Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
Erstes Buch.
Quellen des heutigen Römischen Rechts.


Erstes Kapitel.
Aufgabe dieses Werks.
§. 1.
Heutiges Römisches Recht.

Der Theil der Rechtswissenschaft, dessen Darstellung in
diesem Werk unternommen wird, ist als das heutige
Römische Recht
bezeichnet worden. Diese besondere
Aufgabe soll zunächst genauer, als es in einer bloßen
Überschrift geschehen konnte, in folgenden Gegensätzen be-
stimmt werden.

1. Es ist Römisches Recht, welches in diesem Werk
dargestellt werden soll. Zur Aufgabe desselben gehören
also nur diejenigen Rechtsinstitute, welche Römischen Ur-
sprung haben, jedoch mit Einschluß ihrer späteren Fort-
bildung, wenngleich diese auf einen andern als Römischen
Ursprung zurück zu führen ist. Ausgeschlossen sind dadurch
alle Institute, welchen ein Germanischer Ursprung zuge-
schrieben werden muß.

2. Es ist heutiges Römisches Recht. Dadurch
wird ausgeschlossen: erstens die Geschichte der Rechtsin-

1
Erſtes Buch.
Quellen des heutigen Römiſchen Rechts.


Erſtes Kapitel.
Aufgabe dieſes Werks.
§. 1.
Heutiges Römiſches Recht.

Der Theil der Rechtswiſſenſchaft, deſſen Darſtellung in
dieſem Werk unternommen wird, iſt als das heutige
Römiſche Recht
bezeichnet worden. Dieſe beſondere
Aufgabe ſoll zunächſt genauer, als es in einer bloßen
Überſchrift geſchehen konnte, in folgenden Gegenſätzen be-
ſtimmt werden.

1. Es iſt Römiſches Recht, welches in dieſem Werk
dargeſtellt werden ſoll. Zur Aufgabe deſſelben gehören
alſo nur diejenigen Rechtsinſtitute, welche Römiſchen Ur-
ſprung haben, jedoch mit Einſchluß ihrer ſpäteren Fort-
bildung, wenngleich dieſe auf einen andern als Römiſchen
Urſprung zurück zu führen iſt. Ausgeſchloſſen ſind dadurch
alle Inſtitute, welchen ein Germaniſcher Urſprung zuge-
ſchrieben werden muß.

2. Es iſt heutiges Römiſches Recht. Dadurch
wird ausgeſchloſſen: erſtens die Geſchichte der Rechtsin-

1
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0057" n="[1]"/>
      <div n="1">
        <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Buch</hi>.</hi><lb/>
Quellen des heutigen Römi&#x017F;chen Rechts.</head><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Er&#x017F;tes Kapitel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Aufgabe die&#x017F;es Werks</hi>.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 1.<lb/><hi rendition="#g">Heutiges Römi&#x017F;ches Recht</hi>.</head><lb/>
            <p><hi rendition="#in">D</hi>er Theil der Rechtswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft, de&#x017F;&#x017F;en Dar&#x017F;tellung in<lb/>
die&#x017F;em Werk unternommen wird, i&#x017F;t als das <hi rendition="#g">heutige<lb/>
Römi&#x017F;che Recht</hi> bezeichnet worden. Die&#x017F;e be&#x017F;ondere<lb/>
Aufgabe &#x017F;oll zunäch&#x017F;t genauer, als es in einer bloßen<lb/>
Über&#x017F;chrift ge&#x017F;chehen konnte, in folgenden Gegen&#x017F;ätzen be-<lb/>
&#x017F;timmt werden.</p><lb/>
            <p>1. Es i&#x017F;t <hi rendition="#g">Römi&#x017F;ches</hi> Recht, welches in die&#x017F;em Werk<lb/>
darge&#x017F;tellt werden &#x017F;oll. Zur Aufgabe de&#x017F;&#x017F;elben gehören<lb/>
al&#x017F;o nur diejenigen Rechtsin&#x017F;titute, welche Römi&#x017F;chen Ur-<lb/>
&#x017F;prung haben, jedoch mit Ein&#x017F;chluß ihrer &#x017F;päteren Fort-<lb/>
bildung, wenngleich die&#x017F;e auf einen andern als Römi&#x017F;chen<lb/>
Ur&#x017F;prung zurück zu führen i&#x017F;t. Ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind dadurch<lb/>
alle In&#x017F;titute, welchen ein Germani&#x017F;cher Ur&#x017F;prung zuge-<lb/>
&#x017F;chrieben werden muß.</p><lb/>
            <p>2. Es i&#x017F;t <hi rendition="#g">heutiges Römi&#x017F;ches Recht</hi>. Dadurch<lb/>
wird ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en: er&#x017F;tens die Ge&#x017F;chichte der Rechtsin-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">1</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[1]/0057] Erſtes Buch. Quellen des heutigen Römiſchen Rechts. Erſtes Kapitel. Aufgabe dieſes Werks. §. 1. Heutiges Römiſches Recht. Der Theil der Rechtswiſſenſchaft, deſſen Darſtellung in dieſem Werk unternommen wird, iſt als das heutige Römiſche Recht bezeichnet worden. Dieſe beſondere Aufgabe ſoll zunächſt genauer, als es in einer bloßen Überſchrift geſchehen konnte, in folgenden Gegenſätzen be- ſtimmt werden. 1. Es iſt Römiſches Recht, welches in dieſem Werk dargeſtellt werden ſoll. Zur Aufgabe deſſelben gehören alſo nur diejenigen Rechtsinſtitute, welche Römiſchen Ur- ſprung haben, jedoch mit Einſchluß ihrer ſpäteren Fort- bildung, wenngleich dieſe auf einen andern als Römiſchen Urſprung zurück zu führen iſt. Ausgeſchloſſen ſind dadurch alle Inſtitute, welchen ein Germaniſcher Urſprung zuge- ſchrieben werden muß. 2. Es iſt heutiges Römiſches Recht. Dadurch wird ausgeſchloſſen: erſtens die Geſchichte der Rechtsin- 1

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/57
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/57>, abgerufen am 19.04.2024.