Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
achtet sey (i); um so weniger kann unter Fremden der
Tod des Gebers die fehlende Insinuation ersetzen. Auch
in dieser Beziehung ist daher die neuere Vorschrift der
Insinuation strenger als die L. Cincia, indem nach dieser
die Bestätigung durch den Tod zugelassen wurde (§ 165. f),
anstatt daß gegenwärtig die versäumte Insinuation auch
von dem Erben des Gegners geltend gemacht werden kann.



Vergleichen wir nunmehr das Verbot unter Ehegatten
mit der Vorschrift der Insinuation, so ergiebt sich folgen-
der praktischer Zusammenhang. Jede Schenkung, welche
den Werth von 500 Solidi übersteigt, und nicht insinuirt
wird, ist in der Regel nichtig. Unter Ehegatten ist auch
eine geringere Schenkung nichtig, so wie eine mit Insinua-
tion versehene größere; diese eigenthümliche, weiter gehende,
Beschränkung in der Ehe wird jedoch beseitigt, wenn der
Geber in der Ehe stirbt, ohne einen veränderten Willen
an den Tag zu legen (k).

§. 168.
V. Schenkung. -- Einschränkungen. 3. Widerruf aus
besonderen Gründen
.

Um die eigenthümliche Natur dieses Widerrufs klar zu

(i) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.).
(k) Ganz so ist das Verhält-
niß anerkannt in L. 25 C. de
don. int. vir.
(5. 16.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
achtet ſey (i); um ſo weniger kann unter Fremden der
Tod des Gebers die fehlende Inſinuation erſetzen. Auch
in dieſer Beziehung iſt daher die neuere Vorſchrift der
Inſinuation ſtrenger als die L. Cincia, indem nach dieſer
die Beſtätigung durch den Tod zugelaſſen wurde (§ 165. f),
anſtatt daß gegenwärtig die verſäumte Inſinuation auch
von dem Erben des Gegners geltend gemacht werden kann.



Vergleichen wir nunmehr das Verbot unter Ehegatten
mit der Vorſchrift der Inſinuation, ſo ergiebt ſich folgen-
der praktiſcher Zuſammenhang. Jede Schenkung, welche
den Werth von 500 Solidi überſteigt, und nicht inſinuirt
wird, iſt in der Regel nichtig. Unter Ehegatten iſt auch
eine geringere Schenkung nichtig, ſo wie eine mit Inſinua-
tion verſehene groͤßere; dieſe eigenthümliche, weiter gehende,
Beſchränkung in der Ehe wird jedoch beſeitigt, wenn der
Geber in der Ehe ſtirbt, ohne einen veränderten Willen
an den Tag zu legen (k).

§. 168.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 3. Widerruf aus
beſonderen Gründen
.

Um die eigenthümliche Natur dieſes Widerrufs klar zu

(i) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.).
(k) Ganz ſo iſt das Verhält-
niß anerkannt in L. 25 C. de
don. int. vir.
(5. 16.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0238" n="224"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
achtet &#x017F;ey <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 <hi rendition="#i">C. de don. int. vir.</hi></hi><lb/>
(5. 16.).</note>; um &#x017F;o weniger kann unter Fremden der<lb/>
Tod des Gebers die fehlende In&#x017F;inuation er&#x017F;etzen. Auch<lb/>
in die&#x017F;er Beziehung i&#x017F;t daher die neuere Vor&#x017F;chrift der<lb/>
In&#x017F;inuation &#x017F;trenger als die <hi rendition="#aq">L. Cincia,</hi> indem nach die&#x017F;er<lb/>
die Be&#x017F;tätigung durch den Tod zugela&#x017F;&#x017F;en wurde (§ 165. <hi rendition="#aq">f</hi>),<lb/>
an&#x017F;tatt daß gegenwärtig die ver&#x017F;äumte In&#x017F;inuation auch<lb/>
von dem Erben des Gegners geltend gemacht werden kann.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Vergleichen wir nunmehr das Verbot unter Ehegatten<lb/>
mit der Vor&#x017F;chrift der In&#x017F;inuation, &#x017F;o ergiebt &#x017F;ich folgen-<lb/>
der prakti&#x017F;cher Zu&#x017F;ammenhang. Jede Schenkung, welche<lb/>
den Werth von 500 <hi rendition="#aq">Solidi</hi> über&#x017F;teigt, und nicht in&#x017F;inuirt<lb/>
wird, i&#x017F;t in der Regel nichtig. Unter Ehegatten i&#x017F;t auch<lb/>
eine geringere Schenkung nichtig, &#x017F;o wie eine mit In&#x017F;inua-<lb/>
tion ver&#x017F;ehene gro&#x0364;ßere; die&#x017F;e eigenthümliche, weiter gehende,<lb/>
Be&#x017F;chränkung in der Ehe wird jedoch be&#x017F;eitigt, wenn der<lb/>
Geber in der Ehe &#x017F;tirbt, ohne einen veränderten Willen<lb/>
an den Tag zu legen <note place="foot" n="(k)">Ganz &#x017F;o i&#x017F;t das Verhält-<lb/>
niß anerkannt in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 <hi rendition="#i">C. de<lb/>
don. int. vir.</hi></hi> (5. 16.).</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 168.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. &#x2014; Ein&#x017F;chränkungen. 3. Widerruf aus<lb/>
be&#x017F;onderen Gründen</hi>.</head><lb/>
            <p>Um die eigenthümliche Natur die&#x017F;es Widerrufs klar zu<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[224/0238] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. achtet ſey (i); um ſo weniger kann unter Fremden der Tod des Gebers die fehlende Inſinuation erſetzen. Auch in dieſer Beziehung iſt daher die neuere Vorſchrift der Inſinuation ſtrenger als die L. Cincia, indem nach dieſer die Beſtätigung durch den Tod zugelaſſen wurde (§ 165. f), anſtatt daß gegenwärtig die verſäumte Inſinuation auch von dem Erben des Gegners geltend gemacht werden kann. Vergleichen wir nunmehr das Verbot unter Ehegatten mit der Vorſchrift der Inſinuation, ſo ergiebt ſich folgen- der praktiſcher Zuſammenhang. Jede Schenkung, welche den Werth von 500 Solidi überſteigt, und nicht inſinuirt wird, iſt in der Regel nichtig. Unter Ehegatten iſt auch eine geringere Schenkung nichtig, ſo wie eine mit Inſinua- tion verſehene groͤßere; dieſe eigenthümliche, weiter gehende, Beſchränkung in der Ehe wird jedoch beſeitigt, wenn der Geber in der Ehe ſtirbt, ohne einen veränderten Willen an den Tag zu legen (k). §. 168. V. Schenkung. — Einſchränkungen. 3. Widerruf aus beſonderen Gründen. Um die eigenthümliche Natur dieſes Widerrufs klar zu (i) L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.). (k) Ganz ſo iſt das Verhält- niß anerkannt in L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/238
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/238>, abgerufen am 28.03.2024.