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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.
Ausführung nicht genau festgehalten werden, weil für das
wirkliche Leben nur ein Aggregat von ganzen Tagen brauch-
bar war. -- In Regeln des Römischen Rechts kommt die
Woche gar nicht vor; wohl aber erscheint sie schon frühe
im Germanischen Recht, dann aber noch häufiger in neue-
ren Prozeßordnungen, so wie in den von Richtern vorge-
schriebenen Prozeßfristen, und in Rechtsgeschäften unter
Privatpersonen. -- Die Bezeichnung der einzelnen Tage
im Verhältniß zur Woche, der sie angehören, geschieht auf
andere Weise als bey dem Monat, nämlich nicht durch
Zahlen, sondern durch individuelle Namen, die sich in je-
der Woche gleichförmig wiederholen.

§. 181.
VI. Die Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.

Wenn der Ablauf eines Zeitraums als Bedingung ei-
ner Rechtsänderung aufgestellt wird, so wird der Umfang
desselben bezeichnet durch Verweisung auf die Kalenderzeit,
das heißt durch den Ausdruck einer bestimmten Zahl von
Tagen, Wochen, Monaten, Jahren, also von solchen Zeit-
abschnitten, wie sie mit festem Anfang und Ende im Ka-
lender vorkommen. Da aber der Anfang des wirklichen
Zeitraums mit dem Anfang einer entsprechenden Kalender-
zeit nur zufällig und in den seltensten Fällen zusammen
trifft, so muß die Anwendung durch eine Reduction ver-
mittelt werden (§ 179), wofür nunmehr die Regeln auf-

§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.
Ausführung nicht genau feſtgehalten werden, weil für das
wirkliche Leben nur ein Aggregat von ganzen Tagen brauch-
bar war. — In Regeln des Römiſchen Rechts kommt die
Woche gar nicht vor; wohl aber erſcheint ſie ſchon frühe
im Germaniſchen Recht, dann aber noch häufiger in neue-
ren Prozeßordnungen, ſo wie in den von Richtern vorge-
ſchriebenen Prozeßfriſten, und in Rechtsgeſchäften unter
Privatperſonen. — Die Bezeichnung der einzelnen Tage
im Verhältniß zur Woche, der ſie angehören, geſchieht auf
andere Weiſe als bey dem Monat, nämlich nicht durch
Zahlen, ſondern durch individuelle Namen, die ſich in je-
der Woche gleichförmig wiederholen.

§. 181.
VI. Die Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.

Wenn der Ablauf eines Zeitraums als Bedingung ei-
ner Rechtsänderung aufgeſtellt wird, ſo wird der Umfang
deſſelben bezeichnet durch Verweiſung auf die Kalenderzeit,
das heißt durch den Ausdruck einer beſtimmten Zahl von
Tagen, Wochen, Monaten, Jahren, alſo von ſolchen Zeit-
abſchnitten, wie ſie mit feſtem Anfang und Ende im Ka-
lender vorkommen. Da aber der Anfang des wirklichen
Zeitraums mit dem Anfang einer entſprechenden Kalender-
zeit nur zufällig und in den ſeltenſten Fällen zuſammen
trifft, ſo muß die Anwendung durch eine Reduction ver-
mittelt werden (§ 179), wofür nunmehr die Regeln auf-

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[335/0349] §. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction. Ausführung nicht genau feſtgehalten werden, weil für das wirkliche Leben nur ein Aggregat von ganzen Tagen brauch- bar war. — In Regeln des Römiſchen Rechts kommt die Woche gar nicht vor; wohl aber erſcheint ſie ſchon frühe im Germaniſchen Recht, dann aber noch häufiger in neue- ren Prozeßordnungen, ſo wie in den von Richtern vorge- ſchriebenen Prozeßfriſten, und in Rechtsgeſchäften unter Privatperſonen. — Die Bezeichnung der einzelnen Tage im Verhältniß zur Woche, der ſie angehören, geſchieht auf andere Weiſe als bey dem Monat, nämlich nicht durch Zahlen, ſondern durch individuelle Namen, die ſich in je- der Woche gleichförmig wiederholen. §. 181. VI. Die Zeit. 2. Regelmäßige Reduction. Wenn der Ablauf eines Zeitraums als Bedingung ei- ner Rechtsänderung aufgeſtellt wird, ſo wird der Umfang deſſelben bezeichnet durch Verweiſung auf die Kalenderzeit, das heißt durch den Ausdruck einer beſtimmten Zahl von Tagen, Wochen, Monaten, Jahren, alſo von ſolchen Zeit- abſchnitten, wie ſie mit feſtem Anfang und Ende im Ka- lender vorkommen. Da aber der Anfang des wirklichen Zeitraums mit dem Anfang einer entſprechenden Kalender- zeit nur zufällig und in den ſeltenſten Fällen zuſammen trifft, ſo muß die Anwendung durch eine Reduction ver- mittelt werden (§ 179), wofür nunmehr die Regeln auf-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/349>, abgerufen am 29.03.2024.