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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
classificirt die Veränderungen im Vermögensrecht folgen-
dergestalt. Sie geschehen entweder donandi animo, oder
ob causam, welche letzte entweder eine vergangene ist (so-
lutio
), oder eine gegenwärtige (permutatio), oder eine zu-
künftige (creditum). Als allgemeine Betrachtung mag Die-
ses seinen Werth haben, so wie man es zur Grundlage
einer systematischen Darstellung machen will, wird es un-
fruchtbar und irre führend. Diese nicht abzuläugnende
allgemeine Beziehung der Schenkung, die ich oben als
ihre positive Seite bezeichnet habe (§ 142), hätte eine spe-
cielle Theorie für dieselbe eben so wenig nöthig gemacht,
als für den Besitz dessen allgemeine, natürliche Beziehung
zum Eigenthum; beide Theorien sind nur nöthig geworden
durch die positiven Rechtsregeln, die nun das praktische
Wesen des Besitzes und der Schenkung ausmachen; bey
Meyerfeld nehmen diese positive Regeln den falschen Schein
zufälliger, untergeordneter Beziehungen an, die ganz hin-
weggedacht werden könnten, ohne daß dadurch die Lehre
von der Schenkung wesentlich verändert würde.

§. 144.
V. Schenkung. -- Begriff. 1. Rechtsgeschäft unter
Lebenden
.

Als erstes nothwendiges Erforderniß der Schenkung
wurde angegeben, daß sie ein Rechtsgeschäft unter Leben-
den seyn müsse. Hierin liegt zweyerley. Es wird zuerst
erfordert ein Rechtsgeschäft, also eine positive Handlung,

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
claſſificirt die Veränderungen im Vermögensrecht folgen-
dergeſtalt. Sie geſchehen entweder donandi animo, oder
ob causam, welche letzte entweder eine vergangene iſt (so-
lutio
), oder eine gegenwärtige (permutatio), oder eine zu-
künftige (creditum). Als allgemeine Betrachtung mag Die-
ſes ſeinen Werth haben, ſo wie man es zur Grundlage
einer ſyſtematiſchen Darſtellung machen will, wird es un-
fruchtbar und irre führend. Dieſe nicht abzuläugnende
allgemeine Beziehung der Schenkung, die ich oben als
ihre poſitive Seite bezeichnet habe (§ 142), hätte eine ſpe-
cielle Theorie für dieſelbe eben ſo wenig nöthig gemacht,
als für den Beſitz deſſen allgemeine, natürliche Beziehung
zum Eigenthum; beide Theorien ſind nur nöthig geworden
durch die poſitiven Rechtsregeln, die nun das praktiſche
Weſen des Beſitzes und der Schenkung ausmachen; bey
Meyerfeld nehmen dieſe poſitive Regeln den falſchen Schein
zufälliger, untergeordneter Beziehungen an, die ganz hin-
weggedacht werden koͤnnten, ohne daß dadurch die Lehre
von der Schenkung weſentlich verändert würde.

§. 144.
V. Schenkung. — Begriff. 1. Rechtsgeſchäft unter
Lebenden
.

Als erſtes nothwendiges Erforderniß der Schenkung
wurde angegeben, daß ſie ein Rechtsgeſchäft unter Leben-
den ſeyn müſſe. Hierin liegt zweyerley. Es wird zuerſt
erfordert ein Rechtsgeſchäft, alſo eine poſitive Handlung,

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[18/0032] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. claſſificirt die Veränderungen im Vermögensrecht folgen- dergeſtalt. Sie geſchehen entweder donandi animo, oder ob causam, welche letzte entweder eine vergangene iſt (so- lutio), oder eine gegenwärtige (permutatio), oder eine zu- künftige (creditum). Als allgemeine Betrachtung mag Die- ſes ſeinen Werth haben, ſo wie man es zur Grundlage einer ſyſtematiſchen Darſtellung machen will, wird es un- fruchtbar und irre führend. Dieſe nicht abzuläugnende allgemeine Beziehung der Schenkung, die ich oben als ihre poſitive Seite bezeichnet habe (§ 142), hätte eine ſpe- cielle Theorie für dieſelbe eben ſo wenig nöthig gemacht, als für den Beſitz deſſen allgemeine, natürliche Beziehung zum Eigenthum; beide Theorien ſind nur nöthig geworden durch die poſitiven Rechtsregeln, die nun das praktiſche Weſen des Beſitzes und der Schenkung ausmachen; bey Meyerfeld nehmen dieſe poſitive Regeln den falſchen Schein zufälliger, untergeordneter Beziehungen an, die ganz hin- weggedacht werden koͤnnten, ohne daß dadurch die Lehre von der Schenkung weſentlich verändert würde. §. 144. V. Schenkung. — Begriff. 1. Rechtsgeſchäft unter Lebenden. Als erſtes nothwendiges Erforderniß der Schenkung wurde angegeben, daß ſie ein Rechtsgeſchäft unter Leben- den ſeyn müſſe. Hierin liegt zweyerley. Es wird zuerſt erfordert ein Rechtsgeſchäft, alſo eine poſitive Handlung,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/32>, abgerufen am 23.04.2024.