Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 111. Altersstufen. Minores.
der Ehe den Spadonen ein Zeitpunkt vorgeschrieben seyn
sollte; und doch konnte von einem solchen die Rede seyn,
da denselben (nur mit Ausnahme der Eunuchen) die Ehe
überhaupt gestattet ist (u). Indessen ist eine solche Ehe
schon an sich so selten, daß es sich leicht erklärt, wenn
ihr noch seltneres Zusammentreffen mit sehr früher Jugend
nirgend erwähnt wird. Wäre es überhaupt vorgekommen,
so würde man vielleicht auch hier Achtzehen Jahre gefor-
dert haben.

Im Justinianischen Recht kann von diesen eigenthümli-
chen Bestimmungen für die Spadonen nicht mehr die Rede
seyn; vielmehr muß die Regel der Vierzehen Jahre in je-
der Beziehung auch auf sie angewendet werden, weil be-
sondere Ausnahmen für Dieselben nicht anerkannt sind. Es
ist nur zufällig, daß diese Behauptung lediglich in Anse-
hung der Testamente (Note t) eine ausdrückliche Bestäti-
gung gefunden hat.

§. 111.
II. Freye Handlungen. -- Hindernisse. A. Altersstu-
fen. Minores und Majores
(a).

Die ursprünglich vollständige Freyheit aller Mündigen
in der Beherrschung ihres Vermögens erschien schon frühe
als gefährlich, und machte daher neue künstliche Anstalten

(u) L. 39 § 1 de j. dot. (23. 3.).
(a) Vgl. Savigny von dem
Schutz der Minderjährigen im
Römischen Recht und insbeson-
dere von der Lex Plaetoria, in
den Abhandlungen der Berliner
Akademie von 1833 S. 1--39.

§. 111. Altersſtufen. Minores.
der Ehe den Spadonen ein Zeitpunkt vorgeſchrieben ſeyn
ſollte; und doch konnte von einem ſolchen die Rede ſeyn,
da denſelben (nur mit Ausnahme der Eunuchen) die Ehe
überhaupt geſtattet iſt (u). Indeſſen iſt eine ſolche Ehe
ſchon an ſich ſo ſelten, daß es ſich leicht erklärt, wenn
ihr noch ſeltneres Zuſammentreffen mit ſehr früher Jugend
nirgend erwähnt wird. Wäre es überhaupt vorgekommen,
ſo würde man vielleicht auch hier Achtzehen Jahre gefor-
dert haben.

Im Juſtinianiſchen Recht kann von dieſen eigenthümli-
chen Beſtimmungen für die Spadonen nicht mehr die Rede
ſeyn; vielmehr muß die Regel der Vierzehen Jahre in je-
der Beziehung auch auf ſie angewendet werden, weil be-
ſondere Ausnahmen für Dieſelben nicht anerkannt ſind. Es
iſt nur zufällig, daß dieſe Behauptung lediglich in Anſe-
hung der Teſtamente (Note t) eine ausdrückliche Beſtäti-
gung gefunden hat.

§. 111.
II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe. A. Altersſtu-
fen. Minores und Majores
(a).

Die urſprünglich vollſtändige Freyheit aller Mündigen
in der Beherrſchung ihres Vermögens erſchien ſchon fruͤhe
als gefährlich, und machte daher neue künſtliche Anſtalten

