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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
die von dem Andern bisher vorgenommenen Prozeßhand-
lungen (r). -- Wenn ein Gläubiger für einen künftigen
Zeitraum Zinsen annimmt, so liegt darin das stillschwei-
gende Versprechen, bis zum Ablauf dieses Zeitraums das
Kapital nicht einzufordern (s). -- Wenn Jemand eine
fremde Sache verpfändet, der Eigenthümer aber die Pfand-
urkunde unterschreibt, so liegt darin eine stillschweigende
Einwilligung in die Verpfändung (t). -- Wenn ein Mit-
erbe alle Grundstücke der Erbschaft verkauft, die übrigen
Miterben aber nicht nur gegenwärtig sind ohne zu wider-
sprechen, sondern auch ihren Theil am Kaufgeld in Em-
pfang nehmen, so sind sie als stillschweigende Verkäufer
ihres Antheils zu betrachten (u).

§. 132.
III. Willenserklärungen. -- Erklärung. Durch bloßes
Schweigen
.

Das bloße Stillschweigen zu den Handlungen, oder auf
die Frage eines Anderen, kann in der Regel nicht als Ein-
willigung oder Zugeständniß betrachtet werden (a). Trägt

(r) L. 5 ratam rem. (46. 8.).
(s) L. 57 pr. de pactis (2. 14.).
(t) L. 26 § 1 de pign. (20. 1.).
(u) L. 12 de evict. (21. 2.).
(a) L. 142 de R. J. (50. 17.)
"Qui tacet, non utique fatetur,
sed tamen verum est, eum non
negare."
-- Wenn also C. 43
de R. J. in VI.
sagt: Qui tacet,
consentire videtur,
so kann das
nicht als Regel gelten, sondern
darf vielmehr nur auf die hier
nachfolgenden Ausnahmen bezo-
gen werden. An eine Abänderung
des R. R. durch das canonische
ist bey einer so abstracten Regel
ohnehin nicht zu denken; zum
Überfluß aber ist die angeführte
Stelle des R. R. als C. 44 de
R. J. in VI.
unmittelbar hinter

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
die von dem Andern bisher vorgenommenen Prozeßhand-
lungen (r). — Wenn ein Gläubiger für einen künftigen
Zeitraum Zinſen annimmt, ſo liegt darin das ſtillſchwei-
gende Verſprechen, bis zum Ablauf dieſes Zeitraums das
Kapital nicht einzufordern (s). — Wenn Jemand eine
fremde Sache verpfändet, der Eigenthümer aber die Pfand-
urkunde unterſchreibt, ſo liegt darin eine ſtillſchweigende
Einwilligung in die Verpfändung (t). — Wenn ein Mit-
erbe alle Grundſtücke der Erbſchaft verkauft, die übrigen
Miterben aber nicht nur gegenwärtig ſind ohne zu wider-
ſprechen, ſondern auch ihren Theil am Kaufgeld in Em-
pfang nehmen, ſo ſind ſie als ſtillſchweigende Verkäufer
ihres Antheils zu betrachten (u).

§. 132.
III. Willenserklärungen. — Erklärung. Durch bloßes
Schweigen
.

Das bloße Stillſchweigen zu den Handlungen, oder auf
die Frage eines Anderen, kann in der Regel nicht als Ein-
willigung oder Zugeſtändniß betrachtet werden (a). Trägt

(r) L. 5 ratam rem. (46. 8.).
(s) L. 57 pr. de pactis (2. 14.).
(t) L. 26 § 1 de pign. (20. 1.).
(u) L. 12 de evict. (21. 2.).
(a) L. 142 de R. J. (50. 17.)
„Qui tacet, non utique fatetur,
sed tamen verum est, eum non
negare.”
— Wenn alſo C. 43
de R. J. in VI.
ſagt: Qui tacet,
consentire videtur,
ſo kann das
nicht als Regel gelten, ſondern
darf vielmehr nur auf die hier
nachfolgenden Ausnahmen bezo-
gen werden. An eine Abänderung
des R. R. durch das canoniſche
iſt bey einer ſo abſtracten Regel
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Stelle des R. R. als C. 44 de
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[248/0260] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. die von dem Andern bisher vorgenommenen Prozeßhand- lungen (r). — Wenn ein Gläubiger für einen künftigen Zeitraum Zinſen annimmt, ſo liegt darin das ſtillſchwei- gende Verſprechen, bis zum Ablauf dieſes Zeitraums das Kapital nicht einzufordern (s). — Wenn Jemand eine fremde Sache verpfändet, der Eigenthümer aber die Pfand- urkunde unterſchreibt, ſo liegt darin eine ſtillſchweigende Einwilligung in die Verpfändung (t). — Wenn ein Mit- erbe alle Grundſtücke der Erbſchaft verkauft, die übrigen Miterben aber nicht nur gegenwärtig ſind ohne zu wider- ſprechen, ſondern auch ihren Theil am Kaufgeld in Em- pfang nehmen, ſo ſind ſie als ſtillſchweigende Verkäufer ihres Antheils zu betrachten (u). §. 132. III. Willenserklärungen. — Erklärung. Durch bloßes Schweigen. Das bloße Stillſchweigen zu den Handlungen, oder auf die Frage eines Anderen, kann in der Regel nicht als Ein- willigung oder Zugeſtändniß betrachtet werden (a). Trägt (r) L. 5 ratam rem. (46. 8.). (s) L. 57 pr. de pactis (2. 14.). (t) L. 26 § 1 de pign. (20. 1.). (u) L. 12 de evict. (21. 2.). (a) L. 142 de R. J. (50. 17.) „Qui tacet, non utique fatetur, sed tamen verum est, eum non negare.” — Wenn alſo C. 43 de R. J. in VI. ſagt: Qui tacet, consentire videtur, ſo kann das nicht als Regel gelten, ſondern darf vielmehr nur auf die hier nachfolgenden Ausnahmen bezo- gen werden. An eine Abänderung des R. R. durch das canoniſche iſt bey einer ſo abſtracten Regel ohnehin nicht zu denken; zum Überfluß aber iſt die angeführte Stelle des R. R. als C. 44 de R. J. in VI. unmittelbar hinter

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/260>, abgerufen am 19.04.2024.