Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 167. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.)
Der Erfolg ist also in diesem besonderen Fall verschieden
von dem bey einem gleichartigen Geschäft unter Ehegat-
ten (§ 163).

Wo nun, nach den hier aufgestellten Grundsätzen, die
Insinuation nöthig ist, da besteht dieselbe in einem, über
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,
Protokoll. In früherer Zeit sollte sie nur vor dem com-
petenten Richter geschehen können (w); im neuesten Recht
ist aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden(x).
Sein Geschäft beschränkt sich auf feyerliche Beglaubigung;
von einer Genehmigung also, die nach Umständen auch
verweigert werden könnte, ist dabey nicht die Rede. Ist
jedoch in dem Geschäft irgend eine rechtswidrige Absicht
wahrzunehmen, so kann und soll der Richter seine Mit-
wirkung, wodurch diese Absicht unterstützt werden würde,
verweigern.

§. 167.
V. Schenkung. -- Einschränkungen. 2. Erschwerende
Formen
. (Fortsetzung.)

Die wichtigste Frage ist die nach der Wirkung der
versäumten Insinuation. Hier lag der Gedanke nahe, sich

(w) L. 3 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 316. Es ist hier die
Rede von dem Richter, in dessen
Sprengel der Geber wohnt, und
die geschenkte Sache gelegen ist.
War nun aber Beides verschie-
den, so sollte bey Grundstücken
wahrscheinlich das forum rei si-
tae
den Vorzug haben.
(x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. -- L. 27. 30.
32 C. de don.
(8. 54.). -- Ma-
rezoll
S. 6.

§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden
von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat-
ten (§ 163).

Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die
Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,
Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com-
petenten Richter geſchehen können (w); im neueſten Recht
iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden(x).
Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung;
von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch
verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt
jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht
wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit-
wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde,
verweigern.

§. 167.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende
Formen
. (Fortſetzung.)

Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der
verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich

(w) L. 3 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 316. Es iſt hier die
Rede von dem Richter, in deſſen
Sprengel der Geber wohnt, und
die geſchenkte Sache gelegen iſt.
War nun aber Beides verſchie-
den, ſo ſollte bey Grundſtücken
wahrſcheinlich das forum rei si-
tae
den Vorzug haben.
(x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. — L. 27. 30.
32 C. de don.
(8. 54.). — Ma-
rezoll
S. 6.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0231" n="217"/><fw place="top" type="header">§. 167. Schenkung. Ein&#x017F;chränk. 2. Er&#x017F;chwerende Formen. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
Der Erfolg i&#x017F;t al&#x017F;o in die&#x017F;em be&#x017F;onderen Fall ver&#x017F;chieden<lb/>
von dem bey einem gleichartigen Ge&#x017F;chäft unter Ehegat-<lb/>
ten (§ 163).</p><lb/>
            <p>Wo nun, nach den hier aufge&#x017F;tellten Grund&#x017F;ätzen, die<lb/>
In&#x017F;inuation nöthig i&#x017F;t, da be&#x017F;teht die&#x017F;elbe in einem, über<lb/>
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,<lb/>
Protokoll. In früherer Zeit &#x017F;ollte &#x017F;ie nur vor dem com-<lb/>
petenten Richter ge&#x017F;chehen können <note place="foot" n="(w)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. Th. de don.</hi></hi> (8.<lb/>
12.) vom J. 316. Es i&#x017F;t hier die<lb/>
Rede von dem Richter, in de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Sprengel der Geber wohnt, und<lb/>
die ge&#x017F;chenkte Sache gelegen i&#x017F;t.<lb/>
War nun aber Beides ver&#x017F;chie-<lb/>
den, &#x017F;o &#x017F;ollte bey Grund&#x017F;tücken<lb/>
wahr&#x017F;cheinlich das <hi rendition="#aq">forum rei si-<lb/>
tae</hi> den Vorzug haben.</note>; im neue&#x017F;ten Recht<lb/>
i&#x017F;t aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden<note place="foot" n="(x)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">C. Th. de don.</hi></hi> (8.<lb/>
12.) vom J. 415. &#x2014; <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 27. 30.<lb/>
32 <hi rendition="#i">C. de don.</hi></hi> (8. 54.). &#x2014; <hi rendition="#g">Ma-<lb/>
rezoll</hi> S. 6.</note>.<lb/>
Sein Ge&#x017F;chäft be&#x017F;chränkt &#x017F;ich auf feyerliche Beglaubigung;<lb/>
von einer Genehmigung al&#x017F;o, die nach Um&#x017F;tänden auch<lb/>
verweigert werden könnte, i&#x017F;t dabey nicht die Rede. I&#x017F;t<lb/>
jedoch in dem Ge&#x017F;chäft irgend eine rechtswidrige Ab&#x017F;icht<lb/>
wahrzunehmen, &#x017F;o kann und &#x017F;oll der Richter &#x017F;eine Mit-<lb/>
wirkung, wodurch die&#x017F;e Ab&#x017F;icht unter&#x017F;tützt werden würde,<lb/>
verweigern.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 167.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. &#x2014; Ein&#x017F;chränkungen. 2. Er&#x017F;chwerende<lb/>
Formen</hi>. (Fort&#x017F;etzung.)</head><lb/>
            <p>Die wichtig&#x017F;te Frage i&#x017F;t die nach der <hi rendition="#g">Wirkung</hi> der<lb/>
ver&#x017F;äumten In&#x017F;inuation. Hier lag der Gedanke nahe, &#x017F;ich<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[217/0231] §. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat- ten (§ 163). Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen, Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com- petenten Richter geſchehen können (w); im neueſten Recht iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden (x). Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung; von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit- wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde, verweigern. §. 167. V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſetzung.) Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich (w) L. 3 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 316. Es iſt hier die Rede von dem Richter, in deſſen Sprengel der Geber wohnt, und die geſchenkte Sache gelegen iſt. War nun aber Beides verſchie- den, ſo ſollte bey Grundſtücken wahrſcheinlich das forum rei si- tae den Vorzug haben. (x) L. 8 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 415. — L. 27. 30. 32 C. de don. (8. 54.). — Ma- rezoll S. 6.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/231
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/231>, abgerufen am 18.04.2024.