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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 126. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.)
stimmung liegende Gewißheit nicht einmal durch einen so
entfernten Zeitpunkt ausgeschlossen, welchen der Berechtigte
selbst unmöglich erleben kann (a); denn dieser Umstand
hindert ihn nicht, ein solches Recht in alle seine Berech-
nungen und Verfügungen über die Zukunft mit aufzunehmen.

Es bleibt nur noch übrig, diesen Grundsatz auf die
wichtigsten einzelnen Rechtsverhältnisse, worin ein Kalen-
dertag vorkommen kann, anzuwenden.

A. Bey der Erbeinsetzung kann eine solche Beschränkung
deswegen nicht zur Ausführung kommen, weil nach dem
Tode weder eine Zeit ohne Vertretung des Verstorbenen,
noch eine Abwechslung gesetzlicher und testamentarischer
Erbfolge, zulässig ist. Daher gilt eine solche Beschränkung
hier als nicht geschrieben, und das Erbrecht gilt vom Tode
an (b). Dieses scheint sonderbar, da doch die weit unge-
wissere Bedingung als eine wirksame Beschränkung zuge-
lassen wird. Dabey aber gleicht sich Alles dadurch aus,
daß die erfüllte Bedingung auf die Todeszeit zurückgeführt
wird (§ 120); wollten wir nun diese Zurückführung auch
hier vornehmen, so würde das genau auf denselben Erfolg
führen, der jetzt wirklich dadurch eintritt, daß der dies als
nicht geschrieben gilt.

B. Bey Legaten kommt der Kalendertag unbedenklich
zur Ausführung, so daß das Recht auf das Legat vom

(a) So z. B. der Vertrag über
eine Zahlung nach Hundert Jah-
ren. L. 46 pr. de V. O. (45. 1.).
-- Ein Legat, Hundert Jahre
nach des Testators Tod zahlbar.
L. 21 pr. quando dies (36. 2.).
(b) § 9 J. de her. inst. (2. 14.),
L. 34 de her. inst.
(28. 5.).
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§. 126. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
ſtimmung liegende Gewißheit nicht einmal durch einen ſo
entfernten Zeitpunkt ausgeſchloſſen, welchen der Berechtigte
ſelbſt unmöglich erleben kann (a); denn dieſer Umſtand
hindert ihn nicht, ein ſolches Recht in alle ſeine Berech-
nungen und Verfügungen über die Zukunft mit aufzunehmen.

Es bleibt nur noch übrig, dieſen Grundſatz auf die
wichtigſten einzelnen Rechtsverhältniſſe, worin ein Kalen-
dertag vorkommen kann, anzuwenden.

A. Bey der Erbeinſetzung kann eine ſolche Beſchränkung
deswegen nicht zur Ausführung kommen, weil nach dem
Tode weder eine Zeit ohne Vertretung des Verſtorbenen,
noch eine Abwechslung geſetzlicher und teſtamentariſcher
Erbfolge, zuläſſig iſt. Daher gilt eine ſolche Beſchränkung
hier als nicht geſchrieben, und das Erbrecht gilt vom Tode
an (b). Dieſes ſcheint ſonderbar, da doch die weit unge-
wiſſere Bedingung als eine wirkſame Beſchränkung zuge-
laſſen wird. Dabey aber gleicht ſich Alles dadurch aus,
daß die erfüllte Bedingung auf die Todeszeit zurückgeführt
wird (§ 120); wollten wir nun dieſe Zurückführung auch
hier vornehmen, ſo würde das genau auf denſelben Erfolg
führen, der jetzt wirklich dadurch eintritt, daß der dies als
nicht geſchrieben gilt.

B. Bey Legaten kommt der Kalendertag unbedenklich
zur Ausführung, ſo daß das Recht auf das Legat vom

(a) So z. B. der Vertrag über
eine Zahlung nach Hundert Jah-
ren. L. 46 pr. de V. O. (45. 1.).
— Ein Legat, Hundert Jahre
nach des Teſtators Tod zahlbar.
L. 21 pr. quando dies (36. 2.).
(b) § 9 J. de her. inst. (2. 14.),
L. 34 de her. inst.
(28. 5.).
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[211/0223] §. 126. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) ſtimmung liegende Gewißheit nicht einmal durch einen ſo entfernten Zeitpunkt ausgeſchloſſen, welchen der Berechtigte ſelbſt unmöglich erleben kann (a); denn dieſer Umſtand hindert ihn nicht, ein ſolches Recht in alle ſeine Berech- nungen und Verfügungen über die Zukunft mit aufzunehmen. Es bleibt nur noch übrig, dieſen Grundſatz auf die wichtigſten einzelnen Rechtsverhältniſſe, worin ein Kalen- dertag vorkommen kann, anzuwenden. A. Bey der Erbeinſetzung kann eine ſolche Beſchränkung deswegen nicht zur Ausführung kommen, weil nach dem Tode weder eine Zeit ohne Vertretung des Verſtorbenen, noch eine Abwechslung geſetzlicher und teſtamentariſcher Erbfolge, zuläſſig iſt. Daher gilt eine ſolche Beſchränkung hier als nicht geſchrieben, und das Erbrecht gilt vom Tode an (b). Dieſes ſcheint ſonderbar, da doch die weit unge- wiſſere Bedingung als eine wirkſame Beſchränkung zuge- laſſen wird. Dabey aber gleicht ſich Alles dadurch aus, daß die erfüllte Bedingung auf die Todeszeit zurückgeführt wird (§ 120); wollten wir nun dieſe Zurückführung auch hier vornehmen, ſo würde das genau auf denſelben Erfolg führen, der jetzt wirklich dadurch eintritt, daß der dies als nicht geſchrieben gilt. B. Bey Legaten kommt der Kalendertag unbedenklich zur Ausführung, ſo daß das Recht auf das Legat vom (a) So z. B. der Vertrag über eine Zahlung nach Hundert Jah- ren. L. 46 pr. de V. O. (45. 1.). — Ein Legat, Hundert Jahre nach des Teſtators Tod zahlbar. L. 21 pr. quando dies (36. 2.). (b) § 9 J. de her. inst. (2. 14.), L. 34 de her. inst. (28. 5.). 14*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/223>, abgerufen am 23.04.2024.