Ich fasse das hier Dargestellte kurz zusammen. Gegen die Versäumniß der Frist zur Bonorum Possessio schützt der factische Irrthum, nicht der Rechtsirrthum, außer bey gänzlichem Mangel an Bildung (Num. XXIV.). -- Die Klagverjährung wird in der Regel berechnet von der Ent- stehung des Klagrechts an, ohne Rücksicht auf die Be- kanntschaft des Klägers mit ihrem Daseyn (Num. XXV.). Dieses letzte leidet eine Ausnahme bey den einjährigen Klagen, vorausgesetzt daß durch besondere Umstände die Unbekanntschaft des Klägers unüberwindlich war (Num. XXVI.). Außerdem sind manche Personen gegen die Klag- verjährung (also auch gegen den dieselbe veranlassenden Irrthum) ipso jure, ohne Restitution geschützt: nämlich filiifamilias und Pupillen allgemein, Minderjährige gegen die Verjährungen die weniger als dreyßig Jahre dauern. Endlich gilt jede gewöhnliche Restitution auch gegen die Klagverjährungen unter dreißig Jahren: gegen die drey- ßigjährige gilt gar keine Restitution (Num. XXVII.).
XXIX.
Nachdem die wichtigsten Fälle der Unterlassungen, wo- bey der Irrthum von Einfluß seyn kann, betrachtet wor- den sind (Num. XXIV. XXV. u. fg.), bleiben jetzt nur noch folgende zu erwägen übrig.
V. Wer es zur Zeit des älteren Prozesses unterließ,
Irrthum und Unwiſſenheit.
XXVIII.
Ich faſſe das hier Dargeſtellte kurz zuſammen. Gegen die Verſäumniß der Friſt zur Bonorum Possessio ſchützt der factiſche Irrthum, nicht der Rechtsirrthum, außer bey gänzlichem Mangel an Bildung (Num. XXIV.). — Die Klagverjährung wird in der Regel berechnet von der Ent- ſtehung des Klagrechts an, ohne Rückſicht auf die Be- kanntſchaft des Klägers mit ihrem Daſeyn (Num. XXV.). Dieſes letzte leidet eine Ausnahme bey den einjährigen Klagen, vorausgeſetzt daß durch beſondere Umſtände die Unbekanntſchaft des Klägers unüberwindlich war (Num. XXVI.). Außerdem ſind manche Perſonen gegen die Klag- verjährung (alſo auch gegen den dieſelbe veranlaſſenden Irrthum) ipso jure, ohne Reſtitution geſchützt: nämlich filiifamilias und Pupillen allgemein, Minderjährige gegen die Verjährungen die weniger als dreyßig Jahre dauern. Endlich gilt jede gewöhnliche Reſtitution auch gegen die Klagverjährungen unter dreißig Jahren: gegen die drey- ßigjährige gilt gar keine Reſtitution (Num. XXVII.).
XXIX.
Nachdem die wichtigſten Fälle der Unterlaſſungen, wo- bey der Irrthum von Einfluß ſeyn kann, betrachtet wor- den ſind (Num. XXIV. XXV. u. fg.), bleiben jetzt nur noch folgende zu erwägen übrig.
V. Wer es zur Zeit des älteren Prozeſſes unterließ,
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Irrthum und Unwiſſenheit.
XXVIII.
Ich faſſe das hier Dargeſtellte kurz zuſammen. Gegen
die Verſäumniß der Friſt zur Bonorum Possessio ſchützt
der factiſche Irrthum, nicht der Rechtsirrthum, außer bey
gänzlichem Mangel an Bildung (Num. XXIV.). — Die
Klagverjährung wird in der Regel berechnet von der Ent-
ſtehung des Klagrechts an, ohne Rückſicht auf die Be-
kanntſchaft des Klägers mit ihrem Daſeyn (Num. XXV.).
Dieſes letzte leidet eine Ausnahme bey den einjährigen
Klagen, vorausgeſetzt daß durch beſondere Umſtände die
Unbekanntſchaft des Klägers unüberwindlich war (Num.
XXVI.). Außerdem ſind manche Perſonen gegen die Klag-
verjährung (alſo auch gegen den dieſelbe veranlaſſenden
Irrthum) ipso jure, ohne Reſtitution geſchützt: nämlich
filiifamilias und Pupillen allgemein, Minderjährige gegen
die Verjährungen die weniger als dreyßig Jahre dauern.
Endlich gilt jede gewöhnliche Reſtitution auch gegen die
Klagverjährungen unter dreißig Jahren: gegen die drey-
ßigjährige gilt gar keine Reſtitution (Num. XXVII.).
XXIX.
Nachdem die wichtigſten Fälle der Unterlaſſungen, wo-
bey der Irrthum von Einfluß ſeyn kann, betrachtet wor-
den ſind (Num. XXIV. XXV. u. fg.), bleiben jetzt nur noch
folgende zu erwägen übrig.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/439>, abgerufen am 28.03.2024.
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