Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
mit der negotiorum gestorum actio geltend machen könnte,
wenn er nicht deren Entstehung, durch die ausgesprochene
Absicht der Schenkung, gleich Anfangs verhindert hätte.

§. 175.
V. Schenkung. -- Besondere Arten. 2. Donatio
sub modo.

Der Modus, als besondere Form einer auf einen Er-
werb gelegten Belastung kommt überhaupt nur vor bey
den durch einen Todesfall begründeten Successionen, und
bey Schenkungen (§ 128). Durch diese letzte Verbindung
erhält die Schenkung eine eigenthümliche Natur, die nun-
mehr dargestellt werden soll. Da nämlich die in dem Mo-
dus enthaltene Verpflichtung einen Theil der ursprüngli-
chen Bereicherung wieder aufhebt, so entsteht dadurch ein
gemischtes Rechtsgeschäft (§ 154), dessen beide Hälften
(Verpflichtung und Schenkung) einzeln betrachtet werden
müssen.

I. Verpflichtung. -- Der Inhalt derselben kann
bestehen in einer Leistung an den Geber selbst, einer Lei-
stung an einen Dritten, oder in einer Handlung, wodurch
kein Einzelner ein Recht erwirbt, wie die Errichtung ei-
nes Denkmals, oder die Gründung einer öffentlichen An-
stalt (§ 128). Auf diese verschiedenen Verpflichtungen be-
ziehen sich folgende Rechtsmittel.

A. Wenn der Modus eine Leistung an den Geber

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
mit der negotiorum gestorum actio geltend machen koͤnnte,
wenn er nicht deren Entſtehung, durch die ausgeſprochene
Abſicht der Schenkung, gleich Anfangs verhindert hätte.

§. 175.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 2. Donatio
sub modo.

Der Modus, als beſondere Form einer auf einen Er-
werb gelegten Belaſtung kommt überhaupt nur vor bey
den durch einen Todesfall begründeten Succeſſionen, und
bey Schenkungen (§ 128). Durch dieſe letzte Verbindung
erhält die Schenkung eine eigenthümliche Natur, die nun-
mehr dargeſtellt werden ſoll. Da nämlich die in dem Mo-
dus enthaltene Verpflichtung einen Theil der urſprüngli-
chen Bereicherung wieder aufhebt, ſo entſteht dadurch ein
gemiſchtes Rechtsgeſchäft (§ 154), deſſen beide Hälften
(Verpflichtung und Schenkung) einzeln betrachtet werden
müſſen.

I. Verpflichtung. — Der Inhalt derſelben kann
beſtehen in einer Leiſtung an den Geber ſelbſt, einer Lei-
ſtung an einen Dritten, oder in einer Handlung, wodurch
kein Einzelner ein Recht erwirbt, wie die Errichtung ei-
nes Denkmals, oder die Gründung einer öffentlichen An-
ſtalt (§ 128). Auf dieſe verſchiedenen Verpflichtungen be-
ziehen ſich folgende Rechtsmittel.

A. Wenn der Modus eine Leiſtung an den Geber

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0294" n="280"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
mit der <hi rendition="#aq">negotiorum gestorum actio</hi> geltend machen ko&#x0364;nnte,<lb/>
wenn er nicht deren Ent&#x017F;tehung, durch die ausge&#x017F;prochene<lb/>
Ab&#x017F;icht der Schenkung, gleich Anfangs verhindert hätte.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 175.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. &#x2014; Be&#x017F;ondere Arten. 2. <hi rendition="#aq">Donatio<lb/>
sub modo.</hi></hi></head><lb/>
            <p>Der Modus, als be&#x017F;ondere Form einer auf einen Er-<lb/>
werb gelegten Bela&#x017F;tung kommt überhaupt nur vor bey<lb/>
den durch einen Todesfall begründeten Succe&#x017F;&#x017F;ionen, und<lb/>
bey Schenkungen (§ 128). Durch die&#x017F;e letzte Verbindung<lb/>
erhält die Schenkung eine eigenthümliche Natur, die nun-<lb/>
mehr darge&#x017F;tellt werden &#x017F;oll. Da nämlich die in dem Mo-<lb/>
dus enthaltene Verpflichtung einen Theil der ur&#x017F;prüngli-<lb/>
chen Bereicherung wieder aufhebt, &#x017F;o ent&#x017F;teht dadurch ein<lb/>
gemi&#x017F;chtes Rechtsge&#x017F;chäft (§ 154), de&#x017F;&#x017F;en beide Hälften<lb/>
(Verpflichtung und Schenkung) einzeln betrachtet werden<lb/>&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Verpflichtung</hi>. &#x2014; Der Inhalt der&#x017F;elben kann<lb/>
be&#x017F;tehen in einer Lei&#x017F;tung an den Geber &#x017F;elb&#x017F;t, einer Lei-<lb/>
&#x017F;tung an einen Dritten, oder in einer Handlung, wodurch<lb/>
kein Einzelner ein Recht erwirbt, wie die Errichtung ei-<lb/>
nes Denkmals, oder die Gründung einer öffentlichen An-<lb/>
&#x017F;talt (§ 128). Auf die&#x017F;e ver&#x017F;chiedenen Verpflichtungen be-<lb/>
ziehen &#x017F;ich folgende Rechtsmittel.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Wenn der Modus eine Lei&#x017F;tung an den Geber<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[280/0294] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. mit der negotiorum gestorum actio geltend machen koͤnnte, wenn er nicht deren Entſtehung, durch die ausgeſprochene Abſicht der Schenkung, gleich Anfangs verhindert hätte. §. 175. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 2. Donatio sub modo. Der Modus, als beſondere Form einer auf einen Er- werb gelegten Belaſtung kommt überhaupt nur vor bey den durch einen Todesfall begründeten Succeſſionen, und bey Schenkungen (§ 128). Durch dieſe letzte Verbindung erhält die Schenkung eine eigenthümliche Natur, die nun- mehr dargeſtellt werden ſoll. Da nämlich die in dem Mo- dus enthaltene Verpflichtung einen Theil der urſprüngli- chen Bereicherung wieder aufhebt, ſo entſteht dadurch ein gemiſchtes Rechtsgeſchäft (§ 154), deſſen beide Hälften (Verpflichtung und Schenkung) einzeln betrachtet werden müſſen. I. Verpflichtung. — Der Inhalt derſelben kann beſtehen in einer Leiſtung an den Geber ſelbſt, einer Lei- ſtung an einen Dritten, oder in einer Handlung, wodurch kein Einzelner ein Recht erwirbt, wie die Errichtung ei- nes Denkmals, oder die Gründung einer öffentlichen An- ſtalt (§ 128). Auf dieſe verſchiedenen Verpflichtungen be- ziehen ſich folgende Rechtsmittel. A. Wenn der Modus eine Leiſtung an den Geber

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/294
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/294>, abgerufen am 29.03.2024.