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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
hente oder zwölfte Jahr als Pubertät allgemein gelten soll,
ohne Beachtung individueller Zustände und Verschieden-
heiten. Früher war diese einfache Bestimmung von Vie-
len bestritten, und zwar namentlich für die Vierzehen
Jahre des männlichen Geschlechts. Es fragt sich aber,
und ist jetzt zu untersuchen, ob dieser Streit alle angege-
bene Wirkungen der Pubertät, oder etwa nur eine dersel-
ben, zum Gegenstand hatte; ferner, ob er sich auch auf
die Zwölf Jahre des weiblichen Geschlechts erstreckte. Was
nun diese letzte Frage betrifft, so kann gleich hier bemerkt
werden, daß wir durch kein altes Zeugniß zu der An-
nahme veranlaßt sind, als wären hier die Zwölf Jahre,
als Gränze der Mündigkeit, jemals auch nur bezwei-
felt worden.

I. Ich betrachte nunmehr genauer die erste und wich-
tigste unter jenen drey Wirkungen, die eigene Herrschaft
über das Vermögen, welche gleichbedeutend ist mit der
Beendigung der Tutel; man kann dieselbe auch als die
allgemeine Handlungsfähigkeit bezeichnen, im Gegensatz der
beiden anderen, deren jede nur ein einzelnes Rechtsge-
schäft zum Gegenstand hat.

Justinian sagt uns, in Beziehung auf das männliche
Geschlecht, die Alten hätten außer den Jahren auch die
Geschlechtsreife der Einzelnen geprüft; diese Untersuchung
untersage er, als dem keuschen Sinn seiner Zeit widerstre-
bend, weshalb ohne Unterschied der Individuen das Ende
des vierzehenten Lebensjahres als Zeitpunkt der Pubertät

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hente oder zwoͤlfte Jahr als Pubertät allgemein gelten ſoll,
ohne Beachtung individueller Zuſtände und Verſchieden-
heiten. Früher war dieſe einfache Beſtimmung von Vie-
len beſtritten, und zwar namentlich für die Vierzehen
Jahre des männlichen Geſchlechts. Es fragt ſich aber,
und iſt jetzt zu unterſuchen, ob dieſer Streit alle angege-
bene Wirkungen der Pubertät, oder etwa nur eine derſel-
ben, zum Gegenſtand hatte; ferner, ob er ſich auch auf
die Zwölf Jahre des weiblichen Geſchlechts erſtreckte. Was
nun dieſe letzte Frage betrifft, ſo kann gleich hier bemerkt
werden, daß wir durch kein altes Zeugniß zu der An-
nahme veranlaßt ſind, als wären hier die Zwölf Jahre,
als Gränze der Mündigkeit, jemals auch nur bezwei-
felt worden.

I. Ich betrachte nunmehr genauer die erſte und wich-
tigſte unter jenen drey Wirkungen, die eigene Herrſchaft
über das Vermögen, welche gleichbedeutend iſt mit der
Beendigung der Tutel; man kann dieſelbe auch als die
allgemeine Handlungsfähigkeit bezeichnen, im Gegenſatz der
beiden anderen, deren jede nur ein einzelnes Rechtsge-
ſchäft zum Gegenſtand hat.

Juſtinian ſagt uns, in Beziehung auf das männliche
Geſchlecht, die Alten hätten außer den Jahren auch die
Geſchlechtsreife der Einzelnen geprüft; dieſe Unterſuchung
unterſage er, als dem keuſchen Sinn ſeiner Zeit widerſtre-
bend, weshalb ohne Unterſchied der Individuen das Ende
des vierzehenten Lebensjahres als Zeitpunkt der Pubertät

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[56/0068] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. hente oder zwoͤlfte Jahr als Pubertät allgemein gelten ſoll, ohne Beachtung individueller Zuſtände und Verſchieden- heiten. Früher war dieſe einfache Beſtimmung von Vie- len beſtritten, und zwar namentlich für die Vierzehen Jahre des männlichen Geſchlechts. Es fragt ſich aber, und iſt jetzt zu unterſuchen, ob dieſer Streit alle angege- bene Wirkungen der Pubertät, oder etwa nur eine derſel- ben, zum Gegenſtand hatte; ferner, ob er ſich auch auf die Zwölf Jahre des weiblichen Geſchlechts erſtreckte. Was nun dieſe letzte Frage betrifft, ſo kann gleich hier bemerkt werden, daß wir durch kein altes Zeugniß zu der An- nahme veranlaßt ſind, als wären hier die Zwölf Jahre, als Gränze der Mündigkeit, jemals auch nur bezwei- felt worden. I. Ich betrachte nunmehr genauer die erſte und wich- tigſte unter jenen drey Wirkungen, die eigene Herrſchaft über das Vermögen, welche gleichbedeutend iſt mit der Beendigung der Tutel; man kann dieſelbe auch als die allgemeine Handlungsfähigkeit bezeichnen, im Gegenſatz der beiden anderen, deren jede nur ein einzelnes Rechtsge- ſchäft zum Gegenſtand hat. Juſtinian ſagt uns, in Beziehung auf das männliche Geſchlecht, die Alten hätten außer den Jahren auch die Geſchlechtsreife der Einzelnen geprüft; dieſe Unterſuchung unterſage er, als dem keuſchen Sinn ſeiner Zeit widerſtre- bend, weshalb ohne Unterſchied der Individuen das Ende des vierzehenten Lebensjahres als Zeitpunkt der Pubertät

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/68>, abgerufen am 19.04.2024.