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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.
§. 120.
III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Regel-
mäßige Wirkung
.

Indem nunmehr die regelmäßige Wirkung der Bedin-
gungen darzustellen ist, muß die schon oben (§ 117) an-
gedeutete wichtigste Eintheilung in Erinnerung gebracht,
und jetzt genau dargestellt werden. Das allgemeine We-
sen der Bedingungen wurde in die Abhängigkeit eines
Rechtsverhältnisses von einem ungewissen Ereigniß gesetzt
(§ 116). Diese Abhängigkeit aber läßt sich auf zwiefache
Weise denken, indem durch das Ereigniß entweder der
Anfang oder das Ende des Rechtsverhältnisses bestimmt
werden soll. Unsere Juristen nennen die Bedingung im
ersten Fall eine suspensive (aufschiebende), im zweyten
eine resolutive (auflösende); in unsren Rechtsquellen
finden sich Kunstausdrücke für diese Begriffe nicht. Der
erste Fall ist übrigens so sehr der häufigere und darum
wichtigere, daß überall, wo von conditio ohne nähere Be-
stimmung geredet wird, zunächst an die suspensive zu den-
ken ist.

Das unter einer suspensiven Bedingung stehende
Rechtsverhältniß kann in drey verschiedenen Zuständen ge-
dacht werden. Zunächst in dem Zustand der Unentschie-

rügten willkührlichen Behauptun-
gen; ferner ist Das, was von
außen verhindert werden kann,
eben darum nicht mehr rein po-
testativ; endlich ist besonders die
angeführte Bedingung gar nicht
potestativ, weil, wenn auch nicht
die Einwilligung des Sklaven,
doch dessen Gegenwart zur Ma-
numission nöthig ist, so daß er
diese durch die Flucht wohl hin-
der n kann.
§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.
§. 120.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Regel-
mäßige Wirkung
.

Indem nunmehr die regelmäßige Wirkung der Bedin-
gungen darzuſtellen iſt, muß die ſchon oben (§ 117) an-
gedeutete wichtigſte Eintheilung in Erinnerung gebracht,
und jetzt genau dargeſtellt werden. Das allgemeine We-
ſen der Bedingungen wurde in die Abhängigkeit eines
Rechtsverhältniſſes von einem ungewiſſen Ereigniß geſetzt
(§ 116). Dieſe Abhängigkeit aber läßt ſich auf zwiefache
Weiſe denken, indem durch das Ereigniß entweder der
Anfang oder das Ende des Rechtsverhältniſſes beſtimmt
werden ſoll. Unſere Juriſten nennen die Bedingung im
erſten Fall eine ſuspenſive (aufſchiebende), im zweyten
eine reſolutive (auflöſende); in unſren Rechtsquellen
finden ſich Kunſtausdrücke für dieſe Begriffe nicht. Der
erſte Fall iſt übrigens ſo ſehr der häufigere und darum
wichtigere, daß überall, wo von conditio ohne nähere Be-
ſtimmung geredet wird, zunächſt an die ſuspenſive zu den-
ken iſt.

Das unter einer ſuspenſiven Bedingung ſtehende
Rechtsverhältniß kann in drey verſchiedenen Zuſtänden ge-
dacht werden. Zunächſt in dem Zuſtand der Unentſchie-

rügten willkührlichen Behauptun-
gen; ferner iſt Das, was von
außen verhindert werden kann,
eben darum nicht mehr rein po-
teſtativ; endlich iſt beſonders die
angeführte Bedingung gar nicht
poteſtativ, weil, wenn auch nicht
die Einwilligung des Sklaven,
doch deſſen Gegenwart zur Ma-
numiſſion nöthig iſt, ſo daß er
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der n kann.
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[149/0161] §. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung. §. 120. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Regel- mäßige Wirkung. Indem nunmehr die regelmäßige Wirkung der Bedin- gungen darzuſtellen iſt, muß die ſchon oben (§ 117) an- gedeutete wichtigſte Eintheilung in Erinnerung gebracht, und jetzt genau dargeſtellt werden. Das allgemeine We- ſen der Bedingungen wurde in die Abhängigkeit eines Rechtsverhältniſſes von einem ungewiſſen Ereigniß geſetzt (§ 116). Dieſe Abhängigkeit aber läßt ſich auf zwiefache Weiſe denken, indem durch das Ereigniß entweder der Anfang oder das Ende des Rechtsverhältniſſes beſtimmt werden ſoll. Unſere Juriſten nennen die Bedingung im erſten Fall eine ſuspenſive (aufſchiebende), im zweyten eine reſolutive (auflöſende); in unſren Rechtsquellen finden ſich Kunſtausdrücke für dieſe Begriffe nicht. Der erſte Fall iſt übrigens ſo ſehr der häufigere und darum wichtigere, daß überall, wo von conditio ohne nähere Be- ſtimmung geredet wird, zunächſt an die ſuspenſive zu den- ken iſt. Das unter einer ſuspenſiven Bedingung ſtehende Rechtsverhältniß kann in drey verſchiedenen Zuſtänden ge- dacht werden. Zunächſt in dem Zuſtand der Unentſchie- (w) (w) rügten willkührlichen Behauptun- gen; ferner iſt Das, was von außen verhindert werden kann, eben darum nicht mehr rein po- teſtativ; endlich iſt beſonders die angeführte Bedingung gar nicht poteſtativ, weil, wenn auch nicht die Einwilligung des Sklaven, doch deſſen Gegenwart zur Ma- numiſſion nöthig iſt, ſo daß er dieſe durch die Flucht wohl hin- der n kann.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/161>, abgerufen am 28.03.2024.