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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Dieses ist die Natur der Resolutivbedingung, da wo
sie überhaupt gültig und wirksam ist. Für welche Rechts-
geschäfte aber dieses zu behaupten ist, kann erst weiter
unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbestim-
mungen, (§ 127) untersucht werden.



Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen-
kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der
Geber die Wahl zwischen der suspensiven und resolutiven
Bedingung, und zwar so daß im Zweifel die letzte anzu-
nehmen ist. Eben daher aber wird die suspensive, wenn
er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung
auf die Veräußerungen der Zwischenzeit; wohl aber behält
der Beschenkte die Früchte der Zwischenzeit. Geschieht eine
solche Schenkung unter Ehegatten, so ist die augenblickliche
Übertragung des Eigenthums (mit Resolutivbedingung)
unmöglich; daher bekommt aber nun die allein mögliche
Suspensivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung.

§. 121.
III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Nothwen-
dige und unmögliche
(a).

Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen
(§ 120) muß nun auch die großentheils anomalische Wir-

zweyten Vertrag, aufzustellen ver-
sucht. Vergl. über die neuesten,
diese Frage betreffenden, Äuße-
rungen: Vangerow Pandek-
ten I. S. 117. Sell bedingte
Traditionen S. 220 fg.
(a) Vgl. Donellus VIII. 32
§ 5--24. W. Sell Versuche im
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Dieſes iſt die Natur der Reſolutivbedingung, da wo
ſie überhaupt gültig und wirkſam iſt. Für welche Rechts-
geſchäfte aber dieſes zu behaupten iſt, kann erſt weiter
unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbeſtim-
mungen, (§ 127) unterſucht werden.



Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen-
kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der
Geber die Wahl zwiſchen der ſuspenſiven und reſolutiven
Bedingung, und zwar ſo daß im Zweifel die letzte anzu-
nehmen iſt. Eben daher aber wird die ſuspenſive, wenn
er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung
auf die Veräußerungen der Zwiſchenzeit; wohl aber behält
der Beſchenkte die Früchte der Zwiſchenzeit. Geſchieht eine
ſolche Schenkung unter Ehegatten, ſo iſt die augenblickliche
Übertragung des Eigenthums (mit Reſolutivbedingung)
unmöglich; daher bekommt aber nun die allein moͤgliche
Suspenſivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung.

§. 121.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Nothwen-
dige und unmögliche
(a).

Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen
(§ 120) muß nun auch die großentheils anomaliſche Wir-

zweyten Vertrag, aufzuſtellen ver-
ſucht. Vergl. über die neueſten,
dieſe Frage betreffenden, Äuße-
rungen: Vangerow Pandek-
ten I. S. 117. Sell bedingte
Traditionen S. 220 fg.
(a) Vgl. Donellus VIII. 32
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[156/0168] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Dieſes iſt die Natur der Reſolutivbedingung, da wo ſie überhaupt gültig und wirkſam iſt. Für welche Rechts- geſchäfte aber dieſes zu behaupten iſt, kann erſt weiter unten, in Verbindung mit den gleichartigen Zeitbeſtim- mungen, (§ 127) unterſucht werden. Eine eigenthümliche Natur haben hierin die Schen- kungen auf den Todesfall (§ 170). Bey ihnen hat der Geber die Wahl zwiſchen der ſuspenſiven und reſolutiven Bedingung, und zwar ſo daß im Zweifel die letzte anzu- nehmen iſt. Eben daher aber wird die ſuspenſive, wenn er ihr den Vorzug giebt, nicht retrotrahirt in Beziehung auf die Veräußerungen der Zwiſchenzeit; wohl aber behält der Beſchenkte die Früchte der Zwiſchenzeit. Geſchieht eine ſolche Schenkung unter Ehegatten, ſo iſt die augenblickliche Übertragung des Eigenthums (mit Reſolutivbedingung) unmöglich; daher bekommt aber nun die allein moͤgliche Suspenſivbedingung in der Regel eine retroactive Wirkung. §. 121. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Nothwen- dige und unmögliche (a). Außer der regelmäßigen Wirkung der Bedingungen (§ 120) muß nun auch die großentheils anomaliſche Wir- (o) (a) Vgl. Donellus VIII. 32 § 5—24. W. Sell Verſuche im (o) zweyten Vertrag, aufzuſtellen ver- ſucht. Vergl. über die neueſten, dieſe Frage betreffenden, Äuße- rungen: Vangerow Pandek- ten I. S. 117. Sell bedingte Traditionen S. 220 fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/168>, abgerufen am 28.03.2024.