B. in der Lehre von den Zinſen, worin wenigſtens das allgemein anerkannt iſt, daß das durchgreifende Zinſenverbot des canoniſchen Rechts durch die Reichsgeſetze beſeitigt, alſo die Zuläſſigkeit der Zinſen überhaupt, ſo wie im Römiſchen Recht, feſt- geſtellt iſt. Die näheren Beſtim- mungen freylich ſind ſehr be- ſtritten. (a) Vieles Gute findet ſich bey Thibaut civiliſt. Abhandlungen Num. 6 und bey Löhr Juſtini- aus Campilation in: Grolman und Löhr Magazin B. 3 Num. 7. — Sehr reichhaltiges Verzeichniß von Schriftſtellern bey Haubold Inst. jur. Rom. hist. dogm. ed. 1826 § 300.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/324>, abgerufen am 28.03.2024.