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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kay. III. Entstehung und Untergang.
werde. Aber ich glaube, daß dieselbe Klage, als b. f.
actio,
auch außer dem Fall einer ausdrücklichen Zusage
gelten muß, wenn nur der wahre Werth der verpfände-
ten Sache nicht im Verhältniß mit dem Betrag der Schuld
steht. Denn auch in anderen Fällen gilt diese Klage,
wenn der Glaubiger aus Irrthum ein Pfand annimmt,
das ihm keine hinreichende Sicherheit gewährt: namentlich
wenn die verpfändete Sache in fremdem Eigenthum, oder
schon an Andere verpfändet, oder wenn der verpfändete
Sklave durch Krankheit von geringerem Werth ist (w).

§. 139.
III. Willenserklärungen. -- Erklärung ohne Willen.
Unabsichtliche. Gränze dieses Falles
.

Es ist bisher eine Reihe von Fällen angegeben wor-
den, in welchen der Irrthum bey einem Rechtsgeschäft
als ein wesentlicher, das heißt den Willen ausschließen-
der, zu betrachten ist (§ 135--138). Wegen der Wich-
tigkeit dieses Einflusses ist es nun noch nöthig, die Gränze
dieses Falles dadurch fester zu bestimmen, daß einige ver-
wandte Fälle, denen dieselbe Natur leicht zugeschrieben
werden möchte, ausdrücklich davon ausgeschlossen werden.

Es darf also nicht dahin gerechnet werden der wich-
tige Fall, da die Ausführung eines Rechtsgeschäfts schon
zu der Zeit, worin das Geschäft geschlossen wurde, un-
möglich war, z. B. wenn eine verkaufte Sache dem Ver-

(w) L. 9 pr., L. 16 § 1, L. 32, L. 36 § 1 de pign. act. (13. 7.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kay. III. Entſtehung und Untergang.
werde. Aber ich glaube, daß dieſelbe Klage, als b. f.
actio,
auch außer dem Fall einer ausdrücklichen Zuſage
gelten muß, wenn nur der wahre Werth der verpfände-
ten Sache nicht im Verhältniß mit dem Betrag der Schuld
ſteht. Denn auch in anderen Fällen gilt dieſe Klage,
wenn der Glaubiger aus Irrthum ein Pfand annimmt,
das ihm keine hinreichende Sicherheit gewährt: namentlich
wenn die verpfändete Sache in fremdem Eigenthum, oder
ſchon an Andere verpfändet, oder wenn der verpfändete
Sklave durch Krankheit von geringerem Werth iſt (w).

§. 139.
III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.
Unabſichtliche. Gränze dieſes Falles
.

Es iſt bisher eine Reihe von Fällen angegeben wor-
den, in welchen der Irrthum bey einem Rechtsgeſchäft
als ein weſentlicher, das heißt den Willen ausſchließen-
der, zu betrachten iſt (§ 135—138). Wegen der Wich-
tigkeit dieſes Einfluſſes iſt es nun noch nöthig, die Gränze
dieſes Falles dadurch feſter zu beſtimmen, daß einige ver-
wandte Fälle, denen dieſelbe Natur leicht zugeſchrieben
werden möchte, ausdrücklich davon ausgeſchloſſen werden.

Es darf alſo nicht dahin gerechnet werden der wich-
tige Fall, da die Ausführung eines Rechtsgeſchäfts ſchon
zu der Zeit, worin das Geſchäft geſchloſſen wurde, un-
möglich war, z. B. wenn eine verkaufte Sache dem Ver-

(w) L. 9 pr., L. 16 § 1, L. 32, L. 36 § 1 de pign. act. (13. 7.).
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[302/0314] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kay. III. Entſtehung und Untergang. werde. Aber ich glaube, daß dieſelbe Klage, als b. f. actio, auch außer dem Fall einer ausdrücklichen Zuſage gelten muß, wenn nur der wahre Werth der verpfände- ten Sache nicht im Verhältniß mit dem Betrag der Schuld ſteht. Denn auch in anderen Fällen gilt dieſe Klage, wenn der Glaubiger aus Irrthum ein Pfand annimmt, das ihm keine hinreichende Sicherheit gewährt: namentlich wenn die verpfändete Sache in fremdem Eigenthum, oder ſchon an Andere verpfändet, oder wenn der verpfändete Sklave durch Krankheit von geringerem Werth iſt (w). §. 139. III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. Gränze dieſes Falles. Es iſt bisher eine Reihe von Fällen angegeben wor- den, in welchen der Irrthum bey einem Rechtsgeſchäft als ein weſentlicher, das heißt den Willen ausſchließen- der, zu betrachten iſt (§ 135—138). Wegen der Wich- tigkeit dieſes Einfluſſes iſt es nun noch nöthig, die Gränze dieſes Falles dadurch feſter zu beſtimmen, daß einige ver- wandte Fälle, denen dieſelbe Natur leicht zugeſchrieben werden möchte, ausdrücklich davon ausgeſchloſſen werden. Es darf alſo nicht dahin gerechnet werden der wich- tige Fall, da die Ausführung eines Rechtsgeſchäfts ſchon zu der Zeit, worin das Geſchäft geſchloſſen wurde, un- möglich war, z. B. wenn eine verkaufte Sache dem Ver- (w) L. 9 pr., L. 16 § 1, L. 32, L. 36 § 1 de pign. act. (13. 7.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/314>, abgerufen am 19.04.2024.