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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 116. Bedingung. Begriff.
Dig. XXVIII. 7, XXXV. 1.
Cod. VI. 25. 45. 46, VIII. 55.

Schriftsteller:

Balduinus de conditionibus (Heineccii Jurispr. Rom.
et Att. T. 1).
Donellus VIII. 30 -- 34 (Legate), XV. 8 -- 12
(Verträge).

Die wichtigsten Anwendungen sind die auf Verträge
und Testamente, deren jede ihre Eigenthümlichkeiten hat (a).
An dieser Stelle wird von solchen besonderen Anwendun-
gen nur Dasjenige ausgehoben werden, welches zur voll-
ständigen Einsicht in die gemeinsame Natur dieser Bestim-
mungen nöthig ist.



Bedingung (conditio) heist der Zusatz einer Willens-
erklärung, welcher das Daseyn eines Rechtsverhältnisses
von einem künftigen, ungewissen Ereigniß auf willkührliche
Weise abhängig macht. Die einzelnen Momente dieses

(a) Ich gebrauche hier der Kürze
und Anschaulichkeit wegen, den
Ausdruck Testament als Re-
präsentanten jeder Art des letz-
ten Willens, so daß also stets auch
der Codicill darunter mit begrif-
fen ist. Übrigens ist die Anwen-
dung der Bedingungen auf den
letzten Willen häufiger und man-
nichfaltiger, als auf die Verträge,
und daher auch mehr von den
alten Juristen ausgebildet. -- Noch
weit weniger bedarf es einer Er-
klärung und Rechtfertigung dar-
über, daß ich den concreten Aus-
druck Vertrag gebrauche, an-
statt abstracter von Rechtsgeschäf-
ten unter Lebenden zu reden;
denn bey Quasicontracten können
Bedingungen nicht leicht vorkom-
men, Pollicitationen aber, ohne-
hin selten und wenig wichtig, wer-
den hier vielmehr den Legaten ähn-
lich behandelt. L. 13 § 1 de pol-
lic.
(50. 12.). Sell Versuche II.
107. 110.
§. 116. Bedingung. Begriff.
Dig. XXVIII. 7, XXXV. 1.
Cod. VI. 25. 45. 46, VIII. 55.

Schriftſteller:

Balduinus de conditionibus (Heineccii Jurispr. Rom.
et Att. T. 1).
Donellus VIII. 30 — 34 (Legate), XV. 8 — 12
(Verträge).

Die wichtigſten Anwendungen ſind die auf Verträge
und Teſtamente, deren jede ihre Eigenthümlichkeiten hat (a).
An dieſer Stelle wird von ſolchen beſonderen Anwendun-
gen nur Dasjenige ausgehoben werden, welches zur voll-
ſtändigen Einſicht in die gemeinſame Natur dieſer Beſtim-
mungen nöthig iſt.



Bedingung (conditio) heiſt der Zuſatz einer Willens-
erklärung, welcher das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes
von einem künftigen, ungewiſſen Ereigniß auf willkührliche
Weiſe abhängig macht. Die einzelnen Momente dieſes

(a) Ich gebrauche hier der Kürze
und Anſchaulichkeit wegen, den
Ausdruck Teſtament als Re-
präſentanten jeder Art des letz-
ten Willens, ſo daß alſo ſtets auch
der Codicill darunter mit begrif-
fen iſt. Übrigens iſt die Anwen-
dung der Bedingungen auf den
letzten Willen häufiger und man-
nichfaltiger, als auf die Verträge,
und daher auch mehr von den
alten Juriſten ausgebildet. — Noch
weit weniger bedarf es einer Er-
klärung und Rechtfertigung dar-
über, daß ich den concreten Aus-
druck Vertrag gebrauche, an-
ſtatt abſtracter von Rechtsgeſchäf-
ten unter Lebenden zu reden;
denn bey Quaſicontracten können
Bedingungen nicht leicht vorkom-
men, Pollicitationen aber, ohne-
hin ſelten und wenig wichtig, wer-
den hier vielmehr den Legaten ähn-
lich behandelt. L. 13 § 1 de pol-
lic.
(50. 12.). Sell Verſuche II.
107. 110.
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[121/0133] §. 116. Bedingung. Begriff. Dig. XXVIII. 7, XXXV. 1. Cod. VI. 25. 45. 46, VIII. 55. Schriftſteller: Balduinus de conditionibus (Heineccii Jurispr. Rom. et Att. T. 1). Donellus VIII. 30 — 34 (Legate), XV. 8 — 12 (Verträge). Die wichtigſten Anwendungen ſind die auf Verträge und Teſtamente, deren jede ihre Eigenthümlichkeiten hat (a). An dieſer Stelle wird von ſolchen beſonderen Anwendun- gen nur Dasjenige ausgehoben werden, welches zur voll- ſtändigen Einſicht in die gemeinſame Natur dieſer Beſtim- mungen nöthig iſt. Bedingung (conditio) heiſt der Zuſatz einer Willens- erklärung, welcher das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes von einem künftigen, ungewiſſen Ereigniß auf willkührliche Weiſe abhängig macht. Die einzelnen Momente dieſes (a) Ich gebrauche hier der Kürze und Anſchaulichkeit wegen, den Ausdruck Teſtament als Re- präſentanten jeder Art des letz- ten Willens, ſo daß alſo ſtets auch der Codicill darunter mit begrif- fen iſt. Übrigens iſt die Anwen- dung der Bedingungen auf den letzten Willen häufiger und man- nichfaltiger, als auf die Verträge, und daher auch mehr von den alten Juriſten ausgebildet. — Noch weit weniger bedarf es einer Er- klärung und Rechtfertigung dar- über, daß ich den concreten Aus- druck Vertrag gebrauche, an- ſtatt abſtracter von Rechtsgeſchäf- ten unter Lebenden zu reden; denn bey Quaſicontracten können Bedingungen nicht leicht vorkom- men, Pollicitationen aber, ohne- hin ſelten und wenig wichtig, wer- den hier vielmehr den Legaten ähn- lich behandelt. L. 13 § 1 de pol- lic. (50. 12.). Sell Verſuche II. 107. 110.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/133>, abgerufen am 25.04.2024.