(u) L. 39 § 1 de j. dot. (23. 3.).
(a) Vgl. Savigny von dem
Schutz der Minderjährigen im
Römiſchen Recht und insbeſon-
dere von der Lex Plaetoria, in
den Abhandlungen der Berliner
Akademie von 1833 S. 1—39.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0091" n="79"/><fw place="top" type="header">§. 111. Alters&#x017F;tufen. <hi rendition="#aq">Minores.</hi></fw><lb/>
der Ehe den Spadonen ein Zeitpunkt vorge&#x017F;chrieben &#x017F;eyn<lb/>
&#x017F;ollte; und doch konnte von einem &#x017F;olchen die Rede &#x017F;eyn,<lb/>
da den&#x017F;elben (nur mit Ausnahme der Eunuchen) die Ehe<lb/>
überhaupt ge&#x017F;tattet i&#x017F;t <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 39 § 1 <hi rendition="#i">de j. dot</hi>. (23. 3.).</hi></note>. Inde&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t eine &#x017F;olche Ehe<lb/>
&#x017F;chon an &#x017F;ich &#x017F;o &#x017F;elten, daß es &#x017F;ich leicht erklärt, wenn<lb/>
ihr noch &#x017F;eltneres Zu&#x017F;ammentreffen mit &#x017F;ehr früher Jugend<lb/>
nirgend erwähnt wird. Wäre es überhaupt vorgekommen,<lb/>
&#x017F;o würde man vielleicht auch hier Achtzehen Jahre gefor-<lb/>
dert haben.</p><lb/>
            <p>Im Ju&#x017F;tiniani&#x017F;chen Recht kann von die&#x017F;en eigenthümli-<lb/>
chen Be&#x017F;timmungen für die Spadonen nicht mehr die Rede<lb/>
&#x017F;eyn; vielmehr muß die Regel der Vierzehen Jahre in je-<lb/>
der Beziehung auch auf &#x017F;ie angewendet werden, weil be-<lb/>
&#x017F;ondere Ausnahmen für Die&#x017F;elben nicht anerkannt &#x017F;ind. Es<lb/>
i&#x017F;t nur zufällig, daß die&#x017F;e Behauptung lediglich in An&#x017F;e-<lb/>
hung der Te&#x017F;tamente (Note <hi rendition="#aq">t</hi>) eine ausdrückliche Be&#x017F;täti-<lb/>
gung gefunden hat.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 111.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Freye Handlungen. &#x2014; Hinderni&#x017F;&#x017F;e</hi>. <hi rendition="#aq">A.</hi> <hi rendition="#g">Alters&#x017F;tu-<lb/>
fen. <hi rendition="#aq">Minores</hi> und <hi rendition="#aq">Majores</hi></hi> <note place="foot" n="(a)">Vgl. <hi rendition="#g">Savigny</hi> von dem<lb/>
Schutz der Minderjährigen im<lb/>
Römi&#x017F;chen Recht und insbe&#x017F;on-<lb/>
dere von der <hi rendition="#aq">Lex Plaetoria,</hi> in<lb/>
den Abhandlungen der Berliner<lb/>
Akademie von 1833 S. 1&#x2014;39.</note>.</head><lb/>
            <p>Die ur&#x017F;prünglich voll&#x017F;tändige Freyheit aller Mündigen<lb/>
in der Beherr&#x017F;chung ihres Vermögens er&#x017F;chien &#x017F;chon fru&#x0364;he<lb/>
als gefährlich, und machte daher neue kün&#x017F;tliche An&#x017F;talten<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[79/0091] §. 111. Altersſtufen. Minores. der Ehe den Spadonen ein Zeitpunkt vorgeſchrieben ſeyn ſollte; und doch konnte von einem ſolchen die Rede ſeyn, da denſelben (nur mit Ausnahme der Eunuchen) die Ehe überhaupt geſtattet iſt (u). Indeſſen iſt eine ſolche Ehe ſchon an ſich ſo ſelten, daß es ſich leicht erklärt, wenn ihr noch ſeltneres Zuſammentreffen mit ſehr früher Jugend nirgend erwähnt wird. Wäre es überhaupt vorgekommen, ſo würde man vielleicht auch hier Achtzehen Jahre gefor- dert haben. Im Juſtinianiſchen Recht kann von dieſen eigenthümli- chen Beſtimmungen für die Spadonen nicht mehr die Rede ſeyn; vielmehr muß die Regel der Vierzehen Jahre in je- der Beziehung auch auf ſie angewendet werden, weil be- ſondere Ausnahmen für Dieſelben nicht anerkannt ſind. Es iſt nur zufällig, daß dieſe Behauptung lediglich in Anſe- hung der Teſtamente (Note t) eine ausdrückliche Beſtäti- gung gefunden hat. §. 111. II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe. A. Altersſtu- fen. Minores und Majores (a). Die urſprünglich vollſtändige Freyheit aller Mündigen in der Beherrſchung ihres Vermögens erſchien ſchon fruͤhe als gefährlich, und machte daher neue künſtliche Anſtalten (u) L. 39 § 1 de j. dot. (23. 3.). (a) Vgl. Savigny von dem Schutz der Minderjährigen im Römiſchen Recht und insbeſon- dere von der Lex Plaetoria, in den Abhandlungen der Berliner Akademie von 1833 S. 1—39.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/91
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/91>, abgerufen am 29.03.2024